OFD Frankfurt am Main - S 2252 A- 49 - St II 32

§ 20 EStG Berechnung des steuerpflichtigen Ertrags nach der Marktrendite bei Anlageinstrumenten in Fremdwährung

Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung sogenannter Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a bis d EStG) werden grundsätzlich nach der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite ermittelt.

Haben Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige diese nicht nach, so gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag. Der Differenzbetrag wird als Marktrendite bezeichnet. Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung ist der Unterschied in dieser Währung zu ermitteln (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Die Regelung wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom (BStBl 2002 I, 4) eingeführt und ist für alle Steuerbescheide anzuwenden, soweit sie noch nicht bestandskräftig sind (§ 52 Abs. 37 b EStG).

Beispiel:

Der Steuerpflichtige A veräußert in 2001 ein im Veranlagungszeitraum 1999 erworbenes Wertpapier mit einem Nennwert in Höhe von 100.000 US-$. Die Verzinsung erfolgt mit 1 % über dem 3-Monats-LIBOR. Die Verzinsung ist variabel, so dass es sich vorliegend um eine Finanzinnovation im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c EStG handelt. Eine Emissionsrendite kann nicht ermittelt werden. Die laufenden Zinserträge sind bei Zufluss als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern.

Die Wertpapierabrechnungen enthalten folgende Werte:


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Erwerb
Veräußerung
Kurswert
100,5 %
100,3 %
Wechselkurs
1 € = 1,1000 US-$
1 € = 0,8305 US-$
Bankgutschrift / -lastschrift
91.363,63 €
120.770,62 €

Die zu versteuernden Einkünfte aus der Veräußerung der Fremdwährungsanleihe ermitteln sich wie folgt:


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Differenzbetrag in ausländischer Währung:
100.000 US-$ × (100,3 % - 100,5 %) =
- 200 US-$
Umrechnung in €
200 US-$ × 1 / 0,8305 =
- 240,81 €
Umrechnung in DM
- 240,81 € × 1,95583 =
- 470,98 DM

Aus der Veräußerung der Fremdwährungsanleihe erzielt der Steuerpflichtige A negative Einkünfte in Höhe von 240,81 € / 470,98 DM.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2252 A- 49 - St II 32

Fundstelle(n):
KAAAA-81041