InvZulG Zeitlicher Anwendungsbereich des Kumulationsverbots nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 in Veräußerungsfällen
Das Kumulationsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 in der Fassung vom (BGBl 2002 I S. 4034, BStBl 2002 I S. 1144) ist durch das Gesetz zur Änderung des InvZulG 1999 vom (BGBl 2000 I S. 1850, BStBl 2001 I S. 28) eingefügt worden. Danach wird für nachträgliche Herstellungsarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1999 eine Investitionszulage nur gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt.
Zur zeitlichen Anwendung der Änderung dieser Vorschrift ist die folgende bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung zu vertreten:
Die Einfügung des Kumulationsverbots bei fehlender Personenidentität im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 (”und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten”) ist als klarstellende Regelung zu verstehen (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4626, S. 5). Aus diesem Grund enthält das InvZulG 1999 hierzu keine zeitliche Anwendungsregelung. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 in der durch das Gesetz vom (a.a.O.) geänderten Fassung ist damit ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des InvZulG 1999 in allen offenen Fällen anzuwenden.
Nimmt hiernach im Veräußerungsfall der Erwerber eines modernisierten Gebäudes oder einer modernisierten Eigentumswohnung für die vom Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführten nachträglichen Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen nach §§ 7h oder 7i EStG in Anspruch, ist dem Veräußerer eine Investitionszulage nicht zu gewähren oder eine an den Veräußerer bereits ausgezahlte Investitionszulage zurückzufordern. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber das Gebäude oder die Eigentumswohnung auf Grund eines vor der Verkündung des vorbezeichneten Änderungsgesetzes vom rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Ist der Investitionszulagenbescheid bereits bestandskräftig, ist er nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben oder zu ändern.
OFD Berlin v. - St 171 - InvZ 1000 - 1/01
Fundstelle(n):
JAAAA-80963