1. § 137c Abs 2 S 2 SGB V (in der Fassung bis ) begründete die Möglichkeit, dass die KKn die notwendige stationäre Versorgung der in Studien einbezogenen versicherten Patienten mit den Krankenhausentgelten vergüten, wenn die Studienteilnahme der Verwirklichung der Ziele der Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) dient und solange der Patient notwendig stationär versorgt werden muss (Anschluss an = BSGE 115, 95 = SozR 4-2500 § 2 Nr 4).
2. Dies setzt nicht nur voraus, dass die Durchführung der Studie allein stationär erfolgen muss, sondern auch, dass der Patient ohne die Studienintegration stationär behandlungsbedürftig iSv § 39 SGB V gewesen ist (hier abgelehnt wegen möglicher ambulanter Standardtherapie).
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.04.2021 - L 6 KR 46/18