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Ermittlung fremdüblicher Zinssätze vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung
Der BFH schafft mit seinen Urteilen v. in den Verfahren I R 4/17 und I R 62/17 praxisrelevante Klarstellungen zur Ermittlung fremdüblicher Zinssätze im Konzern.
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I. Vorrangige Anwendung der Preisvergleichsmethode
Die Preisvergleichsmethode ist vorrangig gegenüber der Kostenaufschlagsmethode zur Bestimmung von fremdüblichen Zinssätzen bei konzerninternen Darlehen anzuwenden. Die externe Preisvergleichsmethode ermöglicht insbesondere aufgrund der hohen Anzahl an Marktdaten einen verlässlichen Fremdvergleich. Die interne Preisvergleichsmethode ist nicht direkt aufgrund abweichender Konditionen zwischen einer konzerninternen Finanzierung und einer Finanzierung zwischen fremden Dritten auszuschließen; stattdessen können Anpassungsrechnungen die Auswirkung etwaiger Unterschiede quantifizieren.
II. Substanz des Darlehensgebers
Die Substanz bzw. finanzielle Kapazität des Darlehensgebers spielt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021, Rz. 3.92) bei der Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes keine Rolle.
III. Kreditwürdigkeit und Konzernrückhalt
Für die Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers ist im Grundsatz nicht auf das Gruppenrating, sondern auf das Stand-alone-Rating des Darlehensnehmers abzustellen. Vorteile durch die Zugehörigkeit zum Konzern können zwar zu einer Verbesserung der Kreditwürdigkeit führen. Diese Vorteile sind jedoch nur in dem Maße zu berücksichtigen, wie fremde Dritte dies tun würden, und bemessen sich nach der strategischen, operativen oder finanziellen Bedeutung des Darlehensnehmers für den Konzern.