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FG Bremen Urteil v. - 2 K 77/21 (1)

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1

Grunderwerbsteuer: Zahlungen für Sonderwünsche des Käufers einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung als zusätzliche Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Leitsatz

1. Enthält der vor Baubeginn abgeschlossene Kauf- und Werkvertrag bezüglich einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung eine eigene Klausel zur Regelung sämtlicher Änderungen der Bauausführung auf Wunsch des Erwerbers vor Übergabe des Objekts, unter anderem eine ausdrückliche Regelung zur Übernahme von Mehrkosten und ein Verbot der Ausführung von Arbeiten durch den Erwerber selbst oder von ihm direkt beauftragte Handwerker, so führen die später tatsächlich vereinbarten, vom Veräußerer durchgeführten und abgerechneten Sonderwünsche des Käufers zu zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, für die Grunderwerbsteuer in einem selbständigen Steuerbescheid festzusetzen ist, der neben den den ursprünglichen Erwerbsvorgang betreffenden Grunderwerbsteuerbescheid tritt.

2. Eine Leistung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG muss mit dem früheren Grundstückserwerb in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, soll sie zur Gegenleistung für diesen Erwerbsvorgang gehören. Ein derartiger rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn sich bereits aus dem ursprünglichen Vertrag, also dem Kaufvertrag oder Kauf- und Werkvertrag, – sei es unmittelbar oder über allgemeine Rechtsgrundsätze (z. B. Treu und Glauben) – ein Anspruch auf die spätere zusätzliche Leistung ableiten lässt.

3. Eine zusätzliche Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist in dem Zeitpunkt verwirklicht, in dem die Bindung der Vertragspartner hinsichtlich der zusätzlichen Gegenleistung eingetreten ist. Auf die Zeitpunkte der Erfüllung der Gegenleistung oder der hierfür zu erbringenden Leistung kommt es hingegen nicht an.

Fundstelle(n):
ErbStB 2022 S. 70 Nr. 3
YAAAI-01326

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FG Bremen, Urteil v. 09.08.2021 - 2 K 77/21 (1)

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