Freiberufliche Tätigkeit von Ärzten; Ausstellung von Impfzertifikaten und Durchführung von Corona-Tests
1. Ausstellung von Impfzertifikaten
Die Höhe der Vergütungen von Ärzten im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung ist durch § 6 der Coronavirus-Impfverordung (CoronaImpfV) geregelt worden. Vergütet werden jedoch nicht nur die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung, sondern auch u.a. die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikates (wenn die Impfung z.B. zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurde). Fraglich ist nun in diesem Zusammenhang, ob grundsätzlich die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten über eine vorgenommene COVID-19-Schutzimpfung durch Ärzte zu gewerblichen Einkünften oder bei Gemeinschaftspraxen zu einer gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG führt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat hierbei in Abstimmung mit den Ländern folgendes Ergebnis festgehalten:
„Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit i. S. v. § 15 EStG dar. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist lediglich eine (andere) Dokumentationsform (anstelle der/ergänzend zur bisherigen Dokumentation im „gelben“ Impfpass) über durchgeführte Covid-19-Impfungen. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit i. S. v. § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. Impfzentrum) vorgenommen wurde. Dass die Ärzte hierfür u. U. ein gesondertes Honorar erhalten, hat auf die ertragsteuerliche Beurteilung keinen Einfluss. Auch auf die spätere Verwendung des Impfzertifikats durch den Patienten z. B. als Reisedokument kommt es nicht an. Bei Gemeinschaftspraxen führt das Ausstellen von Impfzertifikaten dementsprechend nicht zu einer gewerblichen Infektion i. S. v. § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG. “
Das FAQ „Corona“ des Bundesministeriums für Finanzen wurde bereits geändert (siehe VI. „Allgemeine ertragsteuerliche Fragen“ - 4. (Seite 11). [1]
2. Durchführung von Corona-Tests
Die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte (sowohl PCR-, als auch Antigen-Tests) ist ebenfalls nicht als gewerbliche Tätigkeit i. S. v. § 15 EStG einzuordnen. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen medizinischen Fachrichtung der Ärzte. Unschädlich ist auch die Mithilfe anderer Personen (z. B. Arzthelferin/Arzthelfer) bei der Durchführung der Tests, wenn der Arzt weiterhin auch bei der Durchführung von Corona-Tests leitend und eigenverantwortlich (vgl. H 15.6 - Mithilfe anderer Personen) tätig ist.
Oberfinanzdirektion
Frankfurt/M. v. - S 2245 A-018-St
214
Fundstelle(n):
AAAAH-95467
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