Gesetze: § 9 Abs. 1 SGB VII; BK Nr. 1317 BKV Anlage 1; BK Nr. 1302 BKV Anlage 1; BK Nr. 1303 BKV Anlage 1; BK Nr. 1306 BKV Anlage 1
Leitsatz
Leitsatz:
1. Bei BK-Tatbeständen, die das Krankheitsbild offen lassen (sog. "offene" BK-Tatbestände), hat nicht bereits die Aufnahme der im Tatbestand angegebenen Stoffe Krankheitswert.
2. Es werden nur Krankheitsbilder erfasst, für die nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand die Voraussetzungen für die Berufskrankheitenreife - generelle Geeignetheit und Gruppentypik i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII - vorliegen.
3. Neben der Einwirkung eines in einem BK-Tatbestand beschriebenen schädigenden Stoffes müssen Symptome oder einwirkungstypische biophysikalische oder pathologische Veränderungen festgestellt werden, die nach den Umständen des Einzelfalls mit Wahrscheinlichkeit eine Wirkungsreaktion auf die Expositionsaufnahme darstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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