1. Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) gewährt Arbeitnehmern ebenso wenig wie das Bundesurlaubsgesetz ein Selbstbeurlaubungsrecht.
2. Die Arbeitsvertragsparteien können rechtswirksam vereinbaren, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst unbezahlte Freistellung außerhalb des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg zur Teilnahme an einem Lehrgang gewährt und sich verpflichtet, das Arbeitsentgelt nachzuentrichten, wenn gerichtlich festgestellt würde, der Arbeitnehmer habe einen Anspruch nach dem Bildungszeitgesetz gehabt.
3. Bildungszeit nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg kann gleichermaßen für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, der politischen Weiterbildung und für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden.
4. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs. 1 BzG BW für die Zeit der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, die den Arbeitnehmer zur Wahrnehmung der angestrebten Funktion eines Übungsleiters in einem Sportverein qualfizieren soll, setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer Vereinsmitglied ist oder dass der Sportverein eine verbindliche Zusage für die spätere Ausübung der Übungsleitertätigkeit gegeben hat.
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LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.11.2020 - 3 Sa 97/19
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