BFH - VI R 21/21 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 33a Abs 1 S 4
Rechtsfrage
Stellt die Definition eines geringen Vermögens für die Zwecke des § 33a Abs. 1 EStG auch im Jahr 2019 i.d.R. nur eine Betragshöhe bis 15.500 Euro dar (siehe R 33a.1 Abs. 2 EStR), der bei der Bedürftigkeitsprüfung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG zugrunde zu legen ist? Ist die seit 1975 unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzupassen?
Im konkreten Streitfall bewegt sich das Vermögen des Unterhaltsempfängers leicht oberhalb des Schonvermögens in Höhe von 15.500 Euro.
Außergewöhnliche Belastung; Bedürftigkeit; Kind; Schonvermögen; Unterhalt
Fundstelle(n):
BFH/PR 2024 S. 248 Nr. 9
EStB 2024 S. 246 Nr. 7
NJW 2024 S. 2208 Nr. 30
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2024 S. 524
JAAAH-95412