Einkommensteuer | Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage (FG)
Die fehlende Erdienbarkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage rechtfertigt keinen Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (,F; NZB anhängig, BFH-Az. I B 89/21).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine im Jahr 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Kurz nach ihrer Gründung erteilte sie ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter, der zum damaligen Zeitpunkt sechzig Jahre und vier Monate alt war, eine Pensionszusage. Diese sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.
Das FA erkannte die Pensionszusage nicht an und behandelte die ab dem Jahr 2012 zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Zur Begründung führte es u.a. an, die Pension könne nicht mehr erdient werden, da der Alleingesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszusage das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem sei die Pension ohne Probezeit für den Geschäftsführer und unmittelbar nach Gründung der Klägerin zugesagt worden.
Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass im Falle einer Pensionszusage aus Entgeltumwandlung die Voraussetzungen einer Erdienbarkeit nicht erfüllt sein müssten. Eine Probezeit sei nicht erforderlich gewesen, da der Geschäftsführer über langjährige Berufserfahrung verfügt habe.
Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben:
Das Finanzamt hat zu Unrecht verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen.
Die Pensionszusage enthält eindeutige Angaben zur Höhe der in Aussicht gestellten zukünftigen Leistungen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Die steuerliche Anerkennung der Zusage scheitert auch nicht an einer fehlenden Erdienbarkeit. Dazu hat der BFH entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden ist. Denn in einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und ist durch diese wirtschaftlich nicht belastet.
Aus diesem Grund ist auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der Klägerin noch die fehlende Probezeit für deren steuerliche Anerkennung relevant, zumal der Geschäftsführer über ausreichende Berufserfahrung verfügt hat.
Hinweis:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil, in dem das Gericht keine Revision zugelassen hatte, eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. I B 89/21 beim BFH anhängig ist.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des FG Düsseldorf. Eine Aufnahme der Entscheidung in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter v. (RD)
Fundstelle(n):
WAAAI-01626