Einkommensteuer | EuGH-Vorlage zur Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten (BFH)
Der BFH hat dem EuGH eine Frage zur Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i. V. mit § 34c Abs. 5 EStG mit dem Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 34c Abs. 5 EStG können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des BMF die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Abs. 1 der Vorschrift besonders schwierig ist.
Sachverhalt: Streitig ist, ob eine unter Progressionsvorbehalt steuerfreie "Begünstigte Tätigkeit" nach Abschn. I Nr. 4 ATE nicht vorliegt, wenn ein Entwicklungshilfeprojekt nicht im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe stattfindet, sondern durch Mittel der EU finanziert wird.
Die Klägerin war bei einer Entwicklungshilfegesellschaft mit Sitz in Deutschland nichtselbständig als Projektleiterin beschäftigt. Sie arbeitete aufgrund eines projektbefristeten Anstellungsvertrags im Rahmen der Micro Projects Programme in Afrika. Dabei handelte es sich um ein - ganz oder teilweise - mit Mitteln der EU, jedenfalls nicht durch Deutschland finanziertes Projekt. Wohnort und Lebensmittelpunkt der Klägerin waren in dieser Zeit Deutschland, Beschäftigungsort war Afrika.
Einem Antrag des Arbeitgebers auf Freistellung des Arbeitslohns nach dem sog. Auslandstätigkeitserlass - ATE - () für die Zeit vom bis war durch das Finanzamt stattgegeben worden. Der Arbeitgeber hatte für die Jahre 2011 und 2012 (Streitjahre) keine Lohnsteuer von dem Arbeitslohn der Klägerin einbehalten und abgeführt. In Afrika war ebenfalls keine Versteuerung des Arbeitslohns der Klägerin erfolgt.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Entwicklungshilfegesellschaft stellte das zuständige Finanzamt fest, dass das Projekt nicht durch den Bund oder die Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, sondern durch den Europäischen Entwicklungsfonds finanziert worden ist, und bat das FA darum, den Arbeitslohn der Klägerin im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen der Besteuerung zu unterwerfen. Bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtige das FA die Bruttoarbeitslöhne der Klägerin - vermindert um die dazu erklärten Werbungskosten - als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde als unbegründet abgewiesen ().
In diesem Zusammenhang hat der BFH dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 208 i. V. mit Art. 210 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie einer einzelstaatlichen Verwaltungspraxis entgegenstehen, nach der ein Steuerverzicht nicht in Fällen ausgesprochen wird, in denen ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit durch den Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird, während unter bestimmten Voraussetzungen auf die Besteuerung des Arbeitslohns verzichtet wird, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit erzielt, die zu mindestens 75 % durch ein für die Entwicklungszusammenarbeit zuständiges Bundesministerium oder aber durch eine staatseigene private Entwicklungshilfegesellschaft finanziert wird?
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
OAAAI-01283