Schenkungsteuertatbestand nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG bei im Gesellschaftsvertrag vorgesehener, mit Zustimmung des ausscheidenden
Gesellschafters erfolgter „freiwilliger” Einziehung eines GmbH-Anteils gegen eine unter dem dem tatsächlichen Wert des Anteils
liegende Abfindung
Leitsatz
1. Der Fiktionstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst nicht nur die „Zwangseinziehung” des Gesellschaftsanteils an
einer GmbH nach § 34 Abs. 2 GmbHG, sondern auch eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene, mit Zustimmung des ausscheidenden
Gesellschafters erfolgte „freiwillige” Einziehung von GmbH-Anteilen gegen eine unter dem dem tatsächlichen Wert der Anteile
liegende Abfindung. Unter den Begriff der Einziehung im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG fallen alle Regelungstatbestände
des § 34 GmbHG.
2. Die Mitgliedschaft endet für einen Gesellschafter einer GmbH, wenn sein Anteil gemäß § 34 GmbHG eingezogen wird. Die Einziehung
wird mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam, vernichtet den Geschäftsanteil des betroffenen
Gesellschafters und lässt sämtliche mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte sowie auch den Geschäftsanteil
untergehen (vgl. BFH- und BGH-Rechtsprechung).
3. Für die Tatbestandsverwirklichung des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG kommt es auf subjektive Merkmale, wie z. B. das Bewusstsein
der Unentgeltlichkeit, nicht an. Die fiktive Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter stellt sich nach § 7 Abs. 7 Satz
2 ErbStG als Folge des Übergangs des eingezogenen Geschäftsanteils dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 632 Nr. 10 EFG 2022 S. 275 Nr. 4 GmbH-StB 2022 S. 119 Nr. 4 KAAAI-02414
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