Arbeitshilfe Juni 2024

Außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsaufwendungen: Wertgrenze für unschädliches Vermögen von 15.500 € ist nicht anzupassen?

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

Stellt die Definition eines geringen Vermögens für die Zwecke des § 33a Abs. 1 EStG auch im Jahr 2019 i.d.R. nur eine Betragshöhe bis 15.500 Euro dar (siehe R 33a.1 Abs. 2 EStR), der bei der Bedürftigkeitsprüfung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG zugrunde zu legen ist? Ist die seit 1975 unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzupassen?

Im konkreten Streitfall bewegt sich das Vermögen des Unterhaltsempfängers leicht oberhalb des Schonvermögens in Höhe von 15.500 Euro.

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
RAAAI-02883