u.a. Umsatzsteuer | Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO (BMF)
Das BMF hat zu diversen Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO Stellung genommen ().
Hintergrund: Durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz wurde § 55 Absatz 4 InsO wie folgt gefasst:
„Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
die Lohnsteuer.“
Neben allgemeinen Fragen zu § 55 Abs. 4 InsO geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:
Betroffene Personen
Steuerrechtliche Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und des vorläufigen Sachwalters
Verbindlichkeiten / Forderungen
Betroffene Steuerarten und steuerliche Nebenleistungen
Umsatzsteuerverbindlichkeiten aufgrund ausgeführter Lieferungen und sonstiger Leistungen
Umsatzberichtigung wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen ()
Forderungseinzug bei der Besteuerung nach vereinbarten und nach vereinnahmten Entgelten im Insolvenzeröffnungsverfahren
Vorsteuerrückforderungsansprüche nach § 17 UStG
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG
Verwertung von Sicherungsgut
Lohnsteuer
Steuererklärungspflichten
Entstehung der Masseverbindlichkeiten
Zuordnung und Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO bei der Umsatzsteuer
Berechnung und Verteilung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO bei der Umsatzsteuer
Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO bei der Umsatzsteuer
Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO bei der Lohnsteuer
Einwendungen gegen die Zuordnung als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO
Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche
Anfechtung
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Es ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, deren Eröffnung ab dem beantragt wurde. Für Insolvenzverfahren, die vor dem beantragt wurden, sind die Regelungen des -, BStBl I S. 476, ergänzt durch -, BStBl I S. 886 weiterhin anzuwenden.
Eine Aufnahme des Schreibens in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
NWB AAAAI-02692