Gewerbesteuer | Aufspaltungsbedingter Übertragungsgewinn (BFH)
Ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft ggf. angefallener Übertragungsgewinn ist Teil des der Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnenden Einkommens (entgegen , Rz. Org.27 Satz 1) (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die A-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die B-GmbH war, betrieb an verschiedenen Standorten Einzelhandelsfilialen. Konzernobergesellschaft war die Beigeladene, eine GmbH. Zwischen der B-GmbH und der A-GmbH bestand im Streitjahr sowohl ein körperschaftsteuerrechtliches als auch ein gewerbesteuerrechtliches Organschaftsverhältnis, wie ebenfalls auch zwischen der B-GmbH und der Beigeladenen.
Infolge einer Privatisierungsoffensive war geplant, das Vermögen der A-GmbH filialspezifisch auf unterschiedliche, zu diesem Zweck bereits gegründete GmbHs im Wege der Aufspaltung zu übertragen. Entsprechend dieser Planung wurde die A-GmbH steuerlich rückwirkend unter Ausübung des Buchwertansatzes zum 31.12. des Vorjahres aufgespalten. Die Teilbetriebseigenschaft der übertragenen Vermögensteile lag unstreitig vor. Alleingesellschafterin der Nachfolge-GmbHs war daran anschließend die B-GmbH. Eine dieser Nachfolge-GmbHs ist die Klägerin. Sie übernahm von der A-GmbH die sog. Zentralfunktionen des bisherigen Unternehmens. Nur wenige Tage später schloss die B-GmbH mit den meisten Nachfolge-GmbHs der A-GmbH Ergebnisabführungsverträge für die Dauer von mindestens fünf Jahren ab. Kurz darauf veräußerte die B-GmbH Gesellschaftsanteile an ausgewählten GmbHs an verschiedene Käufer. Unstreitig verkörperten die veräußerten Anteile weniger als 20 % des ursprünglichen Vermögens der A-GmbH. Nach einer Betriebsprüfung versagte die Finanzverwaltung die Buchwertfortführung unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG und ermittelte einen gewerbesteuerrechtlichen Übertragungsgewinn.
Das FA erließ gegenüber allen Nachfolge-GmbHs der A-GmbH einen gleichlautenden Bescheid betreffend Gewerbesteuermessbetrag 2008. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es u.a.: "Die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger sind Gesamtschuldner. Sämtliche Rechtsnachfolger der A-GmbH haben einen Bescheid gleichen Inhalts erhalten."
Das FG hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben (). (siehe hierzu )
Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:
Aufgrund des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages bestand im Streitjahr zwischen der A-GmbH als Organgesellschaft und der Beigeladenen als (über die B-GmbH mittelbarer) Organträgerin eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft. Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft i. S. der §§ 14, 17 oder 18 KStG, so gilt sie gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätte des Organträgers (gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft lagen gem. § 14 i. V. mit § 17 KStG im Verhältnis zwischen der A-GmbH und der Beigeladenen im Streitjahr vor.
Die Rechtsfrage, ob ein durch die Aufspaltung der A-GmbH ggf. angefallener Übertragungsgewinn Teil des der Beigeladenen als Organträgerin im Streitjahr zuzurechnenden Einkommens ist, weil er an diese abzuführen wäre, ist zustimmend zu beantworten.
Da ein etwaiger Übertragungsgewinn der Beigeladenen zuzurechnen wäre, kann der streitbefangene Bescheid, der den vom FA bejahten Übertragungsgewinn der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A-GmbH zugewiesen hat, keinen Bestand haben. Auf die Frage, ob § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 einen eigenständigen Anwendungsbereich gegenüber dessen Satz 4 hat, kommt es danach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das FA die Höhe des Übertragungsgewinns zutreffend ermittelt hat.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
GAAAH-95987