Umsatzsteuerfreiheit eines Büro- und Organisations-Bonus bzw.
einer Förderprovision nach § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG
Leitsatz
Der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision unterliegen der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen nach
§ 4 Nr. 8 und 11 UStG. Sie stellen eine Aufstockung der Grundprovision für die vom Vermögensberater erzielten Gruppenumsätze
dar. Zwischen der Zahlung des Büro- und Organisations-Bonus bzw. der Förderprovision besteht jeweils ein spezifischer und
wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften, weil er auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen
ist.
Der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision werden nicht für eine Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater
und den Aufbau eines Strukturvertriebs gezahlt.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 32 DStRE 2022 S. 991 Nr. 16 TAAAH-95572
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 19.08.2021 - 11 K 190/19
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