Online-Nachricht - Dienstag, 07.12.2021

Verfahrensrecht | Festsetzung von Zinsen (BMF)

Das BMF ergänzt das . Es enthält eine Klarstellung zur Aussetzung der Vollziehung und eine Anweisung zur vorläufigen Festsetzung von Hinterziehungszinsen für Verzinsungszeiträume ab , soweit festgesetzte Nachzahlungszinsen für gleiche Verzinsungszeiträume anzurechnen sind ().

Das BMF führt u.a. aus:

  • Soweit die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab nicht ausgesetzt bzw. vorläufig festgesetzt worden ist, ist das Einspruchsverfahren nach der Entscheidung des BVerfG auszusetzen.

  • Die Vollziehung der Zinsfestsetzung ist insoweit ebenfalls auszusetzen. Gleiches gilt im Einspruchsverfahren gegen die vorläufige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab .

  • Nach Verkündung der vom BVerfG geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird das Einspruchsverfahren fortgesetzt.

  • Hinterziehungszinsen nach § 235 AO für Verzinsungszeiträume ab sind gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i. V. mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig festzusetzen, soweit für denselben Zeitraum nach § 233a AO festgesetzte Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden (vgl. § 235 Absatz 4 AO).

Hinweise

Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Das BMF hatte eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zum veröffentlicht (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 29.11.2021).

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-96313