Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
3. Aufl. 2022
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III. Wirtschaftsprüferexamen, Bestellung zum Wirtschaftsprüfer, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Bestellung
1. Organisation des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens für das Wirtschaftsprüferexamen (§§ 5–7 WPO)
Die Bestellung zum WP setzt den Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung im Zulassungs- und Prüfungsverfahren voraus. Für die Zulassung zum Examen und für das WP-Examen ist die WPK zuständig (§ 5 Abs. 1 WPO). Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen (§ 7 WPO i. V. m. §§ 126, 126a BGB).
1.1 Prüfungsstelle, Prüfungskommission, Aufgabenkommission
Im Rahmen ihrer Aufgaben im Bereich des WP-Examens und der Eignungsprüfung (§ 131g WPO) hat die WPK eine Prüfungsstelle eingerichtet, die als selbständige Verwaltungseinheit zuständig für das WP-Examen ist. Diese wird von einem Verwaltungsleiter geleitet, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Prüfungsstelle ist unabhängig und demnach bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.
Sie kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der WPK mit einbeziehen (§ 5 Abs. 3 WPO). Diese sind zuständig für das Zulassungsverfahren und die Organisation der schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Sie...