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Kauf eines gemischt genutzten Grundstücks teils mit Fremd-, teils mit Eigenmitteln
Der IV. Senat des entschieden, daß Zinszahlungen nur im Verhältnis des betrieblich zum privat genutzten Anteil eines Grundstücks als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn durch einen einheitlichen Kaufvertrag ein gemischt genutztes Grundstück erworben und die Kaufpreisschuld teils mit Fremd-, teils mit Eigenmitteln beglichen wurde.
In dem entschiedenen Fall erwarben Eheleute (Kläger), die zusammen nur ESt veranlagt wurden, ein Einfamilienhaus mit Artzpraxis. Die Praxisräume, die der Ehemann als selbständiger Arzt nutzte, machten ein Drittel der Nutzfläche aus. Die Kläger beglichen den Kaufpreis zur Hälfte aus eigenen Barmitteln und finanzierten den Restbetrag zum wesentlichen Teil aus Versicherungsdarlehen, zum geringen Teil aus Bauspardarlehen. Die Zinsen auf das Versicherungsdarlehen ordneten die Kläger in der ESt-Erklärung den betrieblichen Einkünften des Klägers, die Zinsen aus dem Bauspardarlehen den gemeinsamen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Das FA erkannte lediglich ein Drittel des gesamten Zinsaufwandes als Betriebsausgaben an. Das FG gab der Klage der Kläger auf Abzug der Zinsen für das Ve...