Bundesministerium der Finanzen - IV D 2 – S 1450 – 22/03 BStBl 2003 I 403

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000;
Merkmale zum

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO – 2000 – ab die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die im Schreiben vom – IV D 2 – S 1450 – 4/03 – (BStBl 2003 I S. 108) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.


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Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 18. Prüfungsturnus (1. Januar 2004)

Betriebsart [1]
Betriebsmerkmale [2]
Großbetriebe
Mittelbetriebe
Kleinbetriebe
(€)
(G)
(M)
(K)
Handelsbetriebe
(H)
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
über
6,25 Mio
über
760.000
über
145.000
über
244.000
über
47.000
über
30.000
Fertigungsbetriebe
(F)
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
über
3,5 Mio
über
430.000
über
145.000
über
215.000
über
47.000
über
30.000
Freie Berufe
(FB)
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
über
3,7 Mio
über
700.000
über
145.000
über
485.000
über
111.000
über
30.000
Andere Leistungsbetriebe
(AL)
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
über
4,7 Mio
über
630.000
über
145.000
über
265.000
über
51.000
über
30.000
Kreditinstitute
(K)
Aktivvermögen oder
steuerlicher Gewinn
über
115 Mio
über
29 Mio
über
9 Mio
über
460.000
über
160.000
über
37.000
Versicherungsunternehmen, Pensionskassen (V)
Jahresprämieneinnahmen
über
25 Mio
über
4,1 Mio
über
1,55
Unterstützungskassen
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(LuF)
Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn
über
165.000
über
80.000
über
35.000
über
95.000
über
50.000
über
30.000
sonstige Fallart [3] (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst)
Erfassungsmerkmale
Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG)und Bauherrengemeinschaften
(BHG)
Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i. S. der Nr. 1.2 und 1.3 des IV A 5 – S 0361 – 19/92 (BStBl 1992 I S. 404)
alle
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände
(BKÖ)
Summe der Einnahmen
über 6 Mio
Fälle mit bedeutenden
Einkünften
(bE)
Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 4 – 7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften)
über 500.000

Bundesministerium der Finanzen v. - IV D 2 – S 1450 – 22/03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 403
UAAAA-80916

1Betriebe, die zugleich die Voraussetzungen für eine sonstige Fallart erfüllen, sind als Großbetrieb einzustufen.

2Bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 5a EStG ermitteln, ist der Gewinn nach § 5 EStG maßgebend.

3Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen