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Gibt es eine Wesentlichkeit im steuerlichen Jahresabschluss?
BFH sieht Aktivierungsgebot für RAP auch bei Geringfügigkeit
Der BFH hat entschieden: Bei der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens sind keine Überlegungen zur Wesentlichkeit anzustellen. Müssen künftig also aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch mit Beträgen von 1 € gebildet werden?
I. Bisherige Auffassung des BFH
Der BFH ging bisher davon aus, dass auf die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) „nach der Maßgabe des Grundsatzes der Wesentlichkeit“ verzichtet werden darf, wenn die abzugrenzenden Beträge von untergeordneter Bedeutung sind und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nur unwesentlich beeinflusst.
Maßgeblich sollte die Betragsgrenze für die geringwertigen Wirtschaftsgüter von jetzt 800 € sein.
II. Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Der BFH prüfte in seinem Urteil vom - X R 34/19 den Wortlaut von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und erkannte, dass dort kein Wahlrecht zum Nichtansatz geregelt ist und hielt folglich die Bildung auch geringfügiger RAP für notwendig.
III. Wesentlichkeit in der Handelsbilanz und Folgen für die Steuerbilanz
Die Wesentlichkeit ist eine nicht im Gesetz geregelte Grundlage des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und wird – wie auch das Schätzungserfordern...