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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 190/19

Gesetze: UStG 2005 § 4 Nr. 11; UStG 2005 § 4 Nr. 8

Umsatzsteuerfreiheit eines Büro- und Organisations-Bonus bzw. einer Förderprovision nach § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG

Leitsatz

  1. Der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision unterliegen der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG. Sie stellen eine Aufstockung der Grundprovision für die vom Vermögensberater erzielten Gruppenumsätze dar. Zwischen der Zahlung des Büro- und Organisations-Bonus bzw. der Förderprovision besteht jeweils ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften, weil er auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen ist.

  1. Der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision werden nicht für eine Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater und den Aufbau eines Strukturvertriebs gezahlt.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 32
DStRE 2022 S. 991 Nr. 16
TAAAH-95572

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 19.08.2021 - 11 K 190/19

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