Gesetze: § 9 Abs. 1 SGB VII; BK Nr. 1317 BKV Anlage 1; BK Nr. 1302 BKV Anlage 1; BK Nr. 1303 BKV Anlage 1; BK Nr. 1306 BKV Anlage 1
Leitsatz
Leitsatz:
1. Bei BK-Tatbeständen, die das Krankheitsbild offen lassen (sog. "offene" BK-Tatbestände), hat nicht bereits die Aufnahme der im Tatbestand angegebenen Stoffe Krankheitswert.
2. Es werden nur Krankheitsbilder erfasst, für die nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand die Voraussetzungen für die Berufskrankheitenreife - generelle Geeignetheit und Gruppentypik i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII - vorliegen.
3. Neben der Einwirkung eines in einem BK-Tatbestand beschriebenen schädigenden Stoffes müssen Symptome oder einwirkungstypische biophysikalische oder pathologische Veränderungen festgestellt werden, die nach den Umständen des Einzelfalls mit Wahrscheinlichkeit eine Wirkungsreaktion auf die Expositionsaufnahme darstellen.