Kirchensteuer: Erhebung
des besonderen Kirchgelds (in Hamburg) bei einem nicht unerheblichen
Eigenverdienst des kirchenangehörigen Ehegatten
Leitsatz
Die Erhebung des besonderen Kirchgelds ist auch dann verfassungsgemäß,
wenn der kirchenangehörige Ehegatte über einen nicht unerheblichen
Eigenverdienst verfügt, auf den Kirchensteuer entfällt.
Solange die auf den Eigenverdienst entfallende Kirchensteuer
die Höhe des besonderen Kirchgelds nicht erreicht, ist davon auszugehen,
dass der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten
nicht bereits durch sein eigenes Einkommen gedeckt wird.
Fundstelle(n): IAAAI-01823
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 02.11.2021 - 3 K 43/21
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