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FG Münster Urteil v. - 10 K 3692/19 Kfz

Gesetze: KraftStG § 11; KraftStG § 12; KraftStG § 3 Nr. 8; KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 171 Abs. 10; AO § 182 Abs. 1 Satz 1; KraftStG § 6

Kraftfahrzeugsteuer

Bindungswirkung eines Kfz-Steuerbescheids und Bindungswirkung der Feststellung der Fahrzeugklasse durch die Zulassungsbehörde im Hinblick auf Steuerbefreiungen

Leitsatz

1) Ein Kfz-Steuerbescheid beinhaltet –entsprechend einer Kindergeldfestsetzung - eine bindende Entscheidung lediglich bis einschließlich des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

2) Die Feststellung der Zulassungsbehörde eines Kfz als Sattelanhänger und nicht als Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart i.S. von § 3 Nr. 8 Buchts. b) KraftStG entfaltet auch Bindungswirkung für die Kfz-Steuer.

Fundstelle(n):
UVR 2022 S. 73 Nr. 3
CAAAH-95569

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FG Münster, Urteil v. 23.09.2021 - 10 K 3692/19 Kfz

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