1. Unechter Grenzgänger kann auch sein, wer seinen Wohnort innerhalb eines inaktiven Zeitraums (zB aufgrund von Krankheit) bereits längere Zeit vor Beendigung seines rechtlich noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisses in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und danach nicht mehr an seinen Beschäftigungsort zurückkehrt.
2. Im Hinblick auf das Erfordernis der Anwartschaftszeit genügt es nach Art 67 VO (EWG) 1408/71 bzw Art 61 VO (EG) 883/2004, dass die betreffende Person in irgendeinem System der sozialen Sicherheit versichert war; eine Versicherungspflicht gerade in einem speziellen System der Arbeitslosenversicherung ist nicht erforderlich.
Fundstelle(n): VAAAH-95716
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.06.2021 - L 14 AL 201/16
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