Bundesministerium der Finanzen - IV A 6 - S 2176- 1/03 BStBl 2003 I 76

§ 4d EStG Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und Zuwendungen an Unterstützungskassen nach § 4d EStG;
Auswirkungen aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG -) vom (BGBl I S. 4637)

zum sog. Näherungsverfahren (BStBl 2001 I S. 661)
- IV A 6 - S 2176 - 42/01 -

- IV A 6 - S 2176 - 74/02 -

Das sog. Näherungsverfahren zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen und bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen ist zuletzt im (BStBl 2001 I S. 661) dargestellt worden.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergeben sich aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG -) vom (BGBl. I S. 4637) folgende Auswirkungen auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und die Ermittlung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen nach § 4d EStG:

I. Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen

Nach § 275c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhöht sich die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten auf 5.100 Euro (West) bzw. 4.250 Euro (Ost) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 6.250 Euro (West) bzw. 5.250 Euro (Ost).

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen erfordert eine Anpassung des bislang zugelassenen Näherungsverfahrens. Die Randnummern 3 und 19 des (BStBl 2001 I S. 661) sind in folgender Fassung zu berücksichtigen:

1. Randnummer 3 wird wie folgt gefasst:

”1. Steigerungssatz

Die Rente eines Arbeitnehmers aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten wird bei der Berechnung der Pensionsrückstellung für jedes Versicherungsjahr mit einem bestimmten Steigerungssatz der maßgebenden Bezüge (vgl. RdNr. 10) angesetzt. Der Steigerungssatz beträgt 1,09 %, sofern die maßgebenden Bezüge 62 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (vgl. RdNr. 11) nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,0075 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 62 % übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,805 %.

Sofern die maßgebenden Bezüge am Ende des Wirtschaftsjahres der erstmaligen Anwendung dieses BMF-Schreibens (vgl. Tz. 2) 90 % der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, ist abweichend von dem vorhergehenden Absatz für Versicherungszeiten bis zum Ende dieses Wirtschaftsjahres 0,88 % von 90 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen; hierbei sind die Versicherungszeiten (vgl. RdNr. 5) kaufmännisch auf volle Jahre auf- oder abzurunden.”

2. Randnummer 19 wird folgt gefasst:

”III. Anwendungsbestimmungen

Für aktive Anwärter können die Regelungen des angepassten Näherungsverfahrens erstmals zum Ende des Wirtschaftsjahres angewendet werden, das nach dem endet.

Es ist nicht zu beanstanden, für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, weiterhin das Näherungsverfahren in der Fassung des (BStBl 2001 I S. 661) anzuwenden. In diesem Fall sind die folgenden Beitragsbemessungsgrenzen nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003 vom (BGBl. I S. 4561) maßgebend:

a) In den westdeutschen Ländern:


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in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten jährlich
55.200,- €
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich
67.800,- €

b) In den ostdeutschen Ländern:


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in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten jährlich
46.200,- €
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich
56.400,- €

Im Übergangszeitraum sind die Beitragsbemessungsgrenzen einheitlich für alle Rückstellungen im Arbeitnehmerbereich des Unternehmens (z. B. bei Pensionsverpflichtungen, auch sofern sie nicht von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung abhängen, Jubiläums- und Altersteilzeitverpflichtungen) entweder nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003 oder dem Beitragssatzsicherungsgesetz zu berücksichtigen.”

II. Beitragssätze in der Rentenversicherung

Nach § 1 des Gesetzes zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2003 (Beitragssatzgesetz 2003 - BSG 2003) werden die Beitragssätze in der Rentenversicherung auf 19,5 % (Arbeiter und Angestellte) und 25,9 % (Knappschaften) angehoben. Die Korrekturfaktoren gemäß RdNr. 13 des (BStBl 2001 I S. 661) sind dementsprechend anzupassen. Danach sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, folgende Korrekturfaktoren maßgebend:


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Versorgungsfall im Jahr
anzuwendender Korrekturfaktor K
2003
0,9052
2004
0,8951
2005
0,8895
2006
0,8838
2007
0,8782
2008
0,8726
2009
0,8669
2010 und später
0,8613

Bundesministerium der Finanzen v. - IV A 6 - S 2176- 1/03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 76
CAAAA-81181