OFD Nürnberg - S 0338 – 70/St 24

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO) Ruhen lassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfen (§ 363 Abs. 2 AO);
Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) Veranlagungszeiträume vor 2002

Aus gegebenem Anlass weist, die OFD darauf hin, dass der Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO zum Haushaltsfreibetrag erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 zu gewähren ist. Sollten bei den Finanzämtern Einsprüche von verheirateten Eltern vorliegen, die sich gegen die Nichtgewährung des Haushaltsfreibetrags für Veranlagungszeiträume vor 2002 richten, können diese nicht durch die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks erledigt werden.

Das unter Buchstabe D, Tz. 2 festgelegt (vgl. BStBl 1998 II S. 182, 192), dass die als verfassungswidrig erkannte Regelung zum Haushaltsfreibetrag bis zum weiterhin anwendbar bleibt. Somit besteht keine rechtliche Möglichkeit und auch keine Veranlassung, Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre vor 2002 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsfreibetrags für vorläufig zu erklären.

Im Entwurf zum Steueränderungsgesetz 2002 ist eine Regelung enthalten (§ 18 Abs. 6 EGAO-E), wonach Einsprüche, die die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2002 geltenden Regelungen zur Abziehbarkeit des Haushaltsfreibetrags rügen, mit Wirkung zum ohne Einspruchsentscheidung als zurückgewiesen gelten; dabei soll keine Rolle spielen, ob der Einspruch zulässig oder unzulässig ist.

In Anbetracht dessen, bittet die OFD die Einsprüche für 2001 und frühere Jahre auch nicht in die Einspruchsliste einzutragen und nicht an die Rechtsbehelfstelle abzugeben. Die Einsprüche sind weiterhin im Veranlagungsbereich gesondert aufzubewahren. Ihre statistische Erfassung (Anzahl der Zugänge und spätere Erledigung, ggf. kraft gesetzlicher Fiktion) ist weiterhin sicherzustellen. Soweit die Einsprüche in die Einspruchsliste eingetragen worden sind, verbleibt es dabei. Sie sind jedoch entsprechend zu kennzeichnen.

OFD Nürnberg v. - S 0338 – 70/St 24

Fundstelle(n):
HAAAA-80929