Bundesministerium der Finanzen - IV A 5 - InvZ 1000 - 42/03 BStBl 2003 I 277

InvZulG Anwendung des - (BStBl 2003 II S.) zum Vorbehalt zugunsten des § 5 Abs. 4 InvZulG 1996 im Ausschlusstatbestand des § 3 Satz 3 InvZulG 1996

IV A 5 - InvZ 1000 - 42/03 (bei Antwort bitte angeben)

Der (a.a.O.) entgegen der in Tz. 10 Satz 4 des (BStBl 1996 I S. 111) vertretenen Rechtsauffassung entschieden, dass der im Ausschlusstatbestand des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 enthaltene Vorbehalt zugunsten des § 5 Abs. 4 InvZulG 1996 jeweils betriebsstättenbezogen auszulegen ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF hierzu wie folgt Stellung:

Die Grundsätze dieses Urteils sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Tz. 10 Satz 4 des (a.a.O.) und die Lösung des dort genannten Beispiels, soweit sie die Investitionszulage für die Betriebsstätte des Handels in Leipzig betrifft, findet keine Anwendung mehr.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV A 5 - InvZ 1000 - 42/03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 277
MAAAA-80975