§ 150 AO Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 AO).
Amtlich vorgeschriebene Vordrucke sind:
1.1 Vordrucke, die mit den von den zuständigen Finanzbehörden freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind (amtliche Vordrucke):
1.2 Vordrucke, die im Rahmen einer elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten nach Nummer 5 des (BStBl 2003 I S. 160) erstellt und ausgefüllt worden sind (komprimierte Vordrucke).
1.3 Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlichen Druckvorlage durch Druck, Ablichtung oder mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt worden sind (nichtamtliche Vordrucke).
2. Verwendung nichtamtlicher Vordrucke
Die Verwendung nichtamtlicher Vordrucke (Tz. 1.3) ist zulässig, wenn diese in der drucktechnischen Ausgestaltung (Layout), in der Papierqualität und in den Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen.
Die Vordrucke müssen danach insbesondere
im Wortlaut, im Format und in der Seitenzahl sowie Seitenfolge mit den amtlichen Vordrucken übereinstimmen.
über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar sein.
beidseitig bedruckt und gut lesbar sein.
Geringfügige Veränderungen der Zeilen- und Schreibabstände sowie des Papierformats sind zugelassen, der Gründruck kann durch entsprechende Graustufen ersetzt werden.
Soweit die Seiten des vierseitigen Hauptvordrucks der Steuererklärung auf zwei getrennten Blättem gedruckt werden, sind sie dem amtlichen Vordruck entsprechend miteinander zu verbinden (z.B. durch Klebeheftung).
Soweit Unterscheidungsmerkmale für die Kennzeichnung nichtamtlicher Vordrucke vorgesehen sind, ist die entsprechende Eintragung vorzunehmen. Die Unterscheidungsmerkmale (z.B. Kennzahl und Wert) ergeben sich aus dem jeweiligen Vordruck.
3. Verwendung komprimierter Vordrucke
Bei der Verwendung komprimierter Vordrucke (Tz. 1.2) ist ein beidseitiger Druck nicht erforderlich. Die Anforderungen an die Papierqualität bei der Verwendung nichtamtlicher Vordrucke (Tz. 2) sind einzuhalten.
4. Versicherung bei der Verwendung nichtamtlicher oder komprimierter Vordrucke
Die vom Steuerpflichtigen zu unterzeichnende Versicherung lautet bei der Verwendung nichtamtlicher oder komprimierter Vordrucke wie folgt:
”Ich versichere, dass ich die in dem amtlichen Vordruck geforderten Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.”
Sie wird bei der Verwendung komprimierter Vordrucke wie folgt ergänzt:
”In der maschinell erstellten Erklärung wurden keine Änderungen vorgenommen.”
OFD Frankfurt am Main v. - S 0321 A - 3 - St II 43 -
Fundstelle(n):
SAAAA-80892