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Ausgleich gemäß § 107 Bewertungsgesetz bei Geldentnahmen aus dem Betriebsvermögen
Der II. Senat des unter Änderung der bisherigen Rspr. entschieden, daß der Ausgleich gemäß § 107 Nr. 2
S. 852
Buchst. a BewG auch dann vorzunehmen ist, wenn dem Betriebsvermögen Geld entnommen worden ist, um damit bereits bestehende persönliche Steuerschulden des Stpfl. zu tilgen.
Im entschiedenen Fall war der Kläger Gesellschafter einer KG mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auf den 30. Juni eines Jahres. Dieser Abschlußtag wurde gemäß § 106 Abs. 3 BewG für das Betriebsvermögen der KG als Bewertungsstichtag zugrunde gelegt. Der Kläger hatte nach dem Abschlußstichtag Geld aus dem Betriebsvermögen entnommen, um private ESt-Schulden zu tilgen. In der VSt-Erklärung setzte der Kläger den entnommenen Betrag gemäß § 107 Nr. 2 Buchst. a BewG von seinem übrigen Vermögen ab. Das FA lehnte den Abzug ab und erhöhte die VSt entsprechend. Die vom Kläger erhobene Klage wurde vom FG als unbegründet zurückgewiesen.
Der erkennende Senat hob das Urt. des FG auf. Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rspr. konnte § 107 Nr. 2 Buchst. a BewG nur angewendet werden, wenn das aus dem Betriebsvermögen entnommene Wirtschaftsgut oder ein Ersatz dafür im Feststellungszeitp...