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OLG Oldenburg Urteil v. - 1 U 10/21

Gesetze: VVG § 1 S. 1; IfSG § 6; IfSG § 7; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Definieren die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger, welche unter bestimmten wei-teren Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch begründen können, als

"die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich ge-nannten Krankheiten oder Krankheitserreger",

so sind Betriebsschließungen infolge der Krankheit COVID-19 beziehungs-weise des Krankheitserregers SARS-CoV-2 grundsätzlich nicht vom Versi-cherungsschutz umfasst, wenn sich an die zitierte Klausel eine Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger anschließt, in der weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 genannt sind.

Da das Ergebnis der objektiven Auslegung insoweit eindeutig ist, gelangt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung. Ebenso wenig bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 307 BGB durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 12 Nr. 22
DAAAI-02104

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OLG Oldenburg, Urteil v. 06.05.2021 - 1 U 10/21

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