Online-Nachricht - Montag, 20.12.2021

Lohnsteuer | Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten ab 2022 (BMF)

Das BMF hat die Tageswerte der unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegebenen Mahlzeiten ab dem Kalenderjahr 2022 bekannt gegeben ( :003).

Hintergrund: Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2022 sind durch die 12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl. I Seite 5187) festgesetzt worden.

Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2022 gewährt werden:

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 €,

  • für ein Frühstück 1,87 €.

  • Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00 € anzusetzen.

  • Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.

Hinweis

Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
SAAAH-97483