1. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit darf der Zufluss von Einkommen nicht unterstellt werden. Auch rechtfertigt allein der Umstand, dass das Lebensnotwendige auch ohne SGB II-Leistungen offenbar gesichert war, nicht die Annahme fehlender Hilfebedürftigkeit (Anschluss an ).
2. Die Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme als Voraussetzung für eine Zurückweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht kann dann zu bejahen sein, wenn Bedarfe und Einkommen für eine Vielzahl von Leistungsmonaten festzustellen sind und das Sozialgericht überhaupt keine Ermittlungen, an die angeknüpft werden könnte, durchgeführt hat.
Fundstelle(n): HAAAI-00364
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.05.2021 - L 13 AS 152/21
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