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Der Tausch von Mitunternehmeranteilen führt grundsätzlich zur Gewinnrealisierung
Der XI. Senat des entschieden, daß der Tausch von Mitunternehmeranteilen grds. zur Gewinnrealisierung führt. Dies gelte auch für den Tausch von Anteilen an gesellschafteridentischen PersGes.
Dem Urt. lag (vereinfacht) folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Gesellschafter A, B und C waren zu je einem Drittel als Kommanditisten an der X GmbH & Co. KG beteiligt. Die X GmbH & Co. KG hatte einen Betriebsteil in K sowie eine weitere Betriebsstätte in S. Die Gesellschafter gründeten zusammen mit der F-GmbH die F-KG. In die F-KG wurde der in K gelegene Betriebsteil der X GmbH & Co. KG gemäß § 24 UmwStG eingebracht. Zielsetzung war es, den Betriebsteil in K von der neuen F-KG unter Leitung des Gesellschafters A und den Betriebsteil in S von der bisherigen X-KG unter Leitung des Gesellschafters B zu betreiben. Gesellschafter C sollte zu einem späteren Zeitpunkt ausscheiden. Nach einer Vereinbarung, die im Juli 1974 in den Gesellschaftsvertrag der X-KG aufgenommen wurde, wurde B die Option eingeräumt, bis zum vorbehaltlich der Klärung steuerlicher Fragen, den Gesellschaftsanteil des Gesellschafters A an der X-KG im Austausch gegen seinen ...