Lohnsteuer | Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung des und des hinsichtlich der Gewährung von Zusatzleistungen und der Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen Stellung genommen ().
Das BMF führt hierzu aus:
Das ist für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr anzuwenden.
Damit ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (Rdnr. 30 des ).
Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.
Für Veranlagungszeiträume ab 2020 sind die Regelungen des § 8 Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom (BGBl. I S. 3096) zu beachten.
Hinweis:
Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (RD)
Fundstelle(n):
GAAAI-01105