Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Zur Vieheinheiten-Obergrenze bei landwirtschaftlichen Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Umsatzsteuerrecht
(1) Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i. S. des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln. (2) Die ertragsteuerrechtliche Behandlung ist umsatzsteuerrechtlich auch dann unerheblich, wenn sie zur Annahme mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe führt (Bezug: § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 2 und 3 UStG; Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Anh. VII, 50. Erwägungsgrund MwStSystRL; § 51 Abs. 1a, Abs. 2, § 51a BewG).
Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG die „Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören“. § 51 Abs. 1a BewG legt fest, welche Tierbestände – bezogen auf die genutzte landwirtschaftliche Fläche – in vollem Umfang zu...