Online-Nachricht - Freitag, 21.01.2022

Umsatzsteuer | Ambulante Hilfen im Rahmen des "Persönlichen Budgets" nach § 29 SGB IX (FG)

Erbringt eine Klägerin ausschließlich Leistungen, welche von Klienten im Rahmen ihres Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX vergütet werden, unterliegen diese nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG 2013 (; Revision anhängig, BFH-Az. V R 1/22).

Sachverhalt: Geklagt hatte eine Anbieterin für Leistungen in Form von ambulanten Hilfen als pädagogische Fachleistungen bzw. Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung. Dafür beschäftigte sie Alltagsbegleiter. Mit ihren Klienten schloss sie Verträge über ambulante Dienstleistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX der Klienten. Die Klienten trafen mit dem Sozialhilfeträger als Budgetgeber Zielvereinbarungen, aufgrund derer sie das Persönliche Budget ausgezahlt bekamen. Grundlage der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Klägerin waren Leistungsnachweise, die die Klienten jeweils zum Monatsende gegenzeichneten. Der Entgeltanspruch der Klägerin bestand unabhängig vom Erreichen des vereinbarten Ziels. Das FA lehnte eine Steuerbefreiung der Umsätze der Klägerin ab.

Das Hessische FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. l des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuergesetzes (UStG 2013), wonach solche Leistungen steuerfrei sind, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 25 % der Kosten von Trägern der Sozialhilfe vergütet worden sind, sind nicht erfüllt.

  • Denn Leistungen aus dem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX sind insoweit nicht mit einzuberechnen. Diese Sichtweise entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

  • Ein Entgeltanspruch steht der Klägerin unabhängig von dem Erreichen des Ziels, das die Klienten mit dem Sozialhilfeträger vereinbart hatten, zu.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. V R 1/22 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist derzeit noch nicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen recherchierbar.

Quelle: Hessisches FG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
FAAAI-02365