1. Das AsylbLG ist auf Angehörige der EU nicht anwendbar; § 1 Abs 1 AsylbLG ist insoweit teleologisch zu reduzieren (so auch ER - juris Rn. 29 ff.).
2. Die Auslegung des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ iSd § 7 Abs 1 Satz 4 Hs 1 SGB II orientiert sich allgemein nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, ohne dass dieser Begriff zusätzliche inhaltliche (qualitative) Anforderungen iS einer Eignung zur Aufenthaltsverfestigung enthält. Auf die (materielle) Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und die tatsächlich „gelebten“ Verhältnisse in Deutschland oder deren integrative Bewertung kommt es nicht an.
3. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch in einer Einrichtung (wie z.B. einer JVA) begründet werden (vgl. - juris Rn. 2).
4. Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sind bei der Fünfjahresfrist iSd § 7 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 SGB II grundsätzlich zu berücksichtigen und führen nicht zu einem Neubeginn dieser Frist.
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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 25.11.2021 - L 8 SO 207/21 B
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