1. Die vom Landkreis Börde gebildeten drei Vergleichsräume sind nicht zu beanstanden. Sie bilden die im Landesentwicklungsplan 2010 genannten Verflechtungsbereiche der ehemaligen Mittelzentren sowie den Stadt-Umland-Bereich der Landeshauptstadt Magdeburg ab.
2. Die KdU-Richtlinie auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Auswertung des Korrekturberichts 2019 beruht für März 2014 auf einem schlüssigen Konzept.
3. Das Konzept beruht auf einer ausreichenden Zahl von Datensätzen.
4. Es bestehen auch keine Bedenken an der Repräsentativität der erhobenen Daten. Es ist insbesondere nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar, dass die Vermietereigenschaft ("institutionelle und sog Kleinvermieter") im Landkreis Börde ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre.
5. Die von der Bundeagentur für Arbeit - Statistik Service Ost - geführte Statistik über die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, deren Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, berührt die Schlüssigkeit des Konzepts nicht.
Fundstelle(n): XAAAI-02064
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.04.2021 - L 5 AS 393/19 ZVW
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