1. Wird für die Beurteilung, ob eine kurze Beschäftigung im Sinne von § 142 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB III vorliegt, auf eine Prognoseentscheidung abgestellt, kommt es darauf an, ob die tatsächliche Beschäftigungsdauer erwartbar war.
2. Sehen die arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen für die Beschäftigung eines Set-Aufnahmeleiters bei einer Filmproduktion vor, dass nach Abschluss der Dreharbeiten Überstunden und Urlaubsansprüche die Beschäftigung verlängern, ist bei einem branchentypischen Verlauf der Arbeiten die daraus resultierende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses voraussehbar. Etwas anderes gilt, soweit die Verlängerung auf besonderen Umständen beruht, die bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.09.2021 - L 2 AL 36/18
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