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LSG Hessen Urteil v. - L 4 SO 217/19

Gesetze: § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; § 32 SGB XII

Leitsatz

Leitsatz:

Die als Überschussbeteiligung ausgestaltete Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung, deren zu Grunde liegende Aufwendungen nicht nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in der bis geltenden Fassung angemessen sind und die dem Kläger während des Leistungsbezuges zugeflossen ist, ist Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Sie ist keine Erstattung einer Vorauszahlung i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, auch wenn der Differenzbetrag zu den Leistungen nach § 32 SGB XII aus dem Regelsatz aufgewendet wurde.

Fundstelle(n):
UAAAI-00351

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LSG Hessen, Urteil v. 13.10.2021 - L 4 SO 217/19

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