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STFAN Nr. 1 vom Seite 2

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen – Ein Update

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Schönwald

Mit ihrem BStBl 2021 I S. 722, hat die Finanzverwaltung ein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen eingeführt: Das Finanzamt unterstellt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage schriftlich diese Wahlmöglichkeit beantragt. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Damit entfallen die aufwändige Totalgewinnprognose und die Verpflichtung, eine Gewinnermittlung zu erstellen. Zwischenzeitlich wurde das o. g. BMF-Schreiben überarbeitet (s.  IV C 6 – S 2240/19/10006 :006 KIEHL YAAAH-93706). Die neuen Regelungen sind Anlass für dieses Update, das den Beitrag in STFAN 11/2021 S. 12 aktualisiert.

Welche Photovoltaikanlagen sind begünstigt?

Die Vereinfachungsregelung gilt weiterhin für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10,0 kW/kWp. Entscheidend ist die Nettonennleistung der Anlage (keine Abrundung zulässig). Eine Begrenzung der maximalen Werkleistungseinspeisung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG auf 70 % der installierten Leistung ist nicht zu berücksichtigen (s. a. a. O., Rz. 4). Werden mehrere Photovoltaikanlagen betrie...