§ 4 EStG Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Nach dem (BStBl 2002 II S. 751) sind negative Unterschiedsbeträge bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs zwischen den nach der 0,03 % – Methode ermittelten Werten bzw. den tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2 ergebenden Betrag nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dieses Urteil ist zur Rechtslage vor Einführung der Entfernungspauschale ergangen. Inzwischen haben verschiedene Länderfinanzbehörden ( 31 – S 2145 – 051 – 6869/03; 32 – S 2145 – 18/155 – 18584; OFD Hamburg ”Fach – Info” vom ; OFD Karlsruhe, ESt – Dienstbesprechung I/2003) ihre Finanzämter angewiesen, dieses Urteil nicht auf die Rechtslage nach Einführung der Entfernungspauschale (ab VZ 2001) anzuwenden.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung an. Demnach ist ab Einführung der Entfernungspauschale ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug in Höhe der negativen Unterschiedsbeträge möglich. Negative Unterschiedsbeträge ergeben sich insoweit, als die nach der 0,03 % – Methode errnittelten Werte oder die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte niedriger sind als die Entfernungspauschale.
Dies gilt auch für die Familienheimfahrten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 4 u. 5 EStG.
OFD Koblenz v. - S 2145 A
Fundstelle(n):
UAAAA-81042