Gesetzgebung | Referentenentwurf für ein "Viertes Corona-Steuerhilfegesetz" (BMF)
Das BMF hat den Referentenentwurf für ein "Viertes Corona-Steuerhilfegesetz" veröffentlicht. Mit dem Vorhaben sollen Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiterhin unterstützt werden.
Die wesentlichen Maßnahmen:
Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt.
Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum verlängert.
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert
Das Gesetz soll grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung im BGBl. in Kraft treten. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie u.a. mit unserem ReformRadar auf dem Laufenden.
Quelle: Referentenentwurf für ein "Viertes Corona-Steuerhilfegesetz", veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
XAAAI-03370