1. Zur Einordnung eines Sachverständigengutachtens in die Honorargruppen M1 bis M 3 gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG a.F.
2. Zum Kernstück des Gutachtens im Rahmen der Abfassung der Beurteilung des Sachverständigen gehören die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und deren nähere Begründung, nicht jedoch Ausführungen, die zum großen Teil die Wiedergabe der Befunde und bausteinartige, durch die Anamnese bzw. den Gutachtenauftrag nicht veranlasste Darstellungen zu eventuellen kausalen Zusammenhängen und von Krankheitsbildern enthalten, auch wenn diese Ausführungen sich im Gutachten unter der Überschrift "Zusammenfassung und Beurteilung" befinden.
3. Zusammenfassungen von Akteninhalten, die Wiedergabe von bereits vorliegenden Befunden und Dokumentationen, die Wiedergabe der Beweisfragen sowie weder nach der Anamnese noch nach den Beweisfragen des Gerichts veranlasste Ausführungen zu eventuellen kausalen Zusammenhängen und ebenso nicht veranlasste Darstellungen von Krankheitsbildern sind auch im Rahmen der Vergütung des Arbeitsschrittes "Diktat und Korrektur" nicht vergütungsfähig.
Fundstelle(n): QAAAI-00374
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Online-Dokument
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 12.10.2021 - L 7 SF 5/19 B
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