Online-Nachricht - Donnerstag, 02.12.2021

Gewerbesteuer | Aufspaltungsbedingter Übertragungsgewinn (BFH)

Ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft ggf. angefallener Übertragungsgewinn ist Teil des der Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnenden Einkommens (entgegen , Rz. Org.27 Satz 1) (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die A-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die B-GmbH war, betrieb an verschiedenen Standorten Einzelhandelsfilialen. Konzernobergesellschaft war die Beigeladene, eine GmbH. Zwischen der B-GmbH und der A-GmbH bestand im Streitjahr sowohl ein körperschaftsteuerrechtliches als auch ein gewerbesteuerrechtliches Organschaftsverhältnis, wie ebenfalls auch zwischen der B-GmbH und der Beigeladenen.

Infolge einer Privatisierungsoffensive war geplant, das Vermögen der A-GmbH filialspezifisch auf unterschiedliche, zu diesem Zweck bereits gegründete GmbHs im Wege der Aufspaltung zu übertragen. Entsprechend dieser Planung wurde die A-GmbH steuerlich rückwirkend unter Ausübung des Buchwertansatzes zum 31.12. des Vorjahres aufgespalten. Die Teilbetriebseigenschaft der übertragenen Vermögensteile lag unstreitig vor. Alleingesellschafterin der Nachfolge-GmbHs war daran anschließend die B-GmbH. Eine dieser Nachfolge-GmbHs ist die Klägerin. Sie übernahm von der A-GmbH die sog. Zentralfunktionen des bisherigen Unternehmens. Nur wenige Tage später schloss die B-GmbH mit den meisten Nachfolge-GmbHs der A-GmbH Ergebnisabführungsverträge für die Dauer von mindestens fünf Jahren ab. Kurz darauf veräußerte die B-GmbH Gesellschaftsanteile an ausgewählten GmbHs an verschiedene Käufer. Unstreitig verkörperten die veräußerten Anteile weniger als 20 % des ursprünglichen Vermögens der A-GmbH. Nach einer Betriebsprüfung versagte die Finanzverwaltung die Buchwertfortführung unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG und ermittelte einen gewerbesteuerrechtlichen Übertragungsgewinn.

Das FA erließ gegenüber allen Nachfolge-GmbHs der A-GmbH einen gleichlautenden Bescheid betreffend Gewerbesteuermessbetrag 2008. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es u.a.: "Die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger sind Gesamtschuldner. Sämtliche Rechtsnachfolger der A-GmbH haben einen Bescheid gleichen Inhalts erhalten."

Das FG hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben (). (siehe hierzu )

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:

  • Aufgrund des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages bestand im Streitjahr zwischen der A-GmbH als Organgesellschaft und der Beigeladenen als (über die B-GmbH mittelbarer) Organträgerin eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft. Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft i. S. der §§ 14, 17 oder 18 KStG, so gilt sie gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätte des Organträgers (gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft lagen gem. § 14 i. V. mit § 17 KStG im Verhältnis zwischen der A-GmbH und der Beigeladenen im Streitjahr vor.

  • Die Rechtsfrage, ob ein durch die Aufspaltung der A-GmbH ggf. angefallener Übertragungsgewinn Teil des der Beigeladenen als Organträgerin im Streitjahr zuzurechnenden Einkommens ist, weil er an diese abzuführen wäre, ist zustimmend zu beantworten.

  • Da ein etwaiger Übertragungsgewinn der Beigeladenen zuzurechnen wäre, kann der streitbefangene Bescheid, der den vom FA bejahten Übertragungsgewinn der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A-GmbH zugewiesen hat, keinen Bestand haben. Auf die Frage, ob § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 einen eigenständigen Anwendungsbereich gegenüber dessen Satz 4 hat, kommt es danach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das FA die Höhe des Übertragungsgewinns zutreffend ermittelt hat.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
GAAAH-95987