Grundlegende Reformen für Personengesellschaften durch KöMoG und MoPeG
1. Aufl. 2022
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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) ist vom Deutschen Bundestag am auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (vgl. BT-Drucks. v. – 19/30942 sowie v. – 19/31105) angenommen worden (vgl. BR-Drucks. v. – 567/21).
Bereits am nächsten Tag – dem – hat der Bundesrat beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am verabschiedeten Gesetz einen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen (vgl. BR-Drucks. v. – 567/21 [Beschluss]).
Das MoPeG ist am ausgefertigt und am im BGBl I veröffentlicht worden (vgl. Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG v. , BGBl 2021 I S. 3436).
Das MoPeG tritt gem. Art. 137 Satz 1 am in Kraft. Damit hat der Gesetzgeber der Praxis einen zweieinhalbjährigen Zeitraum für Anpassungs- und Umstellungsmaßnahmen eingeräumt.
Im Folgenden wird untersucht, ob sich aus dem MoPeG steuerrechtliche Implikationen ergeben (können), die etwaig gar ein Handel...BGBl 2021 I S. 2663