Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3362 BStBl 2021 I S. 1767

Verwaltungsrichtlinien zum Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG)

– VR BodSchätzG –

Abschnitt 1 Allgemeines

Zu § 1 – Umfang und Zweck

1.1 Zweckbestimmung

(1) 1Das Bodenschätzungsgesetz ist ein Steuergesetz im Sinne der Abgabenordnung. 2Das Einkommensteuer- und Bewertungsgesetz nehmen darauf Bezug.

(2) 1Die Bodenschätzung dient auch zahlreichen nichtsteuerlichen Zwecken. 2So sind die Bodenschätzungsergebnisse für den Tauschwert der Flächen nach § 28 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) von Bedeutung. 3Beim landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr werden sie als Orientierungshilfen für Kauf- und Pachtpreise allgemein anerkannt. 4In der amtlichen Kaufpreisstatistik für landwirtschaftlichen Grundbesitz bilden die Wertzahlen der Bodenschätzung ein wesentliches Auswertungskriterium. 5Im landwirtschaftlichen Kreditwesen stellen die Bodenschätzungsergebnisse eine Grundlage dar, um die Beleihungsgrenzen zu ermitteln. 6Darüber hinaus finden sie Anwendung bei agrarpolitischen Maßnahmen.

(3) 1Mit den Ergebnissen der Bodenschätzung liegt für die landwirtschaftlichen Nutzflächen eine nach einheitlicher Methode mit hoher räumlicher Dichte erhobene und laufend fortgeschriebene Informationsbasis an Flächen- und Punktdaten vor. 2Die Daten der Bodenschätzung dienen dem Aufbau länderübergreifender Bodeninformationssysteme (BIS). 3Auf dieser Grundlage können wichtige Bodenfunktionen i. S. des Gesetzes zum Schutz des Bodens (BBodSchG) abgeleitet werden.

1.2 Bestandsaufnahme

(1) 1Die Ergebnisse der Bodenschätzung werden durch eine grafische und beschreibende Bestandsaufnahme dokumentiert. 2Hierbei werden die wesentlichen Merkmale und Eigenschaften von Bodenprofilen erfasst.

(2) Räumlich zusammenhängende Böden gleicher Beschaffenheit werden flächenmäßig abgegrenzt und die Ertragsfähigkeit aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen durch Wertzahlen zum Ausdruck gebracht.

(3) 1Die Bestandsaufnahme der Bodenschätzung im Gelände wird analog oder digital durchgeführt. 2Die weitere Verarbeitung und Auswertung soll automatisiert erfolgen.

Zu § 2 – Begriffsbestimmungen

2.1 Nutzungsarten

(1) 1Zu den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen gehört das in landwirtschaftliche Kultur genommene Ackerland und Grünland. 2Einzubeziehen sind auch gärtnerisch genutzte Flächen sowie Stilllegungs- und Brachflächen. 3Die Nutzungsarten werden grundsätzlich entsprechend den natürlichen Standortverhältnissen und Ertragsbedingungen geschätzt, auch wenn sie aus betrieblichen Gründen anders genutzt werden.

(2) 1Die Sonderkulturen Hopfen und Spargel sind dem Ackerland zugeordnet. 2Korbweiden und Hackraine rechnen zu der Nutzungsart, die den natürlichen Ertragsbedingungen am ehesten entspricht. 3Einzelne Obstbäume oder Baumgruppen bleiben bei der Feststellung der Nutzungsart außer Betracht.

(3) Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher usw. sind der angrenzenden Nutzungsart zuzurechnen, soweit sie nicht gesondert nachzuweisen sind.

(4) 1Waldflächen im Gebirge mit Weideberechtigung, auch größere Waldlichtungen und Waldblößen, gehören zur forstwirtschaftlichen Nutzung und sind daher von der Bodenschätzung ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für Schutzwälder mit Weidenutzung.

2.2 Wechselland

(1) 1Unter bestimmten Standortbedingungen kommt auf engem Raum ein häufiger Wechsel in der Nutzung von Ackerland und Grünland vor. 2Diese Flächen können gesondert als Wechselland gekennzeichnet werden. 3In diesen Fällen ist die vorherrschende Nutzung anzunehmen. 4Dabei wird das zugehörige Klassenzeichen in Klammer gesetzt. 5So steht das Klassenzeichen (L Il b 2) als Beispiel für Grünland-Acker (GrA), das Klassenzeichen (sL 5 V) für Acker-Grünland (AGr).

(2) 1Neben den natürlichen Standorteigenschaften sind die nachfolgenden Kriterien zur Abgrenzung des Wechsellands heranzuziehen:

  1. Flächen, bei denen sich Acker- und Grünlandnutzung zeitlich abwechseln,

  2. Flächen, die bei gleichen natürlichen Verhältnissen beide Nutzungsarten in größerem Umfang räumlich nebeneinander aufweisen.

2Dabei sind größere zusammenhängende Flächen einheitlich zu behandeln.

Abschnitt 2 Besondere Schätzungsvorschriften

Zu § 3 – Schätzungsrahmen

(1) 1Das Bodenschätzungsgesetz sieht vor, alle in Deutschland vorkommenden landwirtschaftlich nutzbaren Böden nach ihrer Beschaffenheit zu untersuchen, den Boden zu beschreiben sowie die Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen festzustellen. 2Die Schätzungsrahmen gelten bundeseinheitlich und dienen der Bewertung aller vorkommenden Acker- und Grünlandflächen.

(2) 1Der Schätzungsrahmen für Ackerland gilt auch für gärtnerisch genutzte Flächen. 2In Abhängigkeit von den natürlichen Verhältnissen kann hier auch der Grünlandschätzungsrahmen angewandt werden.

3.1 Ackerschätzungsrahmen
3.1.1 Aufbau und Gliederung

(1) Der Ackerschätzungsrahmen (vgl. Tabelle 1) erfasst mit den Parametern Bodenart, Zustandsstufe und Entstehung die wesentlichen Faktoren der Böden, die für die Höhe der Naturalerträge und damit auch die monetäre Ertragsfähigkeit (Reinertrag) verantwortlich sind.


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Tabelle 1:
Ackerschätzungsrahmen


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Bodenart
Entstehung
Zustandsstufe
1
2
3
4
5
6
7
S
D
41 - 34
33 - 27
26 - 21
20 - 16
15 - 12
11 - 7
Sand
Al
44 - 37
36 - 30
29 - 24
23 - 19
18 - 14
13 - 9
V
41 - 34
33 - 27
26 - 21
20 - 16
15 - 12
11 - 7
Sl (S/lS)
D
51 - 43
42 - 35
34 - 28
27 - 22
21 - 17
16 - 11
anlehmiger
Al
53 - 46
45 - 38
37 - 31
30 - 24
23 - 19
18 - 13
Sand
V
49 - 43
42 - 36
35 - 29
28 - 23
22 - 18
17 - 12
D
68 - 60
59 - 51
50 - 44
43 - 37
36 - 30
29 - 23
22 - 16
lS
71 - 63
62 - 54
53 - 46
45 - 39
38 - 32
31 - 25
24 - 18
lehmiger
Al
71 - 63
62 - 54
53 - 46
45 - 39
38 - 32
31 - 25
24 - 18
Sand
V
57 - 51
50 - 44
43 - 37
36 - 30
29 - 24
23 - 17
Vg
47 - 41
40 - 34
33 - 27
26 - 20
19 - 12
SL
D
75 - 68
67 - 60
59 - 52
51 - 45
44 - 38
37 - 31
30 - 23
(lS/sL)
81 - 73
72 - 64
63 - 55
54 - 47
46 - 40
39 - 33
32 - 25
stark
Al
80 - 72
71 - 63
62 - 55
54 - 47
46 - 40
39 - 33
32 - 25
lehmiger
V
75 - 68
67 - 60
59 - 52
51 - 44
43 - 37
36 - 30
29 - 22
Sand
Vg
55 - 48
47 - 40
39 - 32
31 - 24
23 - 16
D
84 - 76
75 - 68
67 - 60
59 - 53
52 - 46
45 - 39
38 - 30
sL
92 - 83
82 - 74
73 - 65
64 - 56
55 - 48
47 - 41
40 - 32
sandiger
Al
90 - 81
80 - 72
71 - 64
63 - 56
55 - 48
47 - 41
40 - 32
Lehm
V
85 - 77
76 - 68
67 - 59
58 - 51
50 - 44
43 - 36
35 - 27
Vg
64 - 55
54 - 45
44 - 36
35 - 27
26 - 18
D
90 - 82
81 - 74
73 - 66
65 - 58
57 - 50
49 - 43
42 - 34
L
100 - 92
91 - 83
82 - 74
73 - 65
64 - 56
55 - 46
45 - 36
Lehm
Al
100 - 90
89 - 80
79 - 71
70 - 62
61 - 54
53 - 45
44 - 35
V
91 - 83
82 - 74
73 - 65
64 - 56
55 - 47
46 - 39
38 - 30
Vg
70 - 61
60 - 51
50 - 41
40 - 30
29 - 19
D
87 - 79
78 - 70
69 - 62
61 - 54
53 - 46
45 - 38
37 - 28
LT
Al
91 - 83
82 - 74
73 - 65
64 - 57
56 - 49
48 - 40
39 - 29
schwerer Lehm
V
87 - 79
78 - 70
69 - 61
60 - 52
51 - 43
42 - 34
33 - 24
Vg
67 - 58
57 - 48
47 - 38
37 - 28
27 - 17
D
71 - 64
63 - 56
55 - 48
47 - 40
39 - 30
29 - 18
T
Al
74 - 66
65 - 58
57 - 50
49 - 41
40 - 31
30 - 18
Ton
V
71 - 63
62 - 54
53 - 45
44 - 36
35 - 26
25 - 14
Vg
59 - 51
50 - 42
41 - 33
32 - 24
23 - 14
Mo
54 - 46
45 - 37
36 - 29
28 - 22
21 - 16
15 - 10
Moor

(2) Die Bodenschätzung sieht neun Bodenarten vor, davon acht mineralische und eine organische.

(3) Die acht mineralischen Bodenarten und die Moorböden werden in sieben Zustandsstufen unterteilt.

(4) 1Die Bodenschätzung gliedert die mineralischen Bodenartengruppen hinsichtlich der Herkunft der landwirtschaftlichen Böden in Entstehungsarten . 2Danach werden Diluvial- (D), Schwemmland- bzw. Alluvium (Al), Wind- (Lö) und Verwitterungsböden (V) unterschieden. 3In der Gruppe der Verwitterungsböden sind die hier häufig vorkommenden skelettreichen Böden, die Gesteinsböden (Vg), gesondert aufgeführt.

(5) Die Moorböden nehmen als organische Bodenbildungen eine Sonderstellung ein.

3.1.2 Bodenarten

(1) 1Die Tabelle 2 beinhaltet acht mineralische Bodenarten und eine organische Bodenart. 2Bei der Bodenart spielen die abschlämmbaren Teilchen, die einem Äquivalentdurchmesser von kleiner als 0,01 mm entsprechen, eine wichtige Rolle. 3Dabei ist zwischen dem Feinboden (Ø < 2 mm) und dem Grobboden (Bodenskelett; Ø ≥ 2 mm) zu unterscheiden. 4Allerdings kann nicht rein schematisch von der Bodenart des Klassenzeichens auf die abschlämmbaren Teilchen des Feinbodens innerhalb des Bodenprofils geschlossen werden.

(2) In der praktischen Bodenschätzung lässt sich die Bodenart der einzelnen Horizonte nach Ansprache der Feinbodenart durch die Fingerprobe und das Abschätzen des jeweiligen Grobbodenanteils hinreichend genau erfassen.

(3) 1Die Korngrößenzusammensetzung des mineralischen Bodens (Bodenart) beeinflusst die wesentlichen Bodeneigenschaften wie Wasser- und Nährstoffhaushalt, Bearbeitbarkeit und Erodierbarkeit. 2Die Bodenkunde unterscheidet die drei Kornfraktionen Ton, Schluff und Sand. 3Daraus lassen sich wichtige körnungsbedingte Bodeneigenschaften ableiten. 4Der Tongehalt beispielsweise bestimmt die Kationenaustauschkapazität, die Wasserspeicherfähigkeit, aber auch den Totwasseranteil, während die sogenannte nutzbare Feldkapazität (nFK) im Wesentlichen vom Schluffgehalt abgeleitet werden kann.

(4) 1Der Bestimmung der Bodenart kommt eine besondere Bedeutung zu. 2Aus diesem Grund ist es von Vorteil, nicht nur die Musterstücke bodenanalytisch auf ihre Korngrößenverteilung zu untersuchen, sondern auch für die Vergleichsstücke die Bodenarten sowohl im Sinne der Bodenschätzung als auch der Bodenkunde anzugeben. 3Dadurch können wichtige Informationen zur Ansprache der Böden für nichtsteuerliche Zwecke gewonnen werden.


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Tabelle 2:
Mineralische und organische Bodenarten der Bodenschätzung


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Bodenart nach dem Ackerschätzungsrahmen
Abschlämmbare Teilchen in Masse-% (< 0,01 mm Ø)
Abkürzung
Mineralische Bodenarten
Sand
< 10
S
anlehmiger Sand
10 - 13
Sl
lehmiger Sand
14 - 18
lS
stark lehmiger Sand
19 - 23
SL
sandiger Lehm
24 - 29
sL
Lehm
30 - 44
L
schwerer Lehm
45 - 60
LT
Ton
> 60
T
Organische Bodenart
Moor
Mo

3.1.2.1 Zuteilung zu den Bodenarten des Klassenzeichens

(1) 1Entscheidend für die Zuteilung eines Bodens zu einer Bodenart des Klassenzeichens ist der bodenartliche Gesamtcharakter. 2Es sind danach außer den abschlämmbaren Bestandteilen auch die Verteilung der übrigen Korngrößen – einschließlich des Grobbodenanteils – und besonders die Unterschiede in der Bodenart der einzelnen Horizonte zu berücksichtigen. 3Es kommt also auf die Gesamtwirkung an, die die Bodenart auf die Ertragsfähigkeit ausübt.

(2) Kann ein Boden in seiner Gesamtwirkung nicht eindeutig einer Bodenart des Schätzungsrahmens zugeordnet werden, so besteht die Möglichkeit, Übergänge und Schichtwechsel zwischen Mineral- und Moorboden oder Schichtwechsel bei Mineralböden zu bilden.

3.1.2.2 Analyse der Bodenart

(1) 1Die Ansprache der einzelnen Bodenhorizonte hinsichtlich Grob- und Feinboden (z. B. schwach steiniger, schwach grusiger, feinsandiger Lehm) ist zu unterscheiden von der Zuordnung eines Bodens bzw. einer Bodenfläche zu einer Bodenart als Bestandteil des Klassenzeichens (z. B. sandiger Lehm sL). 2Für die Ansprache des Feinbodens durch die Bodenschätzung sind die rechtsverbindlichen Musterstücke und die dafür jeweils vorliegenden Profilansprachen durch den Schätzungsbeirat sowie die Vergleichsstücke von maßgeblicher Bedeutung.

(2) 1Die Bodenart nach der Bodenschätzung lässt sich nicht ohne weiteres in eine Feinbodenart der Bodenkundlichen Kartieranleitung [1] übersetzen. 2Die Bodenschätzung weist bei der Feinbodenansprache eine eigene Nomenklatur auf.

(3) Bei der Bodenart des Klassenzeichens wird darüber hinaus neben dem Feinboden auch der Grobboden (Skelettanteil) berücksichtigt.

(4) 1Die Anlage 2 stellt die Kennzeichnung der Korngrößen für den Feinboden nach Bodenschätzung und Bodenkundlicher Kartieranleitung dar. 2Die Bodenschätzung unterscheidet vor allem zwischen abschlämmbaren (Ø < 0,01 mm) und nicht abschlämmbaren Teilchen (Ø ≥ 0,01 mm), die ursprünglich nach der Methode von KOPECKY ermittelt wurden. 3Deren prozentuale Anteile sind für die Einstufung der Bodenart im Sinne der Bodenschätzung heranzuziehen (vgl. Tabelle 2).

(5) Bei der Einteilung des Grobbodens bzw. des Bodenskeletts bei der Bodenschätzung wird zwischen Grus (kantig) bzw. Kies (gerundet) im Bereich von 2 bis < 63 mm Durchmesser und Steinen (kantig) bzw. Schotter im Bereich ≥ 63 mm Durchmesser unterschieden.

(6) Die in Tabelle 3 genannten Volumenprozente können mittels Abschätzung der Flächenanteile hinreichend genau ermittelt werden.


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Tabelle 3:
Einstufung der Anteile des Grobbodens bei der Bodenschätzung


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Ausprägung
Bezeichnung
in Volumen-%
in Masse-%
sehr schwach
steinig, kiesig, grusig
< 2
< 3
schwach
steinig, kiesig, grusig
2 bis < 10
3 bis < 15
mittel
steinig, kiesig, grusig
10 bis < 25
15 bis < 40
stark
steinig, kiesig, grusig
25 bis < 50
40 bis < 60
sehr stark
steinig, kiesig, grusig
50 bis < 75
60 bis < 85
Steine, Kies, Grus
≥ 75
≥ 85

3.1.2.3 Ansprache der Bodenart im Gelände

(1) 1Im Gelände werden in einem ersten Schritt schicht- bzw. horizontweise der Grobbodenanteil geschätzt und der Feinboden mittels Fingerprobe angesprochen. 2In einem zweiten Schritt folgen die Beurteilung des Gesamtprofils und die Zuordnung zur Bodenart des Ackerschätzungsrahmens.

(2) 1Bei der Ansprache der abschlämmbaren Teile < 0,01 mm nach KOPECKY ist insbesondere die Fraktion des Staubsands nach KOPECKY (0,01 - < 0,05 mm), die sich in etwa mit dem gröberen Teil des Mittelschluffs (0,0063 - < 0,02 mm) zuzüglich des Grobschluffs (0,02 - < 0,063 mm) nach KÖHN deckt, für die Kennzeichnung der Bodenart von besonderer Bedeutung. 2Hohe Staubsand- bzw. Feinsandanteile führen zu einer Erhöhung des pflanzenverfügbaren Wasserspeichervermögens der Böden, während hohe Grobsandanteile, bei gleichem Anteil an abschlämmbaren Teilen, zu einer Verringerung führen.

(3) 1In vielen Fällen sind Böden in ihrem Aufbau nicht nur zur Seite hin (lateral) in der Fläche, sondern auch innerhalb des Bodenprofils (vertikal) unterschiedlich. 2Das bedeutet, dass neben einem Substratwechsel auch ein Wechsel der Bodenart im Bodenprofil vorkommen kann. 3Dies kann durch verschiedene Ausgangssubstrate wie z. B. periglaziäre Lagen, bodenbildende Prozesse wie Podsolierung bzw. Tondurchschlämmung (Lessivierung) oder menschliche Tätigkeit wie etwa Bodenauftrag bei rekultivierten Böden verursacht sein.

(4) 1So ist z. B. ein Lehmboden mit durchwurzelbarem leichteren Untergrund nicht als Lehm, sondern als sandiger Lehm oder sogar als lehmiger Sand anzusprechen. Erfahrungsgemäß werden im Untergrund skelettreiche Böden mit hohem Schottergehalt meist zu kräftig, Böden mit hohem Sandgehalt im Oberboden und lehmhaltigem Untergrund häufig zu leicht angesprochen.

(5) 1Der Grobboden ist entweder als Nebenbodenart oder als Hauptbodenart zu erfassen. 2In Anlehnung an die Tabelle 3 tritt der Grobboden bzw. das Ausgangsgestein erst dann an die Stelle der Hauptbodenart, wenn deren Anteil den Feinboden deutlich übersteigt (meist ≥ 75 Vol.-% bzw. ≥ 85 Masse-%). 3Der dann noch vorhandene Feinbodenanteil kann als Nebenbodenart erfasst werden, z. B. als lehmiger Grus (Gru, l3) oder als lehmige Basaltverwitterung (BaV, l3). 4Bei Verwitterungsböden sollte grundsätzlich das Ausgangsgestein angegeben werden, z. B. TSchiV für Tonschieferverwitterung. 5Bei anstehendem Festgestein kann der Hinweis auf die Verwitterung durch das nachgestellte V entfallen.

(6) 1Zur Bestimmung der Bodenart des Klassenzeichens ist wie folgt vorzugehen. 2Der Anteil der abschlämmbaren Teilchen wird normalerweise auf den Feinboden (< 2 mm) bezogen. 3Bei skelettreichen Böden ist der Anteil der abschlämmbaren Teilchen nicht auf den Feinboden, sondern auf den Gesamtboden (Feinboden und Grobboden) zu beziehen. 4Bezogen auf den Gesamtboden ergibt sich somit eine leichtere Bodenart.

(7) 1Übergänge zwischen den Mineralböden und dem Moorboden sind im Rahmen nicht vorgesehen, weil in der Regel die mineralische oder die organische Substanz vorherrscht. 2Wo dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, muss für die entsprechende Übergangsbodenart das Klassenzeichen SMo, lSMo, LMo, TMo oder MoS, MolS, MoL, MoT verwendet werden (vgl. Tabelle 4).

(8) 1Bei schroffem Wechsel zwischen Mineralböden und Moorboden von der Krume zum Unterboden bzw. Untergrund, dem so genannten Schichtwechsel , ist die Bodenart der Krume voranzustellen und durch einen Strich von der Bodenart des Unterbodens zu trennen, z. B. Mo/S. 2Bei Schichtwechsel sind außer den Bezeichnungen S/Mo, L/Mo, T/Mo und Mo/S, Mo/L, Mo/T auch noch die Bezeichnungen lS/Mo und Mo/lS zulässig (vgl. Tabelle 4). 3Zustandsstufe und Entstehungsart werden nicht angegeben. 4Die Wertzahl ist nach den in Betracht kommenden S-, lS-, L- oder T- und Mo-Klassen zu bilden.

(9) 1Zur besseren Kennzeichnung von mineralischen Ackerböden , die einen Schichtwechsel aufweisen, sind beide Bodenarten anzugeben, z. B. S/LT oder T/S (vgl. Tabelle 4). 2Die Zustandsstufe wird nicht angegeben. 3Die Entstehungsart ist zu bezeichnen. 4Die Wertzahl ist nach den in Betracht kommenden Bodenarten zu schätzen.

(10) Diese Bestimmung ist jedoch nur dann anzuwenden, wenn zwischen der Bodenart der Krume und des Unterbodens ohne Übergang mindestens zwei aufeinander folgende Bodenarten fehlen, typisch für Schichtwechsel sind z. B. S/SL oder LT/SL.

(11) 1Der häufig anzutreffende Substratwechsel innerhalb eines Bodenprofils ist von besonderem Interesse. 2Dadurch werden nicht nur die Bodenbildung und die Nutzung selbst, sondern auch die chemischen und physikalischen Eigenschaften und damit auch wichtige Bodenfunktionen maßgeblich beeinflusst.


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Tabelle 4:
Beim Ackerland zwischen Moorboden und Mineralböden zulässige Übergänge (z. B. SMo) und Schichtwechsel (z. B. S/Mo) sowie bei Mineralböden zulässige Schichtwechsel (z. B. S/T)


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Bodenart
S
Sl
lS
SL
sL
L
LT
T
Mo
S
S/SL
S/sL
S/L
S/LT
S/T
SMo
S/Mo
Sl
Sl/sL
Sl/L
Sl/LT
Sl/T
IS
lS/L
lS/LT
lS/T
lSMo
lS/Mo
SL
SL/S
SL/LT
SL/T
sL
sL/S
sL/Sl
sL/T
L
L/S
L/Sl
L/lS
LMo
L/Mo
LT
LT/S
LT/Sl
LT/lS
LT/SL
T
T/S
T/Sl
T/lS
T/SL
T/sL
TMo
T/Mo
Mo
MoS
Mo/S
MolS
Mo/lS
MoL
Mo/L
MoT
Mo/T

3.1.3 Zustandsstufen

(1) 1Das Konzept der Zustandsstufe geht davon aus, dass sich die Böden im Zeitablauf, vor allem durch die Einwirkung des Klimas, an Ort und Stelle (autochthon) in die Tiefe entwickeln. 2Diese Vorstellung findet ihren Ausdruck in Abbildung 1.

Abbildung 1: Schema der Zustandsstufen (nach Görz) [2]

(2) 1Wichtige Eigenschaften der Böden haben sich infolge eiszeitlicher Umlagerungsvorgänge entwickelt. 2Unter Periglazialbedingungen sind durch die Prozesse des Bodenfließens (Solifluktion), der Verformung und Verwürgung (Kryoturbation) und der windbedingten Ablagerung (äolische Akkumulation) späteiszeitlich mehrgliedrige Substrate entstanden, sogenannte periglaziäre Lagen. 3Dadurch wurden maßgeblich die Standort- und Bodeneigenschaften, aber auch die Bodenbildung selbst beeinflusst. 4Auch die Mächtigkeit des durchwurzelbaren Bodenraumes hängt maßgeblich von diesen perig- laziären Lagen ab. 5Die Böden über Festgesteinen sind also nicht aus dem Anstehenden durch Verwitterung entstanden, sondern aus periglaziären Lagen, die auch als Fließerden bzw. Schuttdecken bezeichnet werden. 6Dies gilt auch für die ehemals vergletscherten Gebiete, in denen beim Rückgang der Gletscher periglaziale Bedingungen herrschten.

(3) 1Die nähere Betrachtung der Vorgänge zeigt, dass eine strenge Trennung und Aufteilung dieser Prozesse auf die gedachten „Entwicklungs- und Alterungsstufen“ des Görz'schen Halbkreises nicht eindeutig möglich sind. 2So wird im Görz'schen Halbkreis bei den Alterungsstufen die „zunehmende Entkalkung“ aufgeführt. 3Bei fehlendem Kalk kann es zur Versauerung des Bodens mit allen negativen Begleiterscheinungen, auch hinsichtlich des Bodengefüges, kommen. Andererseits ist jedoch bei carbonathaltigen Ausgangssubstraten wie dem Löss zunächst eine Entkalkung notwendig, um überhaupt eine Verbraunung, die den Entwicklungsstufen zuzurechnen wäre, in Gang zu setzen.

(4) 1Entscheidendes Merkmal der Zustandsstufe ist die Durchwurzelungstiefe bzw. die Durchwurzelbarkeit des Bodens. 2Der durch die Zustandsstufe bestimmte durchwurzelbare Bodenraum und dessen Ausprägung ist neben der Bodenart die zweite wichtige Kenngröße, die die Ertragsfähigkeit bestimmt. 3Mit zunehmender Durchwurzelbarkeit des Unterbodens stehen der Pflanze mehr Nährstoffe und vor allem auch mehr Wasser zur Verfügung. 4Das ist ein maßgebliches Kriterium für die Ertragsfähigkeit.

3.1.3.1 Merkmale der Zustandsstufen bei mineralischen Böden

(1) 1Die Zustandsstufe erfasst u. a. die Mächtigkeit des durchwurzelbaren Bodenraumes, also die Flach- bzw. Tiefgründigkeit, sowie dessen Ausprägung. 2Die insbesondere in den kursiv formatierten Hinweisen aufgeführten Bodentypen und Horizontbezeichnungen sind im Einzelnen der Bodenkundlichen Kartieranleitung entnommen (a. a. O.).

Zustandsstufe 1

(2) 1Der Boden der Zustandsstufe 1 lagert locker, ist durch geringe bis mittlere Lagerungsdichten im Gesamtprofil gekennzeichnet und weist sehr günstige Gefügeeigenschaften auf. 2Er ist tiefer als einen Meter, nicht selten bis zwei Meter und darüber hinaus unbehindert durchwurzelbar.

3Darüber hinaus ist die Zustandsstufe 1 durch einen sehr günstigen Humusstatus gekennzeichnet, der sich häufig nicht nur auf den Oberboden, sondern auch auf den Unterboden bezieht. 4Die hohe biologische Aktivität zeigt sich z. B. im Regenwurmbesatz.

(3) 1Es liegen keine rezenten Nässemerkmale (Hydromorphiemerkmale) vor. Anzeichen von Versauerung fehlen. 3Von Grundwasser beeinflusste Böden kommen in der Zustandsstufe 1 nur selten vor oder sind als solche wegen ihres Schwarzerdecharakters bei tief abgesenktem Grundwasser nicht mehr erkennbar.

Zustandsstufe 2

(4) 1Auch die Böden der Zustandsstufe 2 zeichnen sich durch ein tiefgründiges Bodenprofil mit günstigen bodenpyhsikalischen Eigenschaften, insbesondere hinsichtlich des Gefüges, aus. 2Dazu gehören eine geringe bis mittlere Lagerungsdichte. 3Die mittleren bis hohen Humusgehalte erleichtern die Bearbeitbarkeit. 4Es gibt keine rezenten Vernässungsmerkmale.

(5) 1Unterhalb des bearbeiteten Oberbodens folgen meist noch mehr oder weniger humose Horizonte, wie dies für Schwarzerden (Axh-Horizonte), Kolluvisole (M-Horizonte) bzw. Braune Auenböden (aM-Horizonte) gilt. 2Außerhalb der Schwarzerdegebiete kommen insbesondere Kolluvisole für die Zuordnung zur Zustandsstufe 2 in Frage.

(6) 1Die Zuordnung zur Zustandsstufe 1 oder 2 kommt nur für tiefgründige bis sehr tiefgründige Bodenprofile in Betracht. 2Im Bodenprofil ist Humus nicht nur im bearbeiteten Oberboden vorhanden, auch darunterliegende Horizonte im Unterboden sind noch durch den Humus geprägt.

(7) 1Bei der Beurteilung des Humusgehaltes ist allgemein darauf zu achten, dass sandige Böden stärker durch Humus gefärbt werden als Lehm- oder Tonböden. 2Bei Sandböden wird der Humusgehalt deshalb häufig überschätzt und bei Tonböden unterschätzt.

Zustandsstufe 3

(8) 1Das tiefgründige Bodenprofil besitzt ebenfalls günstige bodenchemische und bodenpyhsikalische Eigenschaften. 2Der Boden ist meist einen Meter tief durchwurzelbar. 3Unterhalb der Ackerkrume ist in der Regel deutlich weniger oder kein Humus feststellbar. 4Falls dennoch humose Horizonte z. B. im Hangfuß- oder Auenbereich vorkommen, wird der günstige Humusstatus durch (schwache) Nässemerkmale aufgehoben. 5Dabei wird die Durchwurzelbarkeit durch Nässe nicht negativ beeinflusst. 6Der Unterboden kann durchaus schwach ausgeprägte Hydromorphiemerkmale aufweisen.

(9) 1Grundwasser beeinflusste Böden zeigen zwischen Oberboden und dem Bereich des schwankenden Grundwassers (Go-Horizont) noch einen verhältnismäßig mächtigen, rezent nicht durch Nässe beeinflussten Horizont auf. 2Es handelt sich dann um Übergangssubtypen, die erst im tieferen Unterboden bzw. Untergrund Nässe aufweisen.

(10) Die tiefgründige Parabraunerde aus Löss oder auch deren Erosionsform ist z. B. ein typischer Boden der Zustandsstufe 3.

Zustandsstufe 4

(11) 1An der Ertragsbildung des mittel- bis tiefgründigen Bodens nimmt der tiefere Unterboden bzw. Untergrund noch teil. 2Der durchwurzelbare Bodenraum reicht etwa 60 bis 90 cm tief. 3Die Durchwurzelbarkeit erreicht aber nicht einen Meter; sie kann beispielhaft durch Vernässung, hohen Skelettgehalt oder Substrate mit hoher Lagerungsdichte eingeschränkt sein. 4Das Speichervermögen für pflanzenverfügbares Wasser im Wurzelraum fällt daher gegenüber den Zustandsstufen 1 bis 3 ab.

Zustandsstufe 5

(12) 1Der flach- bis mittelgründige Boden wird bis in eine Tiefe von etwa 40 bis 60 cm durchwurzelt. 2Dies bedeutet, dass der Profilbereich unterhalb der Krume an der Ertragsbildung teilnimmt, jedoch nicht mehr der tiefere Unterboden bzw. Untergrund.

(13) 1Es kann ein scharfes Absetzen der Krume, meist infolge des Auftretens einer Bleichzone, vorhanden sein. 2Die Bleichzone kann z. B. durch Staunässe bei einer Pseudovergleyung (Sw-Horizont) verursacht sein. 3Die ersten Anzeichen einer deutlichen Beeinträchtigung des Gefüges im (tiefen) Unterboden bzw. Untergrund liegen vor. 4Die Nässe verursacht häufig eine Rostfärbung. 5Verfestigte Ortstein- oder Orterdehorizonte können ebenfalls eine eingeschränkte Durchwurzelbarkeit verursachen. 6Bei einem Substratwechsel im Profil muss beachtet werden, dass ein höherer Tongehalt nicht von vornherein eine Verdichtung bedeutet.

(14) 1Die Grundwasserböden dieser Stufe haben allenfalls einen geringmächtigen Übergangsbereich ohne Hydromorphiemerkmale über dem rostigen und fleckigen Grundwasserhorizont. 2Gleyböden zeigen starke Nässemerkmale in Form von oxidativen („Eisenschuss“) und reduktiven Merkmalen („Bleichungen“).

Zustandsstufe 6

(15) 1Der flachgründige Boden zeichnet sich dadurch aus, dass der Unterboden bzw. der Untergrund praktisch nicht an der Ertragsbildung teilnimmt. 2Die Durchwurzelbarkeit reicht lediglich in eine Tiefe bis ca. 40 cm. 3Die Ursache dafür kann in dem hohen Bodenskelettanteil bzw. anstehendem Gestein und/oder einer hohen bis sehr hohen Lagerungsdichte liegen. 4Die ohnehin geringe Menge an pflanzenverfügbarem Wasser wird durch den Stein- bzw. Grusanteil weiter gesenkt. 5Nässe kann ebenfalls zu einem physiologisch flachgründigen Bodenprofil führen.

Zustandsstufe 7

(16) 1Der sehr flachgründige Boden besitzt eine geringmächtige Krume. 2Der durchwurzelbare Bodenraum endet bereits bei etwa 15 cm. 3Es handelt sich um einen Grenzertragsboden. 4Nicht selten steht unmittelbar unter der Krume ein skelettreicher „roher“ Untergrund oder sogar Festgestein an. 5Es ergibt sich dadurch meist eine optisch deutliche Grenze zwischen Oberboden und Untergrund. 6Die stark eingeschränkte Durchwurzelbarkeit des Bodenprofils kann durch Festgestein oder Lagen mit hoher Lagerungsdichte bedingt sein. 7Bei Sandböden kann die Zustandsstufe auch durch die sehr geringe Wasserhaltekapazität des Standorts bei fehlendem Grundwasseranschluss bedingt sein.

3.1.3.2 Merkmale der Zustandsstufen bei Moorböden

(1) 1Die Nutzung des Moorbodens als Ackerland ist von relativ geringer Bedeutung. 2Es genügt daher die im Rahmen vorgesehene Einteilung in sechs Zustandsstufen. 3Die Zustandsstufe 2, für die im Ackerschätzungsrahmen nachträglich Wertzahlen eingefügt wurden, kommt nur in Ausnahmefällen vor.

(2) Maßgebend für die Zuordnung in diese Stufen sind

  • die Tiefenlage des Grundwasserstandes,

  • die vererdeten bzw. vermulmten Bestandteile des Oberbodens,

  • die Art des Humus bzw. des Torfes (Niedermoor, Hochmoor),

  • das Absonderungsgefüge und/oder grobprismatische Rissgefüge

  • der Grad der pedogenen Zersetzung der organischen Bestandteile,

  • der Kalkgehalt,

  • die Beimischung mineralischer Bestandteile (z. B. Mudden) und die Überdeckung bzw. Unterlagerung mit anderen Substraten.

(3) Die Zustandsstufen 2 bis 5 umfassen im Allgemeinen nur Niedermoorbildungen, die ungünstigen Stufen 6 und 7 dagegen in der Regel nur Hochmoorbildungen.

(4) 1Moorböden setzen sich meist aus Torfen (≥ 30 % organische Substanz) zusammen. 2Es können aber auch Mudden auftreten. 3Torfe besitzen im natürlichen Zustand ein wenig stabiles Gefüge. 4Dies ist begründet in dem hohen Porenvolumen (bis 97 Vol.-%), welches deutlich über dem des Mineralbodens liegt. 5Die Poren sind bei nicht entwässerten Mooren nahezu vollständig mit Wasser gefüllt. 6Die Entwässerung führt dazu, dass sich das Porenvolumen irreversibel verringert. 7Die Poren sinken in sich zusammen. 8Damit senkt sich der Moorboden und die Torfmächtigkeit nimmt ab (Moorsackung).

(5) 1Torfe zeichnen sich, auch wenn eine Gefügebildung stattgefunden hat, durch ein hohes Speichervermögen für pflanzenverfügbares Wasser (30 bis zu 50 Vol.-%) aus. 2Die Verdunstung durch den Pflanzenbestand trägt zu einer weiteren Moorsackung bzw. weiterem Niveauverlust bei. 3Aufgrund der Entwässerung und der Belüftung tritt eine eigene Dynamik der Bodenbildung bzw. Degradierung ein. 4Es kommt zur Torfzersetzung und in Abhängigkeit von den Nährstoffverhältnissen treten unterschiedlich schnell auch Veränderungen im Gefüge ein.

(6) 1Die Nutzungs- und Kultivierungsmöglichkeiten der Moore hängen wesentlich von der pedogenen Zersetzung ihrer Torfe ab. 2So nehmen die Austauschkapazität des Substanzvolumens und die Lagerungsdichte mit steigender Zersetzung zu, das Gesamtporenvolumen und die Wasserdurchlässigkeit dagegen ab. 3Für die landwirtschaftliche Nutzung ist somit ein schwacher bis mittlerer pedogener Zersetzungsgrad am günstigsten zu beurteilen. 4Deshalb ist alles zu vermeiden, was zu einer stärkeren Zersetzung führt, da mit zunehmender Zersetzung und Lagerungsdichte die nutzbare Wasserkapazität und das Transformationsvermögen der Torfe abnehmen.

(7) 1Die Entstehung und Wachstumsgrenze der Niedermoore ist vom Grundwasser abhängig. kennzeichnend für Niedermoore ist insbesondere – bedingt durch die anspruchsvollen Niedermoor bildenden Pflanzen sowie kalk- und nährstoffreichen Gewässer – ihr Gehalt an Kalk und Stickstoff.

(8) 1Im Gegensatz zum Niedermoor sind Hochmoore ausschließlich vom Regenwasser abhängig. 2Sie sind gekennzeichnet durch nährstoffarme und sehr saure Torfe (pH-Wert unter 3). 3Eine Durchwurzelung des anstehenden Torfes ist aufgrund der fehlenden Gefügebildung im Unterboden nicht möglich. 4Hochmoorböden sind bei Ackernutzung deshalb als flachgründig anzusprechen und demzufolge den Zustandsstufen 6 oder 7 zuzuordnen.

(9) Für die einzelnen Zustandsstufen ergeben sich folgende Kennzeichen:

Zustandsstufe 2

(10) 1Das mäßig bis stark entwässerte Moor ist im Oberboden stark vererdet. 2Die Krume zeigt ein ausgeprägtes Krümelgefüge, das der „Gartenerde“ gleichkommt. 3Die Krümel sind schwarzbraun. 4Im trockenen Zustand ist der Boden krümelig, aber nie pulvrig-staubig. 5Im nassen Zustand besitzt er eine schmierige Konsistenz. 6Die Größe der Krümel, die sich bei leicht angetrocknetem Boden am besten ansprechen lassen, ist meist deutlich größer als 1 mm. 7Es besteht aus landwirtschaftlicher Sicht ein optimaler Grundwasserstand ca. 60 cm unter Geländeoberfläche, insbesondere auch während der Vegetationsperiode. 8Der Torf des Unterbodens ist stark vererdet. 9Der Boden ist tiefgründig und intensiv durchwurzelbar. 10Darüber hinaus ist er sehr nährstoffreich und weist insbesondere im Unterboden häufig freien Kalk auf.

Zustandsstufe 3

(11) 1Das mäßig bis stark entwässerte Moor ist im Oberboden stark vererdet bis vererdet. 2Die Eigenschaften der Krume entsprechen weitgehend denen der Zustandsstufe 2. 3Der Grundwasserstand ist aus landwirtschaftlicher Sicht als günstig einzustufen. 4Es treten keine ausgeprägten Nassphasen im Jahresverlauf auf. 5Der Unterboden ist ein stark vererdeter, nicht saurer Torf, der tiefgründig durchwurzelbar ist. 6Das basenreiche Moor ist häufig mit Kalk durchsetzt und weist eine hohe Nährstoffversorgung auf.

Zustandsstufe 4

(12) 1Die Wasserverhältnisse sind aus landwirtschaftlicher Sicht nicht mehr optimal und zeigen erste Mängel. 2Das Moor ist entweder nur mäßig, aber noch ausreichend entwässert oder aber bereits stark entwässert. 3Bei mäßiger Entwässerung zeigt sich der Oberboden nur mäßig vererdet. 4Im Unterboden wird eine tief reichende Gefügebildung verhindert. 5Durch die starke Entwässerung lassen sich die beginnende Vermulmung des Oberbodens und erste ungünstige Gefügeeigenschaften im Unterboden erklären. 6Der Oberboden zeigt sowohl bei mäßiger als auch starker Entwässerung noch günstige Gefügeeigenschaften und ist entsprechend durchwurzelt. 7Eine gleichmäßig intensive tiefgründige Durchwurzelung ist nicht gegeben. 8Die Durchwurzelbarkeit des Unterbodens kann insgesamt noch als zufriedenstellend bezeichnet werden. 9Die Nährstoffversorgung ist als günstig einzustufen.

Zustandsstufe 5

(13) 1Das Moor ist durch weniger günstige Grundwasserverhältnisse geprägt. 2Dies kann zum einen durch zu hoch anstehendes Grundwasser bei einer nur schwachen bis mäßigen Entwässerung verursacht sein. 3Zum anderen kann die Ursache dafür in einem zu stark abgesenkten Grundwasserstand liegen.

(14) 1Im ersten Fall ist der Oberboden mäßig vererdet. 2Er weist dann eine dunkelbraune Farbe mit einem schwammartigen Krümelgefüge auf. 3Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers hat eine nur mäßige Gefügebildung im schwachtorfigen Unterboden stattgefunden, wodurch eine nur mittelgründige Durchwurzelung gegeben ist.

(15) 1Im zweiten Fall ist bei trockener Konsistenz der bereits ausgeprägt vermulmte Oberboden schwer benetzbar. 2Das staubähnliche Feinkorngefüge ist leicht ausblasbar. 3Es ist im trockenen Zustand deutlich körnig und pulvrig-staubig ausgebildet; im feuchten dagegen schmierig-körnig. 4Im nassen Zustand bildet es eine dichte, verschlämmte Masse. 5Der Oberboden ist von schwarzer bis tiefschwarzer Farbe. 6Das Absonderungsgefüge im Unterboden weist auf die ausgeprägte Vermulmung hin. 7Die Durchwurzelbarkeit ist aufgrund der ungünstigen Gefügeeigenschaften eingeschränkt. 8Der Unterboden nimmt an der Ertragsbildung jedoch noch teil.

Zustandsstufe 6

(16) 1Bei dem Boden handelt es sich um ein nährstoffarmes, saures Moor (Hochmoor). 2Der geringmächtige Oberboden weist bei Entwässerung ein vergleichsweise günstiges Bodengefüge auf und ist vererdet (Krümelgefüge). 3Die Mulmbildung ist in den stark sauren und nährstoffarmen Ausgangssubstraten gehemmt. 4Der schwachtorfige bis torfige Untergrund enthält viele Pflanzenreste. 5Aufgrund der nur flachen Durchwurzelbarkeit sind ungünstige Wasserverhältnisse gegeben, die auch durch eine Entwässerung aufgrund der fehlenden Möglichkeiten der Gefügebildung im sauren Milieu nicht verbessert werden können.

Zustandsstufe 7

(17) 1Das rohe, torfige, auch in der Krume wenig zersetzte saure Moor (Hochmoor) weist bei regelmäßiger Nutzung ein vergleichsweise günstiges erdiges Gefüge auf. 2Aufgrund des niedrigen pH- Wertes ist eine Vermulmung bei Hochmooren nicht möglich. 3Das Bodenprofil ist flach- bis sehr flachgründig. 4Auch bei Entwässerung findet unterhalb des sehr geringmächtigen Oberbodens keine Gefügebildung statt. 5Dadurch erklärt sich der für die Pflanzen ungünstige Wasserhaushalt. 6Die Boden bildenden Prozesse sind stark eingeschränkt.

(18) 1Bei der Beurteilung des Moorbodens ist die Art des mineralischen Untergrundes zu beachten, soweit sie bei der Mächtigkeit der Moordecke für die landwirtschaftliche Kultur überhaupt noch eine Rolle spielt und bei den praktischen Arbeiten erbohrt werden kann. 2Das Niedermoor, weniger das Hochmoor, kann fluviatil durch holozäne Ablagerungen mineralischen Ursprungs, z. B. durch Klei im Küstenholozän, überdeckt sein. 3Mudden, die zwischen Moor und mineralischem Boden stehen, können in Moore eingeschaltet sein und sind entsprechend zu berücksichtigen. 4Bei alleinigem Auftreten sind sie in Anlehnung an die Zustandsstufen der Moorböden zu schätzen.

3.1.4 Entstehungsarten

(1) 1Die geologische Entstehung der Böden wird in der Bodenschätzung stark vereinfacht berücksichtigt. 2Dabei werden den mineralischen Bodenarten vier Entstehungsarten zugeordnet. 3Bei den Verwitterungsböden (V) steht im Untergrund Festgestein an. 4Demgegenüber handelt es sich bei den Böden des Diluviums (D) um solche, die sich auf Lockergesteinen entwickelt haben. 5Häufig sind diese Böden physiologisch flachgründig. 6Insofern stehen sie den V-Böden nahe und weisen in vielen Bereichen ähnlich niedrige Wertspannen auf. 7Bei den Böden aus Löss (Lö) und des Alluviums (Al) handelt es sich um meist tiefgründig durchwurzelbare und nährstoffreiche Bodenprofile. 8Bei ansonsten vergleichbaren Klassenzeichen liegen die Wertspannen der Lö- und Al-Böden über denen der V- und D-Böden.


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Tabelle 5:
Einteilung der Entstehungsarten der Bodenschätzung aufgrund der vorherrschenden mechanischen Kräfte


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Entstehung
Abkürzung
Mechanisch wirkende Kräfte
Diluvialböden
D (Diluvium; Pleistozän)
Eis
Schwemmlandböden
Al (Alluvium; Holozän)
Wasser
Windböden
Lö (Löss)
Wind
Verwitterungsböden
V (Verwitterung)
Verwitterung

1Die Tabelle 5 zeigt die stark vereinfachte Einteilung der Entstehungsarten, wie sie für die Bodenschätzung zugrunde gelegt wird. 2Es zeigt sich in der Praxis, dass eine strenge Trennung der mechanisch wirkenden Kräfte nicht möglich ist.

1So kommen z. B. bei den an sich windbedingten (äolischen) Lössböden Umlagerungen vor, die durch die Wirkung des Wassers verursacht sind (z. B. Schwemmlöss). 2Lössböden können aber auch durch Kryoturbation sowie Solifluktion bzw. Bodenfließen und somit durch die Wirkung des Eises (Frostbo denbildungen) überprägt sein. 3Durch Verwitterung kann der Löss verlehmt und entkalkt sein. 4Nach eiszeitlich sind unter Ackernutzung Lössböden erodiert. 5Das verlagerte (holozäne) Material im Hangfußbereich wird auch als Lössboden erfasst. 6Die Umlagerungen ändern nichts an der Zuordnung solcher Lössböden zur Entstehungsart Lö.

(4) Die Abbildung 2 ordnet die vier Entstehungsarten den geologischen Zeitaltern und Formationen in vereinfachter Form zu.

Abbildung 2: Zuordnung der Entstehungsarten zu geologischen Zeitaltern und Formationen

3 In Ausnahmefällen können Böden, die sich über Festgesteinen des quartären Vulkanismus gebildet haben, der Entstehungsart V zugeordnet werden.

(5) 1Eine weitere geologische Unterteilung ist nicht vorgesehen, da durch die Zugehörigkeit zu verschiedenen geologischen Formationen physikalische und chemische Unterschiede weitgehend in den Bodenarten und Zustandsstufen berücksichtigt werden. 2Die durch die verschiedene geologische und mineralogische Herkunft bedingten Unterschiede im Nährstoffgehalt sollen durch eine entsprechende Einstufung in der Wertzahlenspanne der maßgeblichen Klasse erfasst werden.

(6) 1Bei mehreren Entstehungsarten ist das Bodenprofil der Entstehungsart zuzuordnen, die den Boden im Wesentlichen prägt. 2Soweit eine zweite Entstehungsart für den Charakter eines Bodens mitbestimmend ist, wird dieser ausschließlich als eine Mischentstehung angesprochen. 3Liegt z. B. eine dünne Lössdecke über einem Diluvialboden, so kann die Mischentstehung LöD lauten. 4Für die Ansprache als reiner Lössboden ist in der Regel eine mindestens 1 m mächtige Löss- bzw. Lösslehmdecke notwendig. 5Tritt der Lössanteil stark zurück und ist dem Diluvialboden nur wenig Lössmaterial beigemischt, so ist der betreffende Boden nur als D-Boden zu bezeichnen.

(7) 1Bei den Böden, bei denen noch das Herkunftsgestein deutlich zu erkennen ist und ein gewisser räumlicher Zusammenhang mit diesem besteht, kommt für die Eingliederung nur die Entstehungsart der angrenzenden Böden in Frage. 2Dies gilt z. B. für viele Böden in kleineren Mulden, Senken, an den unteren Teilen von Hängen (Hangfußböden) usw., die durch akkumuliertes Bodenmaterial entstanden sind. 3Diese Kolluvisole werden der Entstehung zugeordnet, der das Bodenmaterial ursprünglich entstammt.

3.1.4.1 Diluvialböden (D)

(1) 1Zu den Diluvialböden (D) werden die Böden gerechnet, die sich auf tertiären und eiszeitlichen (pleistozänen) Lockersedimenten, mit Ausnahme des Lösses, gebildet haben. 2Die Böden, die sich auf tertiären Substraten entwickelt haben, stimmen häufig mit den geringwertigen Zustandsstufen der pleistozänen Diluvialböden überein. 3Die tertiären Substrate gehen ihnen im Alter voran und bilden vielfach deren Unterlage.

(2) 1Die Diluvialböden sind überwiegend flachgründig. 2Tertiäre Sedimente lagern meist wie die quartären Ablagerungen kompakt und weisen eine nur begrenzte Durchwurzelbarkeit in die Tiefe auf.

3.1.4.2 Lössböden (Lö)

(1) 1Bei Löss, der geologisch dem Pleistozän zuzurechnen ist, handelt es sich um ein äolisches Sediment, das meist einen hohen Kalkgehalt aufweist. 2Nicht selten wurde er unter pleistozänen Bedingungen bereits durch Solifluktion und Abspülung umgelagert. 3Von Letzterem zeugt etwa der Schwemmlöss. 4Nacheiszeitlich setzte unter humiden Bedingungen die Entkalkung ein. 5Der entkalkte Löss wird als Lösslehm bezeichnet. 6In Bodenprofilen, etwa bei Parabraunerden, bildet sich die Grenze vom Lösslehm zum Löss oft scharf ab. 7Bei hohen Niederschlägen kann der Löss vollständig entkalkt sein. 8Zu dem Löss werden auch die Sandlösse gerechnet.

(2) 1Zu den Lössböden (Lö) gehören alle Böden, die sich auf den genannten Substraten entwickelt haben. 2Dabei ist es unerheblich, ob im Bodenprofil noch der kalkhaltige Löss oder nur Lösslehm anzutreffen ist. 3Unabhängig davon zeichnen sich Lössböden häufig durch eine lockere Lagerung aus.

(3) 1Bei Löss handelt es sich um ein gut sortiertes Ausgangsmaterial mit einem durchschnittlichen Anteil von 50 bis 70 Masse-% an der Kornfraktion von 10 - 50 pm. 2Dieser Bereich entspricht genau dem Anteil des Staubsandes (0,05 bis 0,01 mm) bei der Bodenschätzung. 3Der Löss zeichnet sich durch sein spezielles Korngrößenspektrum sowie herausragende bodenphysikalische und bodenchemische Eigenschaften aus. 4Daher wird der während des Pleistozäns entstandene Löss als eine eigene Entstehung herausgehoben. 5Auf Löss entwickeln sich ertragreiche Böden. 6Lösse sind aufgrund ihrer Eigenschaften meist tiefgründig durchwurzelbar und weisen ein hohes Speichervermögen für pflanzenverfügbares Wasser auf. 7Bei gleicher Bodenart und Zustandsstufe liegen sie hinsichtlich der Wertspannen, wie die Al-Böden, über den D- und V-Böden.

3.1.4.3 Schwemmlandböden (Al)

1Bei den Schwemmlandböden (Al) handelt es sich um holozäne Niederungs- und Talböden, die sich infolge von Bodenerosion aufgrund der Landnutzung durch den Menschen gebildet haben. 2Sie können mehr oder weniger stark unter dem Einfluss des Grundwassers stehen. 3Aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte sind diese Böden häufig auch im Unterboden humos und gut durchwurzelbar. 4Je nach Herkunftsgebiet und Mächtigkeit der Ablagerungen sind günstige Nährstoffverhältnisse zu verzeichnen. 5Zu den Al-Böden rechnen auch die Marschböden des Küstenholozäns.

3.1.4.4 Verwitterungsböden (V)

(1) 1Zu den Verwitterungsböden (V) gehören alle Böden, bei denen die Durchwurzelung in die Tiefe durch Festgestein begrenzt wird. 2Dabei kann es sich um das Festgestein selbst handeln, aber auch um den entsprechenden Gesteinszersatz (Saprolit) oder eine entsprechende, häufig vorkommende periglaziäre Lage (Basislage).

(2) 1Es handelt sich bei den Verwitterungsböden um solche Böden, die auf paläozoischen und mesozoischen Gesteinen vorkommen. 2Dazu gehören aber auch die tertiären Festgesteine, z. B. vulkanischen Ursprungs. 3In Ausnahmen können sogar quartäre (vulkanische) Festgesteine, z. B. der Eifel, dazugerechnet werden. 4Es handelt sich also in der Hauptsache um alle Böden der Mittelgebirge und der Alpen, aber auch der norddeutschen Tiefebene und der Bördelandschaften, die nicht durch alluviale (Al), diluviale (D) bzw. äolische (Lö) Sedimente überprägt bzw. überlagert sind.

3.1.4.5 Gesteinsböden (Vg, Alg und Dg)

(1) 1Maßgeblich für die Einstufung als Gesteinsboden ist insbesondere der Charakter des Oberbodens. 2Den Böden der Entstehung Vg kommt wegen ihrer flächenhaft vergleichsweise großen Ausdehnung eine erhebliche Bedeutung für die Landwirtschaft zu. insbesondere in Erosionslagen, wie an Kuppen und Oberhängen, können skelettreiche Böden unter ackerbaulicher Nutzung stehen.

(2) 1Das Vorkommen von (großen) Steinen im Oberboden kann darüber hinaus die Bewirtschaftung erschweren sowie zu Schäden an den Arbeitsgeräten führen. 2Außerdem erwärmen sich Böden mit hohem Grobbodenanteil schneller. 3So handelt es sich etwa bei den Vg-Böden häufig um Grenzertragsböden.

(3) 1Während für die in großem Umfang vorkommenden steinigen Verwitterungsböden (Vg) besondere Klassen im Schätzungsrahmen vorgesehen sind, ist das für die weniger häufigen an Grobboden reichen und steinigen Ackerböden des Schwemmlandes (Alg) und der ehemals vergletscherten Gebiete (Dg) bei der Erstschätzung nicht geschehen. 2Da es aber wichtig erscheint, den besonderen Charakter auch dieser Böden festzuhalten, sind sie wie die steinigen Verwitterungsböden durch den Zusatz eines g zur Bezeichnung der Entstehungsart, z. B. Alg, deutlich zu kennzeichnen.

(4) 1Derartige Böden sind niedriger zu bewerten als sonst gleiche oder ähnliche, aber steinlose, und weniger grobe Böden der jeweiligen Entstehung D oder Al. 2Die Wertzahlen solcher Böden liegen häufig unter der Wertzahlenspanne der in Betracht kommenden Klasse (vgl. Tabelle 1 und Anlage 1). 3Die Wertminderung wird in der Regel umso größer sein, je besser die Zustandsstufe und je leichter die Bodenart ist.

(5) 1Bei den reinen Sandböden wird häufig schon der etwas grobkörnige Sand erheblich tiefer einzustufen sein als ein sonst ähnlicher, aber feinkörniger Sand. 2Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass diese Böden der Entstehung Alg bzw. Dg zugeordnet werden. 3Dies ist auch dann möglich, wenn ein hoher Grobbodenanteil fehlt. insbesondere bei den Sanden spielt die Körnung des Feinbodens eine wichtige Rolle für den Wasserhaushalt und auch die Gefügeeigenschaften. 5Während der feine Sand bzw. Feinsand vom Wasserspeichervermögen dem Staubsand ähnelt, weisen grobe Sande sehr geringe Mengen an pflanzenverfügbarem Wasser auf. 6Die gut sortierten Sande, etwa die Flugsande, sind weniger verdichtungsgefährdet als schlecht sortierte Sande. 7Letztere können durch Befahren bei Nässe stark verdichtet werden und eine hohe Lagerungsdichte aufweisen.

3.1.5 Wasserverhältnisse
3.1.5.1 Bodenbeschaffenheit und Wasserspeicherfähigkeit

(1) 1Zwischen der Bodenbeschaffenheit und dem Wasserhaushalt bestehen enge Wechselwirkungen. 2Daher müssen auch die Wasserverhältnisse bei der Beurteilung des Bodenaufbaus beachtet werden. 3Dies ist umso eher möglich, als im Allgemeinen die Zustandsstufen auch die Wasserverhältnisse widerspiegeln, so dass eine richtige Beurteilung der Zustandsstufe in der Regel auch die richtige Beurteilung der Wasserverhältnisse mit sich bringt. 4Die günstigere Zustandsstufe geht einher mit einer zunehmenden Durchwurzelbarkeit in die Tiefe und einer Erhöhung der Menge an pflanzenverfügbarem Bodenwasser. Ertragreiche tiefgründige Lössböden werden durch die Kulturpflanzen bis 2 m tief durchwurzelt. 6Der Wasserentzug reicht in solchen Fällen häufig sogar bis in 3 m Tiefe.

(2) 1Die Menge an pflanzenverfügbarem Bodenwasser hängt einerseits von der Bodenart des Feinbodens und andererseits von der Mächtigkeit des durchwurzelbaren Bodenraumes ab. 2Zur Abschätzung dieser Größe ist es notwendig, horizontweise – ausgehend von der Bodenart und der Lagerungsdichte – das Speichervermögen an pflanzenverfügbarem Wasser in mm bzw. Vol.-% zu bestimmen. 3Der Anteil des Grobbodens, z. B. an Steinen und Grus, verringert diese Größe. 4Die entsprechenden Werte der einzelnen Horizonte sind dann bis zur Durchwurzelungstiefe aufzusummieren.

(3) 1Bei nahezu gleichbleibenden Verhältnissen bei der Bodenart und dem Bodengefüge kann die nutzbare Feldkapazität (nFK) der Bodenart in mm bzw. Vol.-% vereinfachend direkt mit der Tiefe des Wurzelraumes in dm multipliziert werden. 2Bei den staubsandreichen Lössböden ergibt sich als Faustregel je dm ein Speichervermögen von 20 mm bzw. Vol.-%. 3Sie speichern somit im durchwurzelbaren Bodenraum bis 1 m Tiefe eine Menge von ca. 200 Liter (mm) pflanzenverfügbares Bodenwasser. 4Dieser Wert korreliert mit entsprechend hohen Bodenzahlen.

(4) 1Im Gegensatz dazu speichern flachgründige Böden deutlich geringere Mengen. 2Unterstellt man einen Wurzelraum von 40 cm, so kann z. B. ein Lehm der Entstehung V zwar 80 Liter (mm) speichern, bei einem unterstellten Grobbodenanteil von 35 bis 40 % verringert sich aber der Wert auf 50 Liter (mm). Entsprechend niedrig liegt die Ertragsfähigkeit. 4Bei tonigen bzw. sandigen Böden liegt die Speicherkapazität für pflanzenverfügbares Wasser noch niedriger.

3.1.5.2 Besonders ungünstige und besonders günstige Wasserverhältnisse

(1) Positive wie negative Einflüsse der Wasserverhältnisse, z. B. des Grundwassers, auf die Ertragsfähigkeit sind zu berücksichtigen, soweit sich diese im Bodenprofil noch nicht widerspiegeln.

(2) 1In Abhängigkeit von der Bodenart kann Kapillarwasser grundsätzlich aus Grund- oder Stauwasser sowie dem jeweils darüber befindlichen Kapillarsaum in den Wurzelraum aufsteigen. 2Das tiefer gelegene Bodenwasser besitzt ein höheres Potenzial (niedrigere Saugspannung), weshalb es in Richtung niedrigeres Potenzial (höhere Saugspannung) aufsteigen kann. 3Die Aufstiegsrate hängt von der Bodenart, den Saugspannungsverhältnissen und dem Bodengefüge, insbesondere der Lagerungsdichte, ab.

(3) 1Im Bereich der norddeutschen Tiefebene kommen etwa im Bereich des Küstenholozäns vergleichsweise konstante Grundwasserstände vor, bei denen der kapillare Aufstieg für die Wasserversorgung der Pflanzen in Trockenzeiten bedeutsam ist. 2In vielen anderen Fällen, etwa in den Mittelgebirgen oder auch im Alpenvorland, wird häufig jedoch die Bedeutung des Grundwassers für die Wasserversorgung überschätzt. 3Im Frühjahr sind meist hohe Grundwasserstände zu verzeichnen. 4Im Laufe der Vegetationsperiode fällt der Grundwasserspiegel. 5Vor allem in Trockenperioden, in denen Pflanzen kapillar aufsteigendes Wasser benötigen, sinkt das Grundwasser so stark ab, dass es für die Versorgung der Pflanzen keine Rolle spielt.

(4) 1Hoch anstehendes Grundwasser im Wurzelraum, z. B. im zeitigen Frühjahr, kann das Pflanzenwachstum behindern (Kümmerwuchs), da Sauerstoffmangel auftritt bzw. der Boden sich langsam erwärmt. 2Zu tief stehendes Grundwasser ist ohne Bedeutung für die Wasserversorgung und damit den Ertrag. 3Grundwasser kann nur dann die Ertragsfähigkeit entscheidend positiv beeinflussen, wenn ein entsprechend (optimales) Grundwasserangebot zeitlich (genau) auf einen entsprechenden Wasserbedarf des Pflanzenbestandes trifft. 4Dies ist meist nicht gegeben.

(5) 1Ein optimaler Grundwasserstand für den Pflanzenbestand ist auch substratabhängig. 2Bei gleicher Tiefenlage des Grundwassers kann sich dies bei einem feinsandigen Lehm aufgrund des kapillaren Aufstiegs von Wasser in den Wurzelraum ertragsfördernd auswirken, während bei einem grobkörnigen Sand die Höhe des kapillaren Aufstiegs bei weitem nicht ausreicht, um Einfluss auf die Ertragsbildung zu nehmen. 3In einem anderen Fall kann der Grundwasserstand des Sandes optimal sein, während es bei dem Lehm bereits nachteilige Effekte durch Wasserüberschuss zu verzeichnen gibt (Vernässung).

(6) 1Gleichbleibende Grundwasserstände von 1,5 bis 2,0 m Tiefe unter Geländeoberfläche (GOF) können bei Lehmböden als optimal angesehen werden. 2Selbst Schwankungen des Grundwassers zwischen 1,0 und 2,5 m zeigen keine nennenswerten Ertragseinbußen. 3Aufgrund der geringeren kapillaren Leitfähigkeit liegen die optimalen Werte gleichbleibender Grundwasserstände bei Sanden und Tonen höher als bei Lehmböden. 4Je nach Zustandsstufe und damit Tiefgründigkeit des Bodenprofils ist bei grobem Sand sogar nur ein Grundwasserstand deutlich oberhalb von 1,0 m unter GOF optimal (0,7 bis 0,8 m).

(7) Der Einfluss jüngerer, meist anthropogener Grundwasserhebung bzw. Grundwasserabsenkung und besonders trockene Standortbedingungen können von besonderer Bedeutung sein.

a) negative Auswirkungen (Wa -) und (Wa +)

(8) 1Dies gilt vor allem für die Böden, bei denen sich ungünstige Wasserverhältnisse noch nicht in einer entsprechenden Zustandsstufe widerspiegeln, weil sie noch nicht lange genug bestanden haben, z. B. bei natürlicher oder künstlicher Hebung bzw. Senkung des Grundwasserstandes. 2Die ungünstige Wirkung ganz extremer Wasserverhältnisse auf die Ertragsfähigkeit des Bodens lässt sich durch die Zustandsstufe nur bedingt erfassen. 3In solchen Fällen sollen die besonderen Nachteile dadurch erfasst werden, dass besonders trockene Böden im Schätzungsbuch den Zusatz Wa - und besonders nasse Böden den Zusatz Wa + erhalten. 4Die Wertzahlen liegen hier jeweils unter den eigentlichen Klassenspannen.

b) positive Auswirkungen bei reinen Sandböden (Wa gt)

(9) besonders günstige Wasserverhältnisse, z. B. bei optimaler Grundwasserversorgung, die nicht in der Zustandsstufe zum Ausdruck kommen, sind in der Regel nur bei reinen Sandböden zu verzeichnen. 2Die Wertzahlen solcher Sandböden können – entsprechend dem landwirtschaftlichen Nutzwert – über den eigentlichen Klassenspannen liegen. 3In diesem Falle ist im Schätzungsbuch der Zusatz Wa gt aufzunehmen.

3.2 Grünlandschätzungsrahmen
3.2.1 Aufbau und Gliederung

1Die Ertragsfähigkeit des Grünlandes wird durch die Dauer der Vegetationsperiode und die Wasserverhältnisse beeinflusst. 2Beim Grünland (Wiesen- und Weidenutzung) kommt daher den Klimafaktoren Temperatur und Wasser eine entscheidende Rolle für Ertrag und Qualität des Aufwuchses zu. 3Deshalb werden die Merkmale Klima und Wasserverhältnisse berücksichtigt. 4Bodenart und Bodenstufe sind im Vergleich zur Ackerschätzung weniger differenziert. 5Angaben zur Entstehung sind nicht erforderlich. 6Die verschiedenen Merkmale werden im Grünlandschätzungsrahmen zusammengefasst (vgl. Tabelle 6).


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Tabelle 6:
Grünlandschätzungsrahmen


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Boden-
Wasserverhältnisse
Art
Stufe
Klima
1
2
3
4
5
a
60 - 51
50 - 43
42 - 35
34 - 28
27 - 20
I
(45 - 40)
b
52 - 44
43 - 36
35 - 29
28 - 23
22 - 16
c
45 - 38
37 - 30
29 - 24
23 - 19
18 - 13
S
Sand
II
(30 - 25)
a
50 - 43
42 - 36
35 - 29
28 - 23
22 - 16
b
43 - 37
36 - 30
29 - 24
23 - 19
18 - 13
c
37 - 32
31 - 26
25 - 21
20 - 16
15 - 10
a
41 - 34
33 - 28
27 - 23
22 - 18
17 - 12
III
(20 - 15)
b
36 - 30
29 - 24
23 - 19
18 - 15
14 - 10
c
31 - 26
25 - 21
20 - 16
15 - 12
11 -7
a
73 - 64
63 - 54
53 - 45
44 - 37
36 - 28
I
(60 - 55)
b
65 - 56
55 - 47
46 - 39
38 - 31
30 - 23
c
57 - 49
48 - 41
40 - 34
33 - 27
26 - 19
a
62 - 54
53 - 45
44 - 37
36 - 30
29 - 22
lS
lehmiger Sand
II
(45 - 40)
b
55 - 47
46 - 39
38 - 32
31 - 26
25 - 19
c
48 - 41
40 - 34
33 - 28
27 - 23
22 - 16
a
52 - 45
44 - 37
36 - 30
29 - 24
23 - 17
III
(30 - 25)
b
46 - 39
38 - 32
31 - 26
25 - 21
20 - 14
c
40 - 34
33 - 28
27 - 23
22 - 18
17 - 11
a
88 - 77
76 - 66
65 - 55
54 - 44
43 - 33
I
(75 - 70)
b
80 - 70
69 - 59
58 - 49
48 - 40
39 - 30
c
70 - 61
60 - 52
51 - 43
42 - 35
34 - 26
a
75 - 65
64 - 55
54 - 46
45 - 38
37 - 28
L
Lehm
II
(60 - 55)
b
68 - 59
58 - 50
49 - 41
40 - 33
32 - 24
c
60 - 52
51 - 44
43 - 36
35 - 29
28 - 20
a
64 - 55
54 - 46
45 - 38
37 - 30
29 - 22
III
(45 - 40)
b
58 - 50
49 - 42
41 - 34
33 - 27
26 - 18
c
51 - 44
43 - 37
36 - 30
29 - 23
22 - 14
a
88 - 77
76 - 66
65 - 55
54 - 44
43 - 33
T
I
(70 - 65)
b
80 - 70
69 - 59
58 - 48
47 - 39
38 - 28
Ton
c
70 - 61
60 - 52
51 - 43
42 - 34
33 - 23
II
a
74 - 64
63 - 54
53 - 45
44 - 36
35 - 26
(55 - 50)
b
66 - 57
56 - 48
47 - 39
38 - 30
29 - 21
(55 - 50)
c
57 - 49
48 - 41
40 - 33
32 - 25
24 - 17
a
61 - 52
51 - 43
42 - 35
34 - 28
27 - 20
III
(40 - 35)
b
54 - 46
45 - 38
37 - 31
30 - 24
23 - 16
c
46 - 39
38 - 32
31 - 25
24 - 19
18 - 12
a
60 - 51
50 - 42
41 - 34
33 - 27
26 - 19
I
(45 - 40)
b
57 - 49
48 - 40
39 - 32
31 - 25
24 - 17
c
54 - 46
45 - 38
37 - 30
29 - 23
22 - 15
a
53 - 45
44 - 37
36 - 30
29 - 23
22 - 16
Mo
Moor
II
(30 - 25)
b
50 - 43
42 - 35
34 - 28
27 - 21
20 - 14
c
47 - 40
39 - 33
32 - 26
25 - 19
18 - 12
a
45 - 38
37 - 31
30 - 25
24 - 19
18 - 13
III
(20 - 15)
b
41 - 35
34 - 28
27 - 22
21 - 16
15 - 10
c
37 - 31
30 - 25
24 - 19
18 - 13
12 -7


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Klima a
8,0 °C Jahreswärme und darüber
b
7,9 – 7,0 °C Jahreswärme
c
6,9 – 5,7 °C Jahreswärme

3.2.2 Boden
3.2.2.1 Bodenarten

(1) 1Der Korngrößenverteilung des Bodens kommt auch beim Grünland eine herausragende Bedeutung zu. 2Sie bestimmt z. B. das Speichervermögen für pflanzenverfügbares Wasser. 3Die Bodenarten des Grünlandschätzungsrahmens stellen eine Zusammenfassung jeweils benachbarter Bodenarten des Ackerschätzungsrahmens dar. 4Es sind darum nur fünf Bodenartengruppen gebildet, und zwar Sand = S, lehmiger Sand = lS, Lehm = L, Ton = T und Moor = Mo. 5So umfasst z. B. die Bodenart Sand (S) des Grünlandschätzungsrahmens die Bodenarten S und Sl des Ackerschätzungsrahmens.

(2) 1Ausschlaggebend für die Bodenart des Klassenzeichens ist der bodenartliche Gesamtcharakter einschließlich Skelettgehalt. 2Die Grundsätze, die für den Ackerschätzungsrahmen gelten, sind auch beim Grünland entsprechend zu beachten. 3Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zu Übergängen und Schichtwechsel zwischen Mineralböden und Moorboden sowie Schichtwechsel bei Mineralböden (vgl. Tabelle 7).


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Tabelle 7:
Beim Grünland zwischen Moorboden und Mineralböden zulässige Übergänge (z. B. SMo) und Schichtwechsel (z. B. S/Mo) sowie bei Mineralböden zulässige Schichtwechsel (z. B. S/T)


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Bodenart
S
lS
L
T
Mo
S
-
S/L
S/T
SMo
S/Mo
IS
-
-
lS/T
lSMo
lS/Mo
L
L/S
-
-
LMo
L/Mo
T
T/S
T/lS
-
TMo
T/Mo
Mo
MoS
MolS
MoL
MoT
Mo/S
Mo/lS
Mo/L
Mo/T

3.2.2.2 Bodenstufen

(1) 1Die Bodenstufen stellen eine weitgehende Zusammenfassung der Zustandsstufen des Ackerschätzungsrahmens dar. 2Die Bodenstufe I entspricht weitgehend den Zustandsstufen 2 und 3, die Bodenstufe II den Zustandsstufen 4 und 5 und die Bodenstufe III den Zustandsstufen 6 und 7. tiefgründige Böden werden beim Grünland der Bodenstufe I, mittelgründige der Bodenstufe II und flachgründige der Bodenstufe III zugeordnet.

(2) 1Innerhalb der jeweiligen Bodenstufe des Grünlandes sind auch feine Unterschiede der Bodenart zu berücksichtigen. 2Dies gilt z. B. für die abweichende Ertragsfähigkeit zwischen fast reinem Sand und anlehmigem Sand. 3Die Unterschiede z. B. hinsichtlich des Wasserhaushaltes lassen sich hierbei regelmäßig innerhalb der gegebenen Wertzahlenspanne ausdrücken. 4Im Einzelfall kann dies aber auch zu einem Wechsel der Bodenstufe führen. 5Die im Grünlandschätzungsrahmen bei den einzelnen Bodenstufen in Klammern aufgeführten Wertzahlenspannen beziehen sich auf die Ertragsfähigkeit vergleichbarer Ackerböden.

(3) 1Bei der Ansprache der Böden hinsichtlich der Bodenstufe bzw. Gründigkeit kommt insbesondere der Durchwurzelbarkeit des Bodens eine wichtige Rolle zu. 2Substratbedingt können einzelne Horizonte bzw. Schichten hohe Lagerungsdichten aufweisen, wodurch die Durchwurzelung beeinträchtigt oder verhindert wird. 3Hoher Skelettanteil verringert ebenfalls den zur Verfügung stehenden Wurzelraum. 4Auch Vernässung kann dafür eine Ursache sein. 5Dabei ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob die im Bodenprofil erkennbaren Nässemerkmale rezent oder reliktisch sind. 6Hinweise auf Vernässung können auch Zeigerpflanzen liefern. 7So gelten Simsengewächse (Binsen) im Dauergrünland als Nässezeiger.

3.2.3 Wasserverhältnisse

(1) 1Der Grünlandschätzungsrahmen sieht für die Beurteilung der Wasserverhältnisse fünf Wasserstufen vor, und zwar Wasserstufe 1 als besonders günstig und Wasserstufe 5 als besonders ungünstig. 2Die Wasserverhältnisse der ungünstigen Wasserstufen 4 und 5 sind in der Regel durch Wasserüberschuss bedingt. 3Ungünstige Wasserverhältnisse können aber auch durch Wassermangel hervorgerufen sein. 4Im Grünlandschätzungsrahmen wird nicht zwischen Wasserüberschuss und Wassermangel unterschieden. 5In trockenen Lagen schafft eine bessere Ernte- bzw. Futterqualität einen Wertausgleich gegenüber einer größeren Erntemenge mit geringerer Futterqualität in nassen Lagen. 6Trockene Lagen werden besonders gekennzeichnet.

(2) Die einzelnen Wasserstufen bzw. Feuchtigkeitsgrade lassen sich folgendermaßen kennzeichnen:

Wasserstufe 1

(3) 1Eine für das Pflanzenwachstum günstige Wasserversorgung ist über die gesamte Vegetationszeit gewährleistet. 2Dies ist grundsätzlich bei optimalem Grundwasserstand möglich, wie dies in Marschgebieten der Fall sein kann. 3Diese Bedingungen können auch über gleichmäßig verteilte und ausreichend hohe Niederschläge erreicht werden. 4Diese Standorte gelten als frische Lagen und zeichnen sich meist durch einen guten Süßgräserbestand (z. B. Deutsches Weidelgras, Wiesenfuchsschwanz, Glatthafer) aus.

Wasserstufe 2

(4) 1Die Wasserstufe 2 kennzeichnet Standorte als frische Lagen, die weit verbreitet in den holozänen Auen auftreten. 2So zeichnen sich die tiefgründigen Braunen Auenböden meist durch günstige Wasserverhältnisse aus. 3Diese Böden können aber auch durch Grundwasser beeinflusst sein (z. B. Gley-Vega). 4Es treten dadurch im zeitigen Frühjahr bzw. im Vegetationsverlauf keine Vernässungen auf. 5In Trockenphasen, in denen das Grundwasser so weit fallen kann, dass es nicht mehr dem Pflanzenbestand des Grünlandes zur Verfügung steht, ist aufgrund der nutzbaren Feldkapazität und der klimatischen Verhältnisse eine ausreichende Wasserversorgung gewährleistet. 6Die Wasserstufe 2 kann auch durch Wasserzufluss in Hanglagen gewährleistet sein. 7Die getroffenen Aussagen gelten generell auch für grundwasserferne Standorte. tiefgründige Lössböden, sofern sie nur als Grünland nutzbar sind, weisen auch im Hangbereich unter bestimmten klimatischen Bedingungen günstige Wasserverhältnisse auf. 9Eine ausgeprägte Wechselfeuchte tritt in der Regel nicht auf.

Wasserstufe 3

(5) 1Hierbei handelt es sich um Standorte, die nicht mehr optimale Wasserverhältnisse aufweisen. 2In einzelnen Phasen der Vegetationsperiode treten ein Überangebot oder ein Mangel an Wasser auf. 3Das Pflanzenwachstum ist gleichwohl noch nicht von stauender Nässe oder anhaltender Grundnässe beeinträchtigt. 4Der Aufwuchs ist geprägt von ertragschwächeren Gräsern. teilweise findet sich ein geringer Anteil an Sauergräsern. 6Daneben finden sich trockene Lagen mit noch verhältnismäßig guten, aber härteren Gräsern.

Wasserstufe 4

(6) 1Standorte der Wasserstufe 4 sind durch ungünstige Wasserverhältnisse über einen längeren Zeitraum der Vegetationsperiode gekennzeichnet. 2Dies kann einerseits durch Wasserüberschuss und andererseits durch Wassermangel verursacht sein.

(7) 1Im Fall von Wasserüberschuss handelt es sich um Standorte mit anhaltender Stau- oder Grundnässe. 2Dies führt im Frühjahr zu einer verzögerten Vegetationsentwicklung. 3Die eingeschränkte Befahrbarkeit erlaubt meist nur späte Schnittzeitpunkte. 4Der Aufwuchs ist von minderer Futterqualität. 5Das Bodenprofil ist durch starke Hydromorphiemerkmale geprägt.

(8) 1Im Fall von Wassermangel kennzeichnet die Wasserstufe 4 – trockene, flachgründige Standorte mit niedriger nutzbarer Feldkapazität und negativer klimatischer Wasserbilanz. 2Oftmals ist nur eine einmalige Schnittnutzung möglich. 3Das Ertragsniveau ist niedrig, die Futterqualität hingegen hoch.

Wasserstufe 5

(9) 1Standorte der Wasserstufe 5 sind durch sehr ungünstige Wasserverhältnisse über die nahezu gesamte Dauer der Vegetationsperiode gekennzeichnet. 2Der ganzjährige Wasserüberschuss der sehr nassen bis sumpfigen Standorte verursacht Luftmangel. 3Die lang anhaltende Stau- bzw. Grundnässe äußert sich in sehr starken Hydromorphiemerkmalen. 4Nicht selten tritt Oberflächenwasser auf. 5Auf den vernässten Standorten sind Pflanzen mit minderwertiger Futterqualität weit verbreitet. 6Eine Beweidung durch Großvieh ist regelmäßig nicht möglich.

(10) 1Mit der durch sehr starken Wassermangel geprägten Wasserstufe 5 – werden sehr trockene flachgründige Standorte gekennzeichnet. 2Die sehr niedrige nutzbare Feldkapazität und die negative klimatische Wasserbilanz führen häufig zu einer lückigen Grasnarbe. 3Solche Standorte finden sich oft an Südhängen. 4Das Ertragsniveau ist sehr niedrig.

(11) 1Der Einfluss der Wasserverhältnisse auf die Ertragsfähigkeit wird beeinflusst durch die nutzbare Feldkapazität im durchwurzelbaren Bodenraum, den Niederschlag und die Verdunstung sowie durch reliefbedingten Wasserzu- und -abfluss. insbesondere die klimatische Wasserbilanz während der Vegetationsperiode charakterisiert die Niederschlags- und Verdunstungsverhältnisse.

(12) 1Bei Grünlandstandorten kommen zwei weitere Gesichtspunkte hinzu, die berücksichtigt werden müssen. 2Es ist zu klären, ob einerseits in der Vegetationszeit, vor allem im Frühjahr, eine schädliche Vernässung (Luftmangel) vorkommt und/oder ob andererseits die Pflanzen im Sommer von einem Grundwasseranschluss profitieren.

(13) Die pflanzensoziologische Zusammensetzung der Vegetation und der daraus ableitbare ökologische Feuchtegrad sind darüber hinaus geeignet, die nachhaltigen Wasserverhältnisse zu beurteilen.

3.2.4 Klima

(1) 1Die Klimastufen werden nach durchschnittlichen Jahrestemperaturen unterschieden. 2Die Bodenschätzung sieht vier Klimastufen vor (vgl. Tabelle 6 und Anlage 3).

(2) 1Die günstigste Stufe a umfasst eine durchschnittliche Jahrestemperatur von 8,0 °C und darüber, die Klimastufe b eine durchschnittliche Jahrestemperatur von 7,9-7,0 °C und die Klimastufe c eine Jahrestemperatur von 6,9-5,7 °C. 2Darüber hinaus wird bei einer durchschnittlichen Jahrestemperatur von 5,6 °C und darunter die Klimastufe d vergeben.

(3) 1Das Bodenschätzungsgesetz enthält keine verbindliche Regelung für die Schätzung in der Klimastufe d. 2Bisher weichen die Wertzahlenspannen für gleiche Klassenzeichen in den von der Klimastufe d betroffenen Ländern tlw. erheblich voneinander ab. 3Bei der Einführung eines Grünlandschätzungsrahmens für das Klima d wurde die Spanne deshalb so festgelegt, dass die Abweichungen zwischen den Ländern abgedeckt sind (vgl. Anlage 3).

(4) 1Eine solche Einteilung nach der durchschnittlichen Jahrestemperatur ist ein verhältnismäßig grober Maßstab. 2Daher sind bei der Einschätzung des Grünlands auch klimatische Besonderheiten zu berücksichtigen, die wesentlich für die Ertragsfähigkeit sind, aber in der durchschnittlichen Jahrestemperatur nicht zum Ausdruck kommen.

(5) Zu diesen Besonderheiten gehören:

  • eine ungünstige Verteilung der Wärmeverhältnisse, z. B. sehr warme und trockene Wachstumszeiten (kontinentales Klima),

  • eine besonders intensive Einwirkung der Sonnenbestrahlung in manchen Höhengebieten (z. B. Allgäu),

  • eine hohe Luftfeuchtigkeit bei genügender Wärme, die in den Niederschlägen oder dem damit verbundenen Grundwasserstand nicht voll erfasst wird (z. B. Nordseemarschen),

  • kleinklimatische Verhältnisse, wie sie in Tälern und Gebirgslagen häufig anzutreffen sind, z. B. Fröste, Nebel, Waldschatten, Exposition von Hangwiesen.

(6) Diese Besonderheiten sind durch eine höhere oder tiefere Einstufung innerhalb der Wertspannen der in Betracht kommenden Klassen oder durch Einstufung in eine höhere oder tiefere Klimastufe zu erfassen.

Zu § 4 – Wertzahlen

(1) Die Wertzahlen sind Verhältniszahlen, in denen sich die Unterschiede in der Ertragsfähigkeit (Reinertrag) der Böden widerspiegeln, die bei sonst gleichen Bedingungen allein durch die unterschiedliche Bodenbeschaffenheit bedingt sind.

(2) Bei der Ermittlung der Wertzahlen wurden folgende Verhältnisse zu Grunde gelegt:

  1. 8 °C durchschnittliche Jahrestemperatur des Zeitraums 1881-1930 und 600 mm durchschnittlicher Jahresniederschlag des Zeitraums 1891-1930,

  2. ebenes bis schwach geneigtes Gelände,

  3. wirtschaftliche Ertragsbedingungen, insbesondere für die Verkehrs- und Absatzlage, die den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen mittelbäuerlicher Betriebe Mitteldeutschlands (historische Provinz Sachsen) entsprechen.

(3) 1Die unter diesen Annahmen ermittelten Wertzahlen sind für das Ackerland die Bodenzahlen und für das Grünland die Grünlandgrundzahlen. 2Aus der Bodenzahl leitet sich nach Berücksichtigung von Zu- und Abrechnungen die Ackerzahl und aus der Grünlandgrundzahl nach Berücksichtigung von Abrechnungen die Grünlandzahl ab. 3Die Zu- und Abrechnungen erfolgen prozentual in ganzen geraden Zahlen.

(4) 1Für das Klima sind nur beim Ackerland sowohl Zu- als auch Abrechnungen möglich, während für das abweichende Gelände und sonstige ertragsbeeinflussende Faktoren (z. B. Waldschaden) sowohl beim Ackerland als auch beim Grünland nur Abrechnungen zugelassen sind. 2Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen sind grundsätzlich nicht unmittelbar bei der Bodenschätzung, sondern bei der Einheitsbewertung zu berücksichtigen.

4.1 Zu- und Abrechnungen für das allgemeine Klima beim Ackerland

1Maßgeblich für die Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse sind die bei den Musterstücken festgelegten Klimazurechnungen und -abrechnungen. 2Bei der Ableitung der Ackerzahl werden die Klimazurechnungen und -abrechnungen in Abhängigkeit von der Bodenart differenziert. 3So führen z. B. hohe Niederschläge und niedrige Jahresdurchschnittstemperaturen bei schweren Böden zu höheren Abrechnungen als bei Sandböden. 4Bei Jahresdurchschnittstemperaturen über 8 °C und unterstellten günstigen Jahresniederschlägen werden bei Lehmböden Klimazurechnungen vorgenommen, während leichte Böden ggf. noch eine Abrechnung erfahren. 5Im Schätzungsbuch sind die Zu- und Abrechnungen für das allgemeine Klima in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. 6Sofern keine Zu- und Abrechnungen vorzunehmen sind, ist zwingend eine Null zu vergeben.

4.2 Abrechnungen

1Abrechnungen an den Bodenzahlen und Grünlandgrundzahlen werden zum Teil in der Karte dokumentiert. 2Im Schätzungsbuch sind die jeweiligen Abrechnungen unter Besonderheiten festzuhalten.

4.2.1 Abrechnungen wegen ungünstiger Geländegestaltung

(1) Die Nachteile, die sich aus einer ungünstigen Geländegestaltung (Gel) ergeben, sind durch Abrechnungen nach den in Tabelle 8 aufgeführten Richtsätzen abzugelten.


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Tabelle 8:
Abrechnungen für die Geländeneigung in Abhängigkeit von der Nutzungsart


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Geländeneigung
%
9
18
27
36
47
58
70
84
100
Grad
5
10
15
20
25
30
35
40
45
Abrechnung in %
A
2 - 6
8 - 12
14 - 18
18 - 26
24 - 32
30 - 38
36 - 44
42 - 52
AGr und GrA
2 - 4
4 - 8
8 - 14
12 - 18
16 - 24
20 - 28
26 - 34
30 - 40
Gr
2 - 4
4 - 8
8 - 12
10 - 16
14 - 20
18 - 24
20 - 28
24 - 34

(2) 1Die Spannenwerte für die Abrechnungen berücksichtigen die Bodenart, die Bearbeitungsrichtung zum Hang und die gegendübliche Wirtschaftsweise. 2Dazu gehören das Anbauverhältnis beim Ackerland, z. B. der Hackfruchtanteil, sowie die Wiesen- und Weidenutzung beim Grünland. 3In den Abrechnungen für starke Geländeneigung sind neben den Bewirtschaftungserschwernissen die Nachteile durch Erosion, Abtreten durch Weidetiere und dgl. eingeschlossen. Außerdem sind im Rahmen dieser Abrechnungen auch die Beeinträchtigungen der Heuwerbung (Hw) durch Gräben, breite Grenzraine und Uferstreifen zu erfassen.

(3) 1Der Einfluss der Exposition auf die Vegetation, wie kalte oder warme Lage und später oder früher Vegetationsbeginn, ist bei den klimatischen Verhältnissen zu berücksichtigen. 2Beim Ackerland betrifft dies das allgemeine Klima, beim Grünland die Klimastufen a bis d.

(4) 1Bei der Bodenschätzung sind die Hangrichtung sowie die tatsächliche Geländeneigung in geeigneter Weise festzuhalten. 2Daraus ergibt sich die Abrechnung für Gelände bei der Schätzung des Ackerlandes bzw. Grünlandes.

4.2.2 Bodenunterschiede auf engem Raum (Verschießen des Bodens)

1Auf Flächen mit starkem Wechsel der Böden auf engem Raum (Verschießen) führt eine genaue Abgrenzung und Vermessung jeder Klasse zu weit. 2Der Boden ist nach der vorherrschenden Klasse zu beschreiben. 3Die durchschnittliche Wertzahl hat die abweichenden Klassen zu berücksichtigen. 4Die durch das Verschießen (Ver) entstehende besondere Wertminderung ist nicht in der Bodenzahl zu erfassen, sondern erst in der Ackerzahl.

4.2.3 Abrechnungen wegen einzelner großer Steine

Beeinträchtigungen durch einzelne große Steine sind nicht durch den Zusatz g bei der Entstehung kenntlich zu machen, sondern durch Abrechnungen von der Bodenzahl zu berücksichtigen.

4.2.4 Abrechnungen wegen Besonderheiten der Wasserverhältnisse

1Nachhaltige Vernässungen, die nur stellenweise oder zeitweise auftreten, z. B. Wasserstellen (WaSt), Druckwasser, Qualmwasser, Rückstau (WaD), sind nicht in der Bodenzahl zu erfassen, sondern als Besonderheiten durch Abrechnungen zu berücksichtigen. 2In gleicher Weise ist bei Überschwemmungsschäden (WaÜ) zu verfahren (vgl. Anlage 4).

4.2.5 Abrechnungen wegen Beeinträchtigungen durch angrenzenden Wald

(1) 1Die Ertragsfähigkeit der an Waldflächen angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Böden können u. a. durch Schattenwirkung, Wurzelschäden mehr oder weniger beeinträchtigt werden. 2Zur Berücksichtigung dieser Nachteile (Wld) sind die betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile als Sonderflächen abzugrenzen. 3Bei ebener Lage sind die Richtsätze der Tabelle 9 anzuwenden:


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Tabelle 9:
Abrechnungen wegen Waldschadens


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Hochwald
Nieder- und Schälwald
Mittlere Höhe in m
22 - 20
14 - 12
8 - 7
Breite der Sonderfläche in m
30
20
10
Wald ist vorgelagert im
Abrechnung in %
Süden
24 - 16
Osten oder Westen
16 - 10

(2) 1Ist der Wald im Norden vorgelagert, sind Abrechnungen nur in besonders ungünstigen Fällen vorzunehmen, z. B. bei schmalen unmittelbar am Wald gelegenen Flurstücken. 2Die Abrechnung ist in der Regel umso höher, je schwerer der Boden und je ungünstiger die Zustandsstufe sowie die klimatischen Verhältnisse sind.

(3) 1Bei extremen Hang- und Berglagen können die Richtsätze überschritten werden. 2Überwiegt der durch Bergschatten bedingte Nachteil, so sind in der Sonderfläche für Bergschatten gleichzeitig die durch Wald hervorgerufenen Schäden zu berücksichtigen. 3Dies gilt nicht, soweit die Nachteile durch Bergschatten schon bei der Beurteilung der klimatischen Verhältnisse abgegolten wurden.

(4) Die durch Baumreihen etwa an Straßen, Bächen oder Knicks hervorgerufenen Nachteile können durch Abrechnungen bis zur Höhe von rund zwei Drittel der für die entsprechenden Waldschäden aufgeführten Richtsätze abgegolten werden.

4.2.6 Abrechnungen wegen erschwerter Heuwerbung und Heutrocknung

(1) 1Schwierigkeiten bei der Heuwerbung (Hw) können sich durch Gräben, breite Grenzraine, Uferstreifen sowie durch erschwerten Maschineneinsatz ergeben. 2Sie sind bei den Abrechnungen wegen ungünstiger Geländegestaltung zu berücksichtigen (z. B. Gel NO Hw).

(2) 1Abrechnungen wegen erschwerter Heutrocknung (Htr) sind in der Hauptsache durch ungünstige klimatische Einflüsse bedingt. 2Sie sind vor allem bei niedrigen Jahresdurchschnittstemperaturen und hohen Jahresniederschlagsmengen (meist Klima d) gesondert vorzunehmen. 3In Einzelfällen sind auch ungünstige kleinklimatische Verhältnisse zu berücksichtigen.

4.2.7 Abrechnungen für Flächenverluste

1Bei Flächen, die z. B. als Gräben, Hecken oder Grenzraine nicht für die landwirtschaftliche Nutzung in Betracht kommen, ist zu unterscheiden, ob es vertretbar und möglich ist, diese in den Schätzungskarten räumlich abzugrenzen.

  1. Flächen, die aus der Bodenschätzung auszuscheiden sind:

    2Hierzu gehören größere Areale wie Steinhalden, ertraglose oder mit Gebüsch bestandene Hochraine.

  2. Flächen, die nicht aus der Bodenschätzung auszuscheiden sind:

    3Dazu gehören in der Karte nicht darstellbare kleinere Areale wie Felsköpfe, schmale Böschungen oder Wasserlöcher. 4Diese Flächenverluste (FläV) werden durch Abrechnungen berücksichtigt.

4.3 Abweichungen von den normalen Wertzahlen
4.3.1 Schätzung von Hutungen und Hackrainen

(1) 1Hutungen sind Flächen geringer Ertragsfähigkeit, die in der Regel nur durch gelegentliches Abweiden genutzt werden. 2Sie unterscheiden sich vom übrigen Grünland durch ungünstige klimatische Verhältnisse, nachteilige Geländegestaltung und Beeinträchtigungen in Form von erheblichen Flächenverlusten durch Felsblöcke, Verbuschung und anderen Nachteilen wie Erosion oder Abtreten der Narbe durch Weidetiere. 3Daher wird die Grünlandzahl nicht aus der Grünlandgrundzahl abgeleitet, sondern unmittelbar geschätzt. 4Die Nachteile sind nicht durch besondere Abrechnungen zu erfassen. 5Bei Hutungen werden nur Bodenart, Boden-, Wasser- und Klimastufe erfasst. 6Der Zusatz „Hu“ zum Klassenzeichen erklärt in diesen Fällen die Abweichungen gegenüber den Zahlen des Schätzungsrahmens, z. B. L III b 3-12 Hu.

(2) 1Diese Vorgehensweise gilt in gleicher Weise für Hackraine, bei denen die Ackerzahl bzw. die Grünlandzahl unmittelbar geschätzt wird. 2Hierbei handelt es sich um schmale Flächen in stark terrassiertem Gelände, die eine geregelte maschinelle Nutzung nicht zulassen. 3Sie werden entsprechend ihren natürlichen Standorteigenschaften entweder als Ackerhackrain (A-Hack) oder als Grünlandhackrain (Gr-Hack) geschätzt, z. B. SL 6 V-12 Hack oder L III a 3-10 Hack.

4.3.2 Schätzung von Almen bzw. Alpen

1Die als Weideland nutzbaren Almflächen werden als Hutung geschätzt, die gedüngten Flächen um die Almhütte (Almgärten) dagegen als Grünland. 2Für jede Alm ist eine kurze „Almbeschreibung“ nach besonderem Muster zu erstellen, die einen raschen Überblick über die natürlichen Verhältnisse ermöglicht.

4.3.2.1 Boden und Wasser

(1) 1Um größere Klassenflächen mit wechselnden Verhältnissen zweckmäßig zu kennzeichnen, können folgende Ergänzungen zum Klassenzeichen vorgenommen werden. 2Das prägende Merkmal ist dabei voranzustellen. 3Beim Klassenzeichen wird auf die Angabe der Bodenstufe verzichtet, soweit diese in den folgenden Beispielen nicht gesondert aufgeführt ist.


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L II + III
4Lehmboden (L) wechselt auf engem Raum von der Bodenstufe II zu III, so dass eine flächenmäßige Trennung nicht möglich ist.
L+Mo
5Der Boden wechselt auf engem Raum von Lehm (L) zu Moor (Mo), so dass eine flächenmäßige Trennung nicht möglich ist.
L (III)
6Sehr flachgründiger Lehm (L), der durch normale Bewirtschaftung ohne besondere Schwierigkeiten auf Bodenstufe III angehoben werden kann.
L IV
7Sehr flachgründiger Lehm (L) in ungünstiger Lage, der durch Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht verbessert werden kann.
L g
8Lehm (L) bzw. lehmiger Sand (lS) mit jeweils hohem Bodenskelett (g), vergleichbar dem
(IS g)
Vg-Boden. 9Die in solchen Fällen immer geringe Bodenstufe wird aus Gründen der Vereinfachung nicht besonders gekennzeichnet.
L + St
10Lehm (L) bzw. lehmiger Sand (lS) auf Flächen, die jeweils einen hohen Anteil an Stei
(IS + St)
nen und Blöcken (St) aufweisen. 11Die Steine und Blöcke liegen lose auf oder reichen nicht tief in den Boden hinein, so dass sie ggf. durch Entsteinung entfernt werden können.
St + L
12Lehm (L) bzw. lehmiger Sand (lS) auf Flächen, die jeweils einen hohen Anteil an Stei
(St + IS)
nen und Blöcken (St) aufweisen. 13Es überwiegt der Anteil der Steine und Blöcke die stein- und blockfreie Oberfläche. 14Die Entsteinung würde einen nicht mehr vertretbaren Aufwand erfordern.
L + Fe
15Lehm (L) bzw. lehmiger Sand (lS) auf Flächen, die einen hohen Anteil an Felsen bzw.
(IS + Fe)
anstehendem Gestein (Fe) aufweisen. 16Die Beseitigung der Felsen ist nicht möglich.
Fe + L
17Lehm (L) bzw. lehmiger Sand (lS) auf Flächen, die einen hohen Anteil an Felsen (Fe =
(Fe + IS)
anstehendes Gestein) aufweisen. 18Es überwiegt der Anteil der Felsen die felsfreie Oberfläche. 19Die Beseitigung der Felsen ist nicht möglich.
Wasser
20Die Wasserstufen 3 und 4 wechseln auf engem Raum, so dass eine flächenmäßige
3 + 4
Trennung nicht möglich ist.

(2) 1Die bei der sonstigen Grünlandschätzung vorgesehene Trennung der Wasserstufen 4 und 5 in trockene und feuchte Standorte wird bei der Schätzung der Almen auch auf die Wasserstufe 3 ausgedehnt. 2Die Wasserstufe 2 ist nur in eindeutigen Fällen anzuwenden. 3Die Wasserstufe 4 tritt häufig an steilen und felsigen Südhängen auf.

4.3.2.2 Klima

1Seehöhe, Hangrichtung und örtliche Lage bestimmen in der Regel die Klimastufe c oder d. 2Bei der Abgrenzung der Klimastufe ist großzügig zu verfahren. 3Aufgrund der auf Almen während der Vegetationsperiode vorherrschenden hohen Strahlungsintensität kann eine günstigere Klimastufe vergeben werden.

4.3.2.3 Lage

Hangrichtung und Grad der Geländeneigung sind in den Feldschätzungskarten in folgender Weise in blauer Farbe festzuhalten:

  • Osthang mit einer Neigung von 6 bis 15 Grad (Durchschnitt 10°)

  • Südhang mit einer Neigung von 16 bis 25 Grad (Durchschnitt 20°)

  • Westhang mit einer Neigung von 26 Grad und darüber (Durchschnitt 30°).

4.3.3 Schätzung der Streuwiesen

(1) 1Stark vernässtes Grünland, das nur durch die Entnahme von Streu genutzt werden kann, wird als Streuwiese geschätzt. 2Bei Streuwiesen unterbleibt, genauso wie bei Hutungen, die beim übrigen Grünland vorgeschriebene Festsetzung der Grünlandgrundzahl; vielmehr wird unmittelbar die Grünlandzahl geschätzt. 3Der Zusatz „Str“ beim Klassenzeichen erklärt die Abweichung zum Schätzungsrahmen.

4.3.4 Schätzung von Neukulturen und Tiefkulturen

(1) 1Als Neukulturen sind alle erstmals in landwirtschaftliche Kultur genommenen Flächen anzusehen. 2Dazu gehören auch künstlich veränderte Böden wie rekultivierte Flächen, z. B. nach Braunkohlentagebau. 3Neukulturen werden ebenso wie alle anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen grundsätzlich nach den natürlichen Ertragsverhältnissen beurteilt. 4Die Neukulturen sind gegenüber den benachbarten, bereits bodengeschätzten Flächen als besondere Klassenflächen abzugrenzen.

(2) 1Im Hinblick auf spätere Nachschätzungen ist bei der Bodenschätzung von Neukulturen (N) das Jahr (JJ) der Inkulturnahme im Schätzungsbuch und in der Schätzungskarte durch den Zusatz „N JJ“ anzugeben. 2Durch diesen Vermerk wird ggf. eine Abweichung gegenüber den Zahlen der in Betracht kommenden Klasse klargestellt. 3In den Gebieten, in denen solche Neukulturen in großem Ausmaß vorkommen, sind diese Flächen außerdem in einer besonderen Liste oder Karte als Anlage zur Gemeindebeschreibung unter Angabe des Kulturjahres zu dokumentieren. 4Bei Aufschüttungen wird häufig sehr heterogenes Ausgangsmaterial verwendet, so dass die Bodenverhältnisse auf engem Raum stark wechseln. 5In diesen Fällen sind die besonderen Vorschriften für das Verschießen des Bodens zu beachten.

(3) Bei Neukulturen werden die Klassenzeichen ohne Zustandsstufen, aber ggf. einschließlich Entstehung beim Ackerland, bzw. ohne Bodenstufe, aber ggf. einschließlich Klima- und Wasserverhältnissen beim Grünland festgelegt (z. B. L - Lö, L - a 3).

(4) 1Tiefkulturen sind Flächen, die durch Meliorationsmaßnahmen mindestens 0,50 m tief umgebrochen wurden, um etwa

  • auf Diluvialböden verfestigte Einwaschungshorizonte (z. B. Ortstein) zu brechen,

  • auf Moorstandorten eine durch tiefes Pflügen erreichbare Mineralbodenschicht anzuschneiden und eine Krume in Sandmischkultur zu erhalten. 2Der Pflugbalken wird hierbei um etwa 135° gewendet. 3Unter einer mehr oder weniger homogenen Krume befinden sich in den tieferen Schichten des Pflugprofils die Einzelkomponenten des Standortes unvermischt nebeneinander. 4Sie werden in der Profilbeschreibung deshalb nacheinander aufgezählt.

(5) 1Bei Tiefkulturen (T) werden die Klassenzeichen ohne Zustandsstufen, aber ggf. einschließlich Entstehung beim Ackerland, bzw. ohne Bodenstufe, aber ggf. einschließlich Klima- und Wasserverhältnissen beim Grünland festgelegt (z. B. S - D, SMo, SMo - a 2). 2In den Karten und Büchern sind sie mit dem Jahr der Inkulturnahme zu kennzeichnen („T JJ“).

(6) 1Bei künstlich veränderten Böden (Aufschüttungen, Ausziegelungen usw.) wird nur die Bodenart festgelegt. 2Die Zustandsstufe und die Entstehungsart des Ackerlandes sind im Klassenzeichen durch einen waagerechten Strich (-) zu ersetzen. 3Im Übrigen sind solche Flächen wie Neukulturen mit dem Zusatz „N JJ“, z. B. „N 88“, zu bezeichnen.

Zu § 5 – Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen

(1) 1Für jede Klasse sind in den Schätzungsrahmen Wertzahlen festgesetzt, die eine mehr oder weniger große Spanne aufweisen. 2Die Spannen sind notwendig, weil auch identisch beschriebene Böden noch Unterschiede in der Ertragsfähigkeit aufweisen können. 3Die Klasse setzt sich beim Ackerland aus Bodenart, Zustandsstufe und Entstehung, beim Grünland aus Bodenart, Bodenstufe, Klima und Wasserverhältnissen zusammen.

(2) 1Klassenflächen werden aus zusammenhängenden Flächen gleicher Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatischer Verhältnisse und Wasserverhältnisse gebildet. innerhalb einer Klassenfläche kann der Boden verschiedene Wertzahlen aufweisen, ohne dass diese Wertunterschiede eine Änderung der Klassenbezeichnung erfordern.

(3) 1Klassenabschnittsflächen sind zu bilden, wenn wesentliche Wertunterschiede für größere zusammenhängende Bodenflächen innerhalb derselben Klasse festgestellt werden (vgl. Tabelle 11). 2Die Klassenabschnittsflächen einer Klassenfläche haben hiernach zwar das gleiche Klassenzeichen, jedoch abweichende Bodenzahlen bzw. Grünlandgrundzahlen.

(4) 1Sonderflächen sind zu bilden, wenn innerhalb einer Klassenfläche oder einer Klassenabschnittsfläche unabhängig von der Bodenbeschaffenheit wesentliche ertragsrelevante Unterschiede bestehen, z. B. in der Geländegestaltung oder durch den Einfluss von Waldschaden. 2Der Einfluss dieser Besonderheiten ist durch Abrechnungen an der Bodenzahl bzw. Abrechnungen von der Grünlandgrundzahl zu erfassen. 3Die zu den Klassen- oder Klassenabschnittsflächen gehörenden Sonderflächen unterscheiden sich von diesen nur in der Acker- oder Grünlandzahl.

5.1 Besonderheiten

(1) 1Die Möglichkeit, Klassen- und Klassenabschnittsflächen zu bilden, besteht auch bei der Schätzung von Hutungen und Streuflächen. 2Dass hierbei erforderlichenfalls Wertzahlen außerhalb der Klasseneinteilung der Schätzungsrahmen zu vergeben sind, schließt nicht aus, Klassenabschnitte zu bilden. 3Bei Neu- oder Tiefkulturen können darüber hinaus Sonderflächen abgegrenzt werden.

(2) 1Klassenflächen sind auch voneinander zu trennen und durch Bodenprofile (bestimmende Grablöcher) nachzuweisen, wenn sie sich nur durch einen Zusatz zum Klassenzeichen unterscheiden. 2Dies gilt insbesondere für die Grünlandstandorte Wiese (W), Streuwiese (Str) oder Hutung (Hu).

5.2 Abgrenzungskriterien

(1) 1Bei der Schätzung sind nur wesentliche Bodenunterschiede zu erfassen und abzugrenzen; geringfügige Wertunterschiede bleiben dabei unberücksichtigt. 2Die Größe einer Klassenfläche sollte mindestens 3 Ar betragen. 3Im Übrigen gelten die in Tabelle 10 aufgeführten Richtgrößen.


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Tabelle 10:
Mindestgrößen für Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen


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Größe der Besitzstücke/Flurstücke
Bodenverhältnisse
klein
mittel
groß
(< 0,25 ha)
(2-3 ha)
(> 10 ha)
Mindestgrößen von
Klassen-, Klassenabschnitts- oder Sonderflächen in Ar
Große Bodenunterschiede mit scharfen Grenzen
3
6
12
Mittlere Bodenunterschiede mit weniger scharfen Grenzen
6
12
25
Geringe Bodenunterschiede mit allmählichen Übergängen
12
25
50

(2) 1Hiernach sind Bodenunterschiede, die wegen ihrer geringen Flächenausdehnung als unwesentlich anzusehen sind, in den Karten nicht besonders abzugrenzen. 2Bei der Bemessung der durchschnittlichen Wertzahl für die betreffende Bodenfläche sind sie allerdings zu berücksichtigen. 3Des Weiteren sind Klassenabschnitte nur dann zu bilden, wenn es sich um wesentliche Wertunterschiede für größere zusammenhängende Bodenflächen innerhalb derselben Klassenfläche handelt. 4Als wesentlich sind die in Tabelle 11 aufgeführten Wertunterschiede anzusehen.


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Tabelle 11:
Maßgebliche Wertunterschiede für die Bildung von Klassenabschnittsflächen


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Bodenzahlen und
Unterschiede von
Grünlandgrundzahlen
mindestens
unter 20
2 Wertzahlen
von 20 bis 50
3 Wertzahlen
über 50
4 Wertzahlen

(3) Dagegen sind verschiedene Sonderflächen auch dann zu bilden, wenn unterschiedliche Besonderheiten zu gleichen Acker- oder Grünlandzahlen führen.

Zu § 6 – Musterstücke

(1) 1Die Musterstücke sichern in Verbindung mit den Schätzungsrahmen die Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung. 2Die maßgeblichen Schätzungsmerkmale der Musterstücke hinsichtlich Bodenbeschaffenheit, natürlicher Ertragsfähigkeit und Begründung von Klassen und Wertzahlen sind als konkrete Umsetzung des jeweiligen Schätzungsrahmens anzusehen. 3Die ausführliche Beschreibung des Bodenprofils in Verbindung mit den vorliegenden Analyseergebnissen zum konkreten Standort des Musterstückes ist als Vergleichsgrundlage für die praktische Arbeit der Schätzungsausschüsse unverzichtbar. 4Sie veranschaulicht die in den Schätzungsrahmen aufgeführten Bodenklassen.

(2) 1Die Musterstücke sind Grundlage für spätere Nachschätzungen nach § 11 BodSchätzG. 2Sie werden vom Schätzungsbeirat beim BMF geschätzt und sichern die Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung im gesamten Bundesgebiet. 3Der im Bundesgebiet vorhandene Bestand an Musterstücken wird regelmäßig aktualisiert, zuletzt in der Verordnung zur Durchführung des § 6 Abs. 3 des Bodenschätzungsgesetzes (Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung – BodSchätzDV) vom (BGBl I 2014, 962). 4Neue Musterstücke sind erst rechtsverbindlich, nachdem sie in einer Rechtsverordnung veröffentlicht worden sind.

(3) Bei der Bodenschätzung sind die Musterstücke als Bodenprofil (bestimmendes Grabloch) in die entsprechende Klassenfläche einzubeziehen.

(4) 1Die Musterstücke sind regelmäßig in der Zuständigkeit der für die Bodenschätzung zuständigen Landesbehörde zu überprüfen. 2Soweit Musterstücke durch eine Nutzungsartenänderung entfallen oder sich durch abweichende Wasser- und Bodenverhältnisse in ihren Schätzungsmerkmalen (Klasse und Wertzahlen) verändert haben, ist hierüber dem Schätzungsbeirat zu berichten.

Zu § 7 – Vergleichsstücke

1So wie die Musterstücke die Unterschiede in der natürlichen Ertragsfähigkeit der Böden im Bundesgebiet wiedergeben, sind Vergleichsstücke zur Erfassung der Bodenverhältnisse in kleinräumigen Verhältnissen auf Gemarkungsebene notwendig. 2Um den Mitgliedern des Schätzungsausschusses einen Überblick über die in einer Gemarkung vorhandenen Böden zu geben und dadurch die Arbeiten von vorneherein zu sichern und zu erleichtern, sind vor Beginn der eigentlichen Schätzungsarbeiten vorhandene Vergleichsstücke nach Möglichkeit durch Aufgrabung zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. 3Die Beschreibung und Bewertung der Vergleichsstücke ist ausführlich zu dokumentieren. 4Die Bewertung der Vergleichsstücke hat grundsätzlich im Einvernehmen zwischen den fachlichen Vorgesetzten und dem örtlichen Schätzungsausschuss zu erfolgen. 5Im Rahmen der Nachschätzung sind die Vergleichsstücke als bestimmendes Grabloch in die Bodenschätzung einzubeziehen.

Zu § 8 – Bodenprofile

(1) 1Ein Bodenprofil stellt einen vertikalen Schnitt durch den Boden dar. 2Der Aufbau des Bodenprofils ist von wesentlicher Bedeutung für die Beschreibung des Bodens nach seiner Beschaffenheit und die Feststellung der Ertragsfähigkeit. 3Die typischen Bodenprofile der einzelnen Klassen und Klassenabschnitte sind entscheidend für die Klassifizierung der Böden. 4Die ausführliche Beschreibung eines typischen Bodenprofils und die ertragsbeeinflussenden Standortfaktoren (z. B. Klima, Relief) stellen die fachliche Grundlage für die Einstufung und Abgrenzung der Klassenflächen dar. 5Diese Informationsquelle gibt darüber hinaus wertvolle Erkenntnisse zur flächendeckenden Dokumentation der Böden. 6Durch sie wird die Begründung für eine Klassenfläche insbesondere im Rechtsbehelfsverfahren nachvollziehbar.

(2) 1Im Unterschied zu Bohrungen, die zur Abgrenzung der Klassenflächen und Klassenabschnittsflächen vorgenommen werden und bei denen nur die Bodenklasse sowie die Bodenzahl bzw. Grünlandgrundzahl in der Schätzungskarte festgehalten wird, werden Bodenprofile ausführlich dokumentiert. 2Dabei ist für jede Bodenklasse eines der Bodenprofile als bestimmendes Grabloch festzulegen. 3Soweit innerhalb einer Bodenklasse weitere Bodenprofile beschrieben worden sind, werden diese als nicht bestimmende Grablöcher geführt. 4Diese Unterscheidung ergibt sich erst bei der abschließenden Bildung von Klassenflächen. 5Die nicht bestimmenden Grablöcher verdichten das Netz der ausführlichen Bodenbeschreibungen einer Gemarkung.

(3) 1Bodenprofile werden mittels Bohrstock und/oder durch Aufgraben untersucht. 2Die Bodenansprache der Bodenprofile (Grablöcher) erfolgt schicht- bzw. horizontweise durch sensorisches Erfassen der im Bohrstock bzw. in der Aufgrabung erkennbaren Bodeneigenschaften und Merkmale. 3Zur Feststellung der Bodenart (Körnung) und ggf. weiterer Bodeneigenschaften wird die Fingerprobe eingesetzt.

(4) 1Der Gehalt der organischen Substanz des Bodens (Humusgehalt) wird nach dem optischen Eindruck beurteilt. 2Je höher der Humusgehalt, desto dunkler ist der Boden und desto feiner fühlt er sich an. 3Der Feuchtezustand des Bodens, die Bodenart des Feinbodens sowie dessen Eigenfarbe, aber auch die tages- und jahreszeitlichen Lichtverhältnisse sind bei der Ansprache des Humusgehaltes zu berücksichtigen. 4So wirkt feuchter Boden dunkler als trockener Boden. 5Ton wird durch den gleichen Humusgehalt weniger stark gefärbt als Sand. 6Der Humusgehalt ist u. a. von den klimatischen Faktoren des Standortes abhängig.

(5) Die Tabelle 12 ist für die Bestimmung des Humusgehaltes maßgeblich.


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Tabelle 12:
Einstufung des Humusgehaltes (organische Substanz) von Böden


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Bezeichnung
Humusgehalt in Masse-%
sehr schwach humos
< 1
schwach humos
1 - < 2
humos
2 - < 4
stark humos
4 - 8
sehr stark humos
> 8

(6) Anmoorige Horizonte zeichnen sich durch Humusgehalte von 15 bis kleiner 30 und organische Horizonte (Torf) durch Humusgehalte von 30 und mehr Masseprozente aus.

(7) 1Schwarzerden täuschen durch pyrogene Kohlenstoffverbindungen (black carbon) höhere Humusgehalte vor. 2Bei leichten Böden (Sandböden) wirkt sich ein höherer Humusgehalt positiv auf den Ertrag aus.

(8) 1Der Carbonatgehalt wird im Gelände mit Hilfe 10%iger Salzsäure (HCl) bestimmt. 2Die Tabelle 13 ist für die Bestimmung des Carbonatgehaltes maßgeblich.


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Tabelle 13:
Einteilung des Carbonatgehaltes des Feinbodens


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Bezeichnung
Carbonatgehalt in Masse-%
sehr schwach carbonathaltig
< 0,5
schwach carbonathaltig
0,5 - < 2
carbonathaltig
2 - < 10
stark carbonathaltig
10 - < 25
carbonatreich
≥ 25

(9) 1Die Beschreibung der Hydromorphiemerkmale erfolgt bei der Bodenschätzung in vereinfachender Weise. 2Reduktive Merkmale werden als Bleichung und oxidative Merkmale als Eisenschuss erfasst. 3Sollten Eisen- oder Mangankonkretionen im Profil sichtbar sein, werden diese als Eisenkonkretionen (eik) beschrieben. 4Dabei wird nicht unterschieden, ob die Merkmale durch Stau- oder Grundnässe oder hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Ertragsfähigkeit rezent oder reliktisch sind. 5Bei der Bewertung des Bodens ist dies jedoch entsprechend zu berücksichtigen.

(10) Zur Ansprache der Bodenfarben wird auf die Arbeitsanleitung „Neues Feldschätzungsbuch“ verwiesen.

(11) 1Die schichtbezogene Ansprache des Feinbodens trägt zur Beurteilung des Gesamtcharakters eines Bodenprofils bei. 2Auch der Anteil des Grobbodens ist zu berücksichtigen. 3Im Schätzungsbuch werden darüber hinaus weitere Bodeneigenschaften bzw. Bodenmerkmale erfasst.

Zu § 9 – Ertragsmesszahl

1Die Ertragsmesszahl (EMZ) drückt die Ertragsfähigkeit landwirtschaftlich genutzter Flächen aus. 2Sie wird im Liegenschaftskataster anlassbezogen berechnet und der Finanzverwaltung als Besteuerungsgrundlage zur Verfügung gestellt. 3Die EMZ dient auch nichtsteuerlichen Zwecken, z. B. agrarpolitischen Maßnahmen.

Zu § 10 – Schätzungsbuch und Schätzungskarte

10.1 Schätzungsbuch

(1) 1Das Schätzungsbuch dient der Ergänzung der Schätzungskarte und dokumentiert die wertbestimmenden Angaben. 2Sämtliche Eintragungen werden fortlaufend entsprechend dem Arbeitsgang bei der Bodenschätzung vorgenommen.

(2) 1Der Begriff „Schätzungsbuch“ ersetzt die früher gebräuchlichen Feldschätzungsbücher und Schätzungsbücher für Acker- und Grünland und umfasst das elektronische Schätzungsbuch sowie das analoge Formblatt „Neues Feldschätzungsbuch“. 2Dabei weisen beide Ausgabearten in Bezug auf die sachlichen Angaben der Bodenschätzung identische Datenfelder auf. 3So ist gewährleistet, dass alle Bodenschätzungsdaten, die mit dem Formblatt „Neues Feldschätzungsbuch“ erfasst werden, in die elektronische Form überführt werden können. 4Der analoge Vordruck „Neues Feldschätzungsbuch“ dient dazu, die Bodenschätzungsdaten im Gelände zu erfassen. 5Er wird dort eingesetzt, wo eine elektronische Erfassung nicht oder noch nicht möglich ist. 6Die dabei erhobenen Daten sind anschließend in die elektronische Datenbank zu übertragen. 7Für Fortführungsarbeiten ist der Raumbezug mit Koordinaten zwingend.

(3) Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Datenfeldern im Schätzungsbuch sind der Arbeitsanleitung „Neues Feldschätzungsbuch“ sowie den Hilfefunktionen der eingesetzten Datenbanken zu entnehmen.

(4) 1Die digitale Führung der Bodenschätzung erfordert es, die Daten des Schätzungsbuchs mit der Schätzungskarte zu verknüpfen. 2Das Schätzungsbuch wird gemeinde- oder gemarkungsweise angelegt. 3Nachgeordnet kann eine Unterscheidung in weitere Ordnungsmerkmale getroffen werden. 4Vorgesehen sind als Ordnungskriterien

  • Flur (F)

  • Gemeinde oder Gemarkung (G)

  • Nummerierungsbezirk (N)

  • Rahmenkarte (R)

  • Tagesabschnitt (T)

(5) Die Vergabe der Ordnungskriterien ist länderspezifisch geregelt und dient der Bildung eines eindeutigen Verknüpfungsschlüssels zwischen dem jeweiligen Datensatz im elektronischen Schätzungsbuch und der grafischen Darstellung in der Schätzungskarte.

10.2 Schätzungskarte

1Der Begriff „Schätzungskarte“ umfasst die bisher gebräuchlichen „Feldschätzungskarte“ und „Schätzungsurkarte“ und deren digitale Form im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®). 2Hierbei bilden die amtlichen Liegenschaftskarten die Grundlage der Schätzungskarten. 3Die folgenden Erläuterungen zur Führung der Schätzungskarten beziehen sich auf die Verwendung analoger Schätzungskarten. 4Diese Angaben sind sinngemäß auf die Verfahren der digitalen Kartenführung übertragbar. 5Hier richten sich die Ausführungen nach den in den verschiedenen Bundesländern eingesetzten Geographischen Informationssystemen (GIS).

10.2.1 Feldschätzungskarte

(1) 1Die Feldschätzungskarte oder Feldkarte ist für den Gebrauch im Gelände bestimmt. 2Je nach Ausgabeart handelt es sich um großmaßstäbige Flurkarten. 3Die Ausgabeart hängt wesentlich von den Ordnungskriterien ab, unter denen die Bodenschätzungsdaten geführt werden.

(2) 1In der Feldkarte sind folgende Darstellungen vorzunehmen:

  • 2Sämtliche Grab- und Bohrlöcher sind lagerichtig durch kleine Kreuze in die Feldkarte einzutragen. 3Die festgestellten Bodenzahlen bzw. Grünlandgrundzahlen sind daneben zu vermerken. 4Die im Feldschätzungsbuch genau beschriebenen Grablöcher sind mit arabischen Ziffern in roter Farbe aufsteigend innerhalb des maßgeblichen Ordnungsmerkmals zu nummerieren; die zugehörigen Bodenzahlen sind einzukreisen. 5Die Nummern der bestimmenden Grablöcher werden unterstrichen.

  • 6Alle für die Bodenschätzung relevanten Besonderheiten (z. B. Nassstellen, Steinköpfe, Geländeform und -neigung), insbesondere solche, die Zu- oder Abrechnungen an den Ausgangszahlen zur Folge haben, sind in die Feldkarte aufzunehmen.

  • 7Die Klassenflächen sind mit grünen Linien, die Klassenabschnittsflächen mit grünen gestrichelten Linien und die Sonderflächen mit grünen Strichpunktlinien abzugrenzen.

  • 8Die Klassenzeichen für Ackerland und Acker-Grünland werden in brauner, für Grünland und Grünland-Acker in grüner Farbe eingetragen.

  • 9Die Wertzahlen (Bodenzahl und Ackerzahl bzw. Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) sind, getrennt durch einen Schrägstrich, in den gleichen Farben wie die Klassenzeichen darzustellen. 10Bei Grünlandschätzungen ist nach den bisherigen Vorschriften der Bodenschätzung für besonders trockene Lagen bei den Wasserstufen 4 und 5 über der Ziffer der Wasserstufe ein Minuszeichen zu setzen. 11Für die digitale Umsetzung wird das Minuszeichen der Wasserstufe nachgestellt.

  • 12In der Feldkarte sind auch die Zusätze für besondere Wasserverhältnisse (Wa+, Wa- und Wa gt) zu vermerken.

  • 13Die Klassifizierungen nach dem Bewertungsgesetz (BewG) werden für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach Möglichkeit ebenfalls in der Feldkarte erfasst.

(3) 1Fallen Grenzen der Klassenflächen mit Kartenlinien (z. B. Flurstücksgrenzen) zusammen, so werden die Linien der Bodenschätzung unmittelbar neben den Kartenlinien gezogen. 2Die Schätzungsgrenzen sind nach Möglichkeit nicht stärker auszuziehen, als für eine deutliche Darstellung und Kennzeichnung der Grenzen der Klassenflächen erforderlich ist.

(4) 1Im Übrigen ist die Darstellung der Ergebnisse der Bodenschätzung in sämtlichen Karten möglichst übersichtlich zu gestalten. 2Die Klassenzeichen innerhalb einer Schätzungsfläche von größerem Umfang sind ggf. wiederholt einzutragen. 3Die Größe der Klassenzeichen richtet sich nach dem Kartenmaßstab und der Größe der darin dargestellten Bodenklassen. 4Bei Anwendung von Druckschrift darf kein Zweifel entstehen, ob es sich um große oder kleine Buchstaben handelt, z. B. sL oder SL.

(5) 1Nach Abschluss der täglichen Außenarbeit wird die Feldschätzungskarte so weit ergänzt, dass sie als Unterlage für die Ausarbeitung der Schätzungsurkarte dienen kann. 2Der Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige und der Mitarbeiter zur Durchführung der vermessungstechnischen Arbeiten bescheinigen durch Unterschrift auf den Feldkarten die Richtigkeit ihrer Arbeiten.

10.2.2 Schätzungsurkarte

(1) 1Die Schätzungsurkarte ist Grundlage für die Offenlegung der Schätzungsergebnisse sowie für deren Übernahme in das Liegenschaftskataster. 2Sie ist aufgrund der Angaben in der Feldkarte und im Feldschätzungsbuch im Anschluss an die örtlichen Arbeiten unter Verwendung einer Vervielfältigung der Liegenschaftskarte zu fertigen.

(2) Die Schätzungsurkarte enthält

  • die Klassenflächen mit gestrichelten Grenzlinien,

  • die Klassenabschnittsflächen mit kurz gestrichelten Grenzlinien,

  • die Sonderflächen mit Strichpunkt-Grenzlinien,

  • die Klassenzeichen für Ackerland und Grünland sowie für Wechselland,

  • die Wertzahlen für das Ackerland (Bodenzahl/Ackerzahl) und für das Grünland (Grünlandgrundzahl/Grünlandzahl),

  • die Kennzeichnung der Grablöcher durch Kreuze und Nummern der Grablöcher in arabischen Ziffern mit roter Farbe; die Nummern der bestimmenden Grablöcher sind unterstrichen,

  • die eingekreisten Bodenzahlen der Grablöcher in schwarzer Farbe,

  • die Kennzeichen für besondere Wasserverhältnisse (Wa+, Wa- und Wa gt) als Zusatz zum Klassenzeichen.

(3) 1Acker-Grünland und Grünland-Acker (Wechselland) werden sowohl in der Feldkarte als auch in der Schätzungsurkarte durch Einklammern der Klassenzeichen kenntlich gemacht, z. B. (L 3 D) 68/65 oder (T II a 3) 50/48. 2Zur Kennzeichnung der Nutzungsarten GrW, GrStr und GrHu genügen die Abkürzungen W, Str und Hu, die möglichst unter die Klassenzeichen zu setzen sind. 3Dagegen ist es nicht erforderlich, die Nutzungsartenbezeichnungen A oder Gr einzutragen, weil diese aus den Eintragungen der Klassenzeichen und Wertzahlen sowie aus der Art der Klassenbezeichnung eindeutig zu erkennen sind.

(4) 1Außer den vom Schätzungsausschuss festgestellten Schätzungsergebnissen sind auch die Musterstücke und Vergleichsstücke als bestimmende Grablöcher sowohl in der Feldkarte als auch in der Schätzungsurkarte darzustellen. 2Musterstücke werden mit „M“, Vergleichsstücke mit „V“ gekennzeichnet. 3Die Flächen der Musterstücke und Vergleichsstücke sind mit Volllinien in der Regel in Rechteckform einzugrenzen. 4Sie bilden aber keine eigene Schätzungsklasse.

(5) 1Der Mitarbeitende, der die vermessungstechnischen Arbeiten durchführt, prüft, ob die Eintragungen in der Schätzungsurkarte mit der Feldkarte übereinstimmen. 2Die sachliche Richtigkeit wird durch Unterschrift auf der Schätzungsurkarte bescheinigt.

(6) Übersichtskarten und Hilfskarten können die Gemeinde- bzw. Gemarkungsbeschreibung und die Schätzungsurkarte ergänzen.

(7) 1Übersichtskarten weisen gegenüber den Schätzungskarten in einem kleineren Maßstab die Ordnungsmerkmale wie z. B. Rahmenkartenschnitt mit Nummerierung sowie sonstige topografische Merkmale (z. B. Wege) der zu schätzenden Gemeinde bzw. Gemarkung aus. 2Auch die Muster- und Vergleichsstücke sind hier lagegenau einzutragen.

(8) Hilfskarten können insbesondere zur Darstellung des Umfangs von Nachschätzungen und zur Lage von Neukulturflächen gefertigt werden.

10.2.3 Abgrenzung von Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen

1Die Abgrenzung dieser Flächen soll sich grundsätzlich möglichst eng an die örtlichen Gegebenheiten, also an die durch das Gelände und die Bodenbeschaffenheit bedingten Unterschiede anschließen. 2Aus praktischen Gründen sollten keine gekrümmten Linien (Kurven), sondern nur gerade und nach Bedarf mehr oder weniger häufig gebrochene Linien verwendet werden, es sei denn, dass der Verlauf der Begrenzung der Flächen durch eine gekrümmte Kartenlinie, z. B. eine frühere Nutzungsartengrenze, bereits gegeben ist. 3Aus denselben Gründen dürfen die vorhandenen Eigentumsgrenzen nicht völlig außer Acht gelassen werden.

10.3 Gemeinde- bzw. Gemarkungsbeschreibung

(1) Eine Reihe von Feststellungen ist der besseren Übersichtlichkeit wegen nicht einzeln in den Schätzungsbüchern oder Schätzungskarten, sondern gesammelt in besonderen Anlagen zur Gemeinde- bzw. Gemarkungsbeschreibung aufzunehmen.

(2) 1Im Rahmen der Erstschätzung ist in der Regel auf Gemarkungsebene eine Gemeindebeschreibung gefertigt worden. 2Diese sollte fortgeführt werden. 3Zu dokumentieren sind z. B. der Schriftverkehr zur Nachschätzung, die Bekanntmachung über die Offenlegung, die Unterlagen über Einsprüche gegen die Nachschätzungsergebnisse, die Niederschrift über die Einleitung der Nachschätzung mit der Beschreibung der Vergleichsstücke und den Zeitraum der Schätzungsarbeiten.

Zu § 11 – Nachschätzung

(1) Einflüsse, die sich wesentlich und nachhaltig auf die Ertragsfähigkeit des Bodens auswirken, sind durch Nachschätzungen zu erfassen. 2Diese können natürlich oder anthropogen bedingt sein. 3Dabei sind auch Änderungen der Nutzungsarten zu berücksichtigen.

(2) 1Zur Ermittlung des Nachschätzungsbedarfs sind alle Informationen auszuwerten, die Hinweise auf Änderungen liefern. 2Hierzu gehört auch der Informationsaustausch mit Behörden, die an Maßnahmen mitwirken, durch die die Ertragsfähigkeit des Bodens verändert wird.

(3) 1Die für die Bodenschätzung zuständige Landesbehörde entscheidet über Art und Umfang der durchzuführenden Nachschätzungen. 2Hierzu schlagen die Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen Gemarkungen bzw. Gemarkungsteile vor, in denen Änderungen in der Ertragsfähigkeit und/oder Nutzungsarten zu berücksichtigen sind.

11.1 Organisation der Nachschätzungsarbeiten
11.1.1 Zur Nachschätzung anstehende Flächen

1Die Nachschätzungsarbeiten sind grundsätzlich gemarkungsweise durchzuführen. 2Dies gilt auch für Flurbereinigungsverfahren, die ggf. mehrere Gemarkungen berühren. 3Bei den Nachschätzungsarbeiten, die der Wertermittlung für Flurbereinigungszwecke dienen, ist zunächst nur das Verfahrensgebiet zu schätzen. 4Im Nachgang werden die nicht von der Flurbereinigung betroffenen Gemarkungsteile überprüft und ggf. nachgeschätzt.

11.1.2 Bekanntmachung

1Rechtzeitig vor Beginn der Nachschätzungsarbeiten in einer Gemarkung sind die anstehenden Schätzungsarbeiten ortsüblich bekannt zu geben. 2Darüber hinaus sollten Vertreter des landwirtschaftlichen Berufsstandes über den Anlass der Nachschätzung und die damit verbundenen örtlichen Arbeiten des Schätzungsausschusses informiert werden.

11.1.3 Voraussetzungen für die Durchführung der Nachschätzungsarbeiten

Die örtlichen Nachschätzungsarbeiten können erfolgen, soweit die Witterungsverhältnisse, der Feuchtezustand des Bodens und die Vegetation eine ordnungsgemäße Schätzung zulassen.

11.1.4 Prüfung und Neuanlage von Vergleichsstücken

1Der zuständigen Landesbehörde ist mitzuteilen, ob und ggf. in welchem Umfang neue Vergleichsstücke in der nachzuschätzenden Gemarkung anzulegen und/oder bestehende Vergleichsstücke zu ändern bzw. zu streichen sind. 2Unter Federführung der zuständigen Landesbehörde oder eines von ihr beauftragten Vertreters sind grundsätzlich alle Vergleichsstücke vor Beginn der Nachschätzung zu überprüfen. 3Für die Anlage neuer Vergleichsstücke sind geeignete Flächen auszuwählen. 4Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.

11.1.5 Schlussbesprechung

1Nach Beendigung der Nachschätzungsarbeiten kann eine Schlussbesprechung unabhängig von der Offenlegung durchgeführt werden, zu der die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke durch ortsübliche Bekanntmachung einzuladen sind. 2Die Besprechung informiert über den Anlass und die Ergebnisse der Nachschätzung. 3Dabei ist Einsicht in die Schätzungsunterlagen zu gewähren. 4Über die Schlussbesprechung ist eine formlose Niederschrift zu fertigen, die zusammen mit der Anwesenheitsliste den Schätzungsunterlagen (Gemeinde- bzw. Gemarkungsbeschreibung) beizufügen ist.

11.1.6 Anträge auf Nachschätzung einzelner Flächen

1Neben der Anordnung von Nachschätzungen durch die zuständige Landesbehörde besteht die Möglichkeit, dass Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte die Nachschätzung einzelner Flächen beantragen. 2Die Bearbeitung von solchen Nachschätzungsanträgen in Gemarkungen, die innerhalb der folgenden zwei Jahre nachgeschätzt werden, ist bis dahin zurückzustellen, wenn nicht zwingende Gründe eine frühere Erledigung erfordern. 3Den Antragstellern ist in diesen Fällen ein Zwischenbescheid zu erteilen. 4Die Ergebnisse von Einzelnachschätzungen sind den Eigentümern im Wege der vereinfachten Offenlegung bekannt zu geben.

11.2 Umfang der Nachschätzungsarbeiten
11.2.1 Nachweis der Klassifizierung nach dem Bodenschätzungsgesetz und dem Bewertungsgesetz

1Neben der Überprüfung der Ertragsfähigkeit der einzelnen Flächen ist im Rahmen der Nachschätzung auch die Klassifizierung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Bewertungsgesetz vorzunehmen. 2Mit der Übernahme der Nachschätzungsergebnisse finden diese Feststellungen Eingang in das Liegenschaftskataster.

11.2.2 Nachschätzung aufgrund veränderter Ertragsbedingungen

(1) 1Nach § 11 Abs. 1 BodSchätzG ist nachzuschätzen, wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen wesentlich und nachhaltig verändert haben. Veränderungen können sich u. a. ergeben bei:

  • der Nutzungsart,

  • der Zustands- oder Bodenstufe,

  • der Wasserstufe,

  • Neu- und Tiefkulturen.

(2) 1Die Neu- und Tiefkulturen sind hinsichtlich der Entwicklung ihrer Ertragsfähigkeit nach Ablauf von etwa 15 Jahren zu überprüfen. 2Bei einer endgültigen Schätzung ist der Hinweis T oder N in den Bemerkungen im Schätzungsbuch weiterzuführen. 3Die Lage dieser Flächen ist in einer Übersichtskarte zur Gemeinde-/Gemarkungsbeschreibung zu dokumentieren.

(3) Eine wesentliche Änderung ist in Anlehnung an die Regelungen bei der Bildung von Klassenabschnittsflächen dann anzunehmen, wenn die Nachschätzung z. B. zu einer neuen Zustandsstufe oder Bodenstufe mit entsprechend geänderten Wertzahlen führt (vgl. Tabelle 11).

11.3 Durchführung der Nachschätzungsarbeiten

(1) 1Vor Beginn der eigentlichen Nachschätzungsarbeiten ist ein Feldvergleich durchzuführen. 2Dabei werden die Nutzungsarten aktuell festgestellt und räumlich abgegrenzt. 3Der Feldvergleich erleichtert die Orientierung im Gelände und gibt Hinweise auf Art und Umfang der notwendigen Nachschätzung.

(2) 1Die nachfolgenden Schätzungsarbeiten werden vom Schätzungsausschuss in Anlehnung an die Vergleichsstücke sowie überregional vorhandene Musterstücke vorgenommen. 2Dabei wird die nachzuschätzende Fläche in der Regel rasterartig manuell bis zu 1m Tiefe abgebohrt. 3Dies entspricht bei einem Abstand von 20 bis 50 m der Anzahl von 25 bis 4 Bohrungen pro ha. 4Der Abstand der Bohrungen richtet sich nach den Bodenverhältnissen, der Geländegestaltung und dem der Schätzung zugrundeliegenden Kartenmaßstab.

(3) 1Zur Durchführung der Nachschätzung im Gelände bereitet der vermessungstechnische Mitarbeiter in Abstimmung mit dem Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen die Karten durch Eintragung von Beganglinien vor. 2Der Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige befindet sich in der Regel in der Mitte, die Ehrenamtlichen Bodenschätzer halten sich mit ihm in etwa auf gleicher Höhe und teilen durch Zuruf die Ergebnisse ihrer Feststellungen mit. 3Der Schätzungsausschuss wird möglichst durch so genannte Grabarbeiter unterstützt. 4Zur Beurteilung des Bodens und zur Abgrenzung von Klassen- und Klassenabschnittsflächen werden typische Bodenprofile beschrieben. 5Die Grab- und Bohrlöcher sind lagerichtig in die Feldkarte zu übernehmen.

Abschnitt 3 Verfahrensvorschriften

Zu § 12 – Anwendung der Abgabenordnung (AO)

(1) Die örtliche Zuständigkeit für die Bodenschätzung liegt nach § 12 Satz 1 BodSchätzG i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO stets beim Lagefinanzamt.

(2) 1Für die Durchführung der Bodenschätzung sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften der §§ 78 bis 133 AO anzuwenden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke und andere Personen, so z. B. Banken, Netzbetreiber und Insolvenzverwalter, sind insbesondere dazu verpflichtet, den mit den örtlichen Arbeiten Beauftragten auf deren Anforderung alle notwendigen Auskünfte zu erteilen (§§ 90, 93 AO). 3Sie haben den zuständigen Vermessungsbehörden bzw. den mit der Bodenschätzung Beauftragten die in ihrem Besitz befindlichen Pläne, Verzeichnisse u. Ä. auf deren Ersuchen vorübergehend zur Verfügung zu stellen (§ 97 AO). 4Gleiches gilt für Gerichte und Behörden, die zur Durchführung des Bodenschätzungsgesetzes die erforderliche Amtshilfe zu leisten haben (§ 111 AO).

(3) 1§ 13 BodSchätzG regelt abweichend von §§ 122, 122a AO die Offenlegung des Feststellungsbescheids über die Ergebnisse der Bodenschätzung als besondere Form der Bekanntgabe. 2§ 15 BodSchätzG regelt abweichend von § 99 AO das Betreten von Grundstücken zur Durchführung des Bodenschätzungsgesetzes.

(4) 1Unter Berücksichtigung des § 13 BodSchätzG gelten die Vorschriften zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 180 bis 183 AO) entsprechend und über § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß auch die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung (insbesondere §§ 155 bis 177 AO). 2Die nach § 13 BodSchätzG getroffene Feststellung ist ein Grundlagenbescheid über die Ergebnisse der Bodenschätzung i. S. von § 171 Abs. 10 AO. 3Sie wirkt für die Besteuerung des Grundbesitzes vom Beginn des Kalenderjahres an, das dem Kalenderjahr der Offenlegung nachfolgt.

(5) 1Die Vorschriften der §§ 347 bis 368 AO über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sind anzuwenden. 2Gegen die Feststellung der Bodenschätzungsergebnisse ist somit der Einspruch statthaft. 3Zur Einlegung eines Einspruchs ist befugt, wer geltend macht, durch das Ergebnis der Bodenschätzung beschwert zu sein. 4Beschwert kann nicht nur der Eigentümer eines Grundstücks sein, sondern auch der Nutzungsberechtigte, der von den Ergebnissen der Bodenschätzung betroffen ist (§ 350 AO). 5Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO). 6Im Einspruch soll angegeben werden, inwieweit die Bodenschätzungsergebnisse angefochten werden und ihre Änderung beantragt wird. 7Darüber hinaus sollen Tatsachen, die zur Begründung des Einspruchs und als Beweismittel dienen, angeführt werden (§ 357 Abs. 3 AO).

(6) Zu den Bodenschätzungsergebnissen, die mit dem Einspruch angefochten werden können, gehören folgende Feststellungen:

  1. die genaue Kennzeichnung des Bodens nach seiner Beschaffenheit hinsichtlich

    1. der Feststellung der landwirtschaftlichen Nutzungsart (§ 2 BodSchätzG) und

    2. der Beschreibung des Bodens nach Klassen (§ 5 BodSchätzG),

  2. die Ertragsfähigkeit durch Wertzahlen (§ 4 BodSchätzG) sowie

  3. die Abgrenzung der bodengeschätzten Flächen nach Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen (§ 5 BodSchätzG).

(7) Bei der Prüfung, ob der Einspruch begründet ist, sind nicht die Schätzungsergebnisse beliebiger anderer Flächen, sondern nur die Schätzungsergebnisse von Musterstücken und/oder Vergleichsstücken heranzuziehen.

(8) 1Ist der Einspruch zulässig und begründet, ist dem Einspruch abzuhelfen. 2Die dementsprechende Änderung der festgestellten Schätzungsergebnisse erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Änderungsbescheid (§ 365 Abs. 1 i. V. m. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 157 Abs. 1 Satz 1 AO) mit Rechtsbehelfsbelehrung. 3Der Bescheid ist dem Einspruchsführer und ggf. den anderen am Einspruchsverfahren Beteiligten nach §§ 122, 122a AO bekannt zu geben.

(9) 1Kann dem Einspruch nicht abgeholfen werden, ist vom Finanzamt unter Beteiligung des Schätzungsausschusses und der zuständigen Landesbehörde über den Einspruch zu entscheiden. 2Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Einspruchsführer sowie ggf. den anderen am Einspruchsverfahren Beteiligten bekannt zu geben (§§ 366 und 367 AO). Spätestens 8 Wochen nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ist der zuständigen Landesbehörde zu berichten, ob die Einspruchsentscheidung bestandskräftig geworden oder Klage erhoben worden ist.

Zu § 13 – Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse

(1) 1Nach Abschluss der Nachschätzungsarbeiten und Prüfung der Schätzungsunterlagen sind die in der Schätzungskarte und dem Schätzungsbuch niedergelegten Ergebnisse der Bodenschätzung den Eigentümern und Nutzungsberechtigten als Allgemeinverfügung im Sinne des § 118 Satz 2 AO durch Offenlegung bekannt zu geben. 2Eine Offenlegung über das System der Finanzverwaltung ist in digitaler Form zulässig, wenn die Einsichtnahme entsprechend dokumentiert wird. 3Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, können Schätzungsergebnisse dem Eigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten gegen entsprechenden Nachweis der Berechtigung auch zum Datenabruf bereitgestellt werden.

(2) 1Die Offenlegung ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe (§ 122 Abs. 3 und 4 AO). 2Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. 3Das Finanzamt hat vor Beginn dieser Frist die Art der Offenlegung, Beginn und Ende der Offenlegungsfrist und den Ort der Offenlegung öffentlich bekannt zu machen. 4Ferner ist anzugeben, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsbehelf gegen die offengelegten Ergebnisse der Bodenschätzung angebracht werden kann. 5Die öffentliche Bekanntmachung hat durch Aushang in den Diensträumen des Finanzamtes und durch Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. 6Dies gilt ebenfalls für die Schätzungsergebnisse von Gebietseinschlüssen (Enklaven).

(3) 1Bei Einzelnachschätzungen und Nachschätzungen mit nur wenigen Veränderungen innerhalb einer Gemarkung kann abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 die öffentliche Bekanntmachung durch Einzelbekanntgabe nach Absatz 1 an die Betroffenen ersetzt werden. 2Der Beginn der Offenlegung wird durch die amtlichen Bekanntmachungen mitgeteilt.

(4) 1Die Schätzungsergebnisse werden nach Gemarkungen geordnet in der Regel in den Diensträumen des Finanzamtes offengelegt. Schätzungsergebnisse von Gebietseinschlüssen (Enklaven) werden zusammen mit den Schätzungsergebnissen der Gemarkung offengelegt, in deren Bezirk der Gebietseinschluss liegt. 3Das Finanzamt kann die Offenlegung in geeigneten Fällen auch in den Diensträumen eines Katasteramtes oder in der betreffenden Gemeinde durchführen. 4Dies setzt die Anwesenheit eines sachkundigen Bediensteten der Finanzverwaltung voraus.

(5) 1Die Rechtswirkungen der Offenlegung als Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 AO treten erst mit Ablauf der Offenlegungsfrist ein. 2Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt somit auch die einen Monat dauernde Einspruchsfrist (§ 355 AO).

Zu § 14 – Übernahme in das Liegenschaftskataster

(1) 1Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind einschließlich der Lage und Bezeichnung der Bodenprofile zeitnah in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. 2Dies gilt in gleicher Weise für den Nachweis der Musterstücke und Vergleichsstücke.

(2) 1Dabei sind die von der Finanzverwaltung in analoger oder digitaler Form bereitgestellten Ergebnisse in das Automatisierte Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®) zu übernehmen. 2Die Darstellung der Bodenschätzungsergebnisse richtet sich nach der jeweils geltenden Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok).

Zu § 15 – Betreten von Grundstücken

1Dem Schätzungsausschuss sowie den zuständigen Vertretern der Bundes- und Landesbehörden ist im Rahmen der Bodenschätzung jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten. 2Dies gilt für sämtliche Arbeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Bodenschätzung notwendig sind, einschließlich der Anlage und der Besichtigung der für die Bodenschätzung maßgeblichen Muster- und Vergleichsstücke.

Zu § 16 – Aufgaben anderer Behörden

1Die Vorbereitung und Durchführung der Bodenschätzung erfordert die ressortübergreifende Zusammenarbeit von Behörden. 2Die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden stellen die jeweils für die Bodenschätzung notwendigen Informationen und Unterlagen in analoger und/oder digitaler Form gebührenfrei zur Verfügung. 3Hierzu zählen z. B. aktuelle Übersichtskarten sowie Rahmenoder Flurkarten im erforderlichen Maßstab, Kartenmaterial zu kulturtechnischen Maßnahmen, bodenkundliche und geologische Karten. 4Hierzu sind neben der Katasterverwaltung insbesondere auch die bodenkundlichen und geologischen Dienste der Länder sowie die für die Flurbereinigung bzw. Flurneuordnung zuständigen Dienststellen verpflichtet.

Abschnitt 4 Schätzungsbeirat, Schätzungsausschüsse

Zu § 17 – Schätzungsbeirat

(1) 1Der Schätzungsbeirat unterstützt und berät das Bundesministerium der Finanzen bei der Bodenschätzung. 2Er hat vor allem die Aufgaben, neue Musterstücke zu schätzen und rechtskräftige Musterstücke zu überprüfen.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen beruft im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die sachkundigen Vertreter aus dem Bereich der Landwirtschaft und der Bodenkunde auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder. 2Scheidet ein gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 BodSchätzG berufenes Mitglied aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen.

(3) Der Schätzungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Mitwirkung der Mitglieder und der Geschäftsführung im Einzelnen geregelt sind.

Zu § 18 – Schätzungsausschüsse

(1) 1Für die Durchführung von Bodenschätzungsarbeiten sind bei den Finanzämtern Schätzungsausschüsse zu bilden. 2Das Aufgabengebiet des Schätzungsausschusses umfasst:

  • die Nachschätzung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, deren Ertragsfähigkeit und/oder deren Nutzungsart sich wesentlich und nachhaltig geändert haben,

  • die Schätzung von Neukulturen,

  • die Mitwirkung bei der Überprüfung vorhandener und der Auswahl neuer Vergleichsstücke sowie deren Beschreibung und Bewertung,

  • die Unterstützung der für die Bodenschätzung zuständigen Landesbehörde bei Auswahl, Anlage und Überprüfung von Musterstücken.

(2) Der Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige des Finanzamtes ist als Vorsitzender des Schätzungsausschusses dafür verantwortlich, die Schätzungsarbeiten zu organisieren und durchzuführen sowie die rechtskräftige Bodenschätzung regelmäßig zu überprüfen.

(3) 1Die Durchführung der Bodenschätzung im Gelände erfolgt unter Mitwirkung der Ehrenamtlichen Bodenschätzer. 2Diese werden durch die zuständige Landesbehörde in Abstimmung mit Vertretern des Berufsstandes berufen. 3Die Ehrenamtlichen Bodenschätzer sollten fundierte landwirtschaftliche Fachkenntnisse besitzen. 4Sie sind durch die Dienststellenleitung des örtlich zuständigen Finanzamtes eidesstattlich zu verpflichten. 5Die Berufung kann ohne Angaben von Gründen durch die zuständige Landesbehörde zurückgenommen werden. 6Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. 7Der Einsatz des Ehrenamtlichen Bodenschätzers in einem oder ggf. verschiedenen Schätzungsausschüssen soll sicherstellen, dass die Berufsvertretung bei der Durchführung der Bodenschätzung in angemessener Weise beteiligt ist. 8Für die Tätigkeit eines Ehrenamtlichen Bodenschätzers ist eine angemessene Einarbeitungszeit durch den Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen erforderlich.

(4) 1Der Mitarbeiter unterstützt den Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen bei der Vorbereitung der Schätzungsarbeiten und übernimmt die vermessungstechnischen Arbeiten im Gelände. 2Darüber hinaus wirkt er mit bei der Erstellung der analogen bzw. digitalen Schätzungsunterlagen.

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

Zu § 19 – Nutzung der Bodenschätzung durch andere Behörden

(1) 1Die Daten der Bodenschätzung werden auch als fachliche Basisdaten für außersteuerliche Zwecke verwendet, z. B. für die Bodenordnung, behördliche Planungen, Ausgleichszahlungen oder Boden- und Gewässerschutz. 2Die Bereitstellung der Daten in digitaler Form ist für den Aufbau von Bodeninformationssystemen zwingend erforderlich. 3Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die Daten des digitalen Feldschätzungsbuches und der digitalen Schätzungskarten in ALKIS® konsistent sind. 4Das heißt, die notwendigen Verknüpfungen zu einem bestimmenden Grabloch mit allen dazu gehörenden Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen müssen berücksichtigt werden. 5So muss die Nummerierung der Sonderflächen im digitalen Feldschätzungsbuch mit der Nummerierung der Sonderflächen in ALKIS® übereinstimmen.

(2) 1Die Nutzung der Bodenschätzungsdaten kann direkt über die Auswertung des digitalen Feldschätzungsbuches und/oder der digitalen Schätzungskarten erfolgen. 2Hierzu können Parameter der Klassenzeichen und der Profilbeschreibungen herangezogen werden. 3Die großmaßstäbige Erhebung und Darstellung der Bodenschätzung lässt dabei detaillierte Auswertungen zu.

Zu § 20 - Übergangsregelungen

In der Verordnung zur Änderung der Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung vom , BGBl I 2014, 962, ist das Verzeichnis der Musterstücke in der Bundesrepublik Deutschland zum Stand veröffentlicht.

Anlage 1

Entstehungsarten Vg, Alg und Dg


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bodenart
Entstehung
Zustandsstufe
1
2
3
4
5
6
7
S
Dg
30 - 24
23 - 18
17 - 13
12 - 9
8 - 7
Alg
33 - 27
26 - 21
20 - 16
15 - 12
11 - 7
Sl
Dg
39 - 32
31 - 25
24 - 19
18 - 14
13 - 8
Alg
42 - 35
34 - 28
27 - 21
20 - 16
15 - 10
lS
Vg
47 - 41
40 - 34
33 - 27
26 - 20
19 - 12
Dg
47 - 41
40 - 34
33 - 27
26 - 19
18 - 11
Alg
50 - 43
42 - 36
35 - 29
28 - 21
20 - 13
SL
Vg
55 - 48
47 - 40
39 - 32
31 - 24
23 - 16
Dg
55 - 48
47 - 41
40 - 33
32 - 25
24 - 17
Alg
58 - 51
50 - 43
42 - 35
34 - 27
26 - 19
sL
Vg
64 - 55
54 - 45
44 - 36
35 - 27
26 - 18
Dg
64 - 56
55 - 47
46 - 38
37 - 30
29 - 21
Alg
68 - 60
59 - 50
49 - 40
39 - 32
31 - 23
L
Vg
70 - 61
60 - 51
50 - 41
40 - 30
29 - 19
Dg
70 - 62
61 - 53
52 - 44
43 - 34
33 - 23
Alg
76 - 67
66 - 57
56 - 48
47 - 36
35 - 24
LT
Vg
67 - 58
57 - 48
47 - 38
37 - 28
27 - 17
Dg
62 - 55
54 - 48
47 - 40
39 - 33
32 - 23
Alg
66 - 58
57 - 51
50 - 43
42 - 35
34 - 24
T
Vg
59 - 51
50 - 42
41 - 33
32 - 24
23 - 14
Dg
56 - 50
49 - 42
41 - 35
34 - 25
24 - 14
Alg
59 - 52
51 - 44
43 - 36
35 - 26
25 - 14

Anlage 2

Anlage 3


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grünlandschätzungsrahmen
Boden
Klima
Wasserverhältnisse
Art
Stufe
1
2
3
4
5
S
I
(45 - 40)
c
45 - 38
37 - 30
29 - 24
23 - 19
18 - 13
d
39 - 32
31 - 24
24 - 19
19 - 13
15 -6
II
(30 - 25)
c
37 - 32
31 - 26
25 - 21
20 - 16
15 - 10
d
32 - 27
26 - 21
22 - 16
17 - 10
12 - 4
III
(20 - 15)
c
31 - 26
25 - 21
20 - 16
15 - 12
11 -7
d
27 - 22
21 - 16
17 - 12
12 -7
8 - 2
lS
I
(60 - 55)
c
57 - 49
48 - 41
40 - 34
33 - 27
26 - 19
d
50 - 42
41 - 34
34 - 27
28 - 19
22 - 12
II
(45 - 40)
c
48 - 41
40 - 34
33 - 28
27 - 23
22 - 16
d
42 - 36
35 - 28
29 - 23
24 - 16
19 - 8
III
(30 - 25)
c
40 - 34
33 - 28
27 - 23
22 - 18
17 - 11
d
35 - 30
29 - 23
24 - 18
19 - 11
14 - 4
L
I
(75 - 70)
c
70 - 61
60 - 52
51 - 43
42 - 35
34 - 26
d
61 - 53
52 - 43
44 - 35
36 - 26
29 - 18
II
(60 - 55)
c
60 - 52
51 - 44
43 - 36
35 - 29
28 - 20
d
53 - 46
45 - 36
37 - 29
30 - 20
24 - 12
III
(45 - 40)
c
51 - 44
43 - 37
36 - 30
29 - 23
22 - 14
d
45 - 39
38 - 30
32 - 23
25 - 14
18 - 6
T
I
(70 - 65)
c
70 - 61
60 - 52
51 - 43
42 - 34
33 - 23
d
61 - 53
52 - 43
44 - 34
36 - 23
27 - 12
II
(55 - 50)
c
57 - 49
48 - 41
40 - 33
32 - 25
24 - 17
d
51 - 42
41 - 34
33 - 25
26 - 17
18 - 8
III
(40 - 35)
c
46 - 39
38 - 32
31 - 25
24 - 19
18 - 12
d
40 - 33
32 - 25
25 - 19
19 - 12
13 - 4
Mo
I
(45 - 40)
c
54 - 46
45 - 38
37 - 30
29 - 23
22 - 15
d
51 - 44
43 - 30
35 - 23
27 - 15
20 -8
II
(30 - 25)
c
47 – 40
39 - 33
32 - 26
25 - 19
18 - 12
d
44 – 37
36 - 26
30 - 19
23 - 12
16 -5
III
(20 - 15)
c
37 - 31
30 - 25
24 - 19
18 - 13
12 -7
d
33 - 27
26 - 19
21 - 13
15 -7
9 - 2

Anlage 4

1Um ertragsmindernde Einflüsse in Überschwemmungsgebieten zutreffend zu beurteilen, sind die Einzeltatbestände anhand eines einheitlichen Beurteilungsschemas zu erfassen. 2Hierbei ist unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit für Zeiträume von mindestens zehn Jahren eine enge Abstimmung mit den Wasserwirtschaftsämtern bzw. Wasser- und Schifffahrtsbehörden erforderlich.

3Die Tabelle zur Ermittlung von Abrechnungen wegen Überschwemmungsschäden (WaÜ) berücksichtigt vorrangig die Verhältnisse von Grünlandstandorten. 4Sie ist aber auch für Ackerland verwendbar. 5Hierbei sind die oberen Spannenwerte anzusetzen.

6Bei der Beurteilung von Überschwemmungsschäden sind folgende Kriterien von Bedeutung:

  1. Überschwemmungszeitpunkt

    7Winterüberschwemmungen sind beim Grünland erfahrungsgemäß von geringer Bedeutung. 8Die Vorteile der Ablagerung nährstoffreicher Sedimente heben die Nachteile weitgehend auf. 9Daher werden beim Grünland nur Ereignisse berücksichtigt, die in die Vegetationsperiode von Anfang April bis Ende Oktober (210 Tage) fallen.

  2. Überschwemmungshäufigkeit

    10Überschwemmungen treten selten und unregelmäßig, regelmäßig und im Tidegebiet sogar extrem häufig auf. 11Die Tabelle sieht deshalb vier Hauptgruppen und für den Nordseeküstenbereich weitere drei Nebengruppen vor. 12Maßstab ist der nachhaltige Durchschnitt der Überschwemmungen innerhalb einer Vegetationsperiode (WaÜ-Anzahl).

  3. Überschwemmungsdauer

    13Für die schädigende Wirkung ist die Dauer des einzelnen Überschwemmungsereignisses entscheidend. 14Sie wird in Überschwemmungstagen (WaÜ-Tagen) gemessen. 15Ein WaÜ-Tag ist anzunehmen, wenn der Wasserstand am nächstgelegenen Hochwasserpegel die Höhenmarke überschritten hat, die der Höhenlage der zu beurteilenden Fläche entspricht. 16Die mittlere Dauer einer Überschwemmung (WaÜ-Dauer) errechnet sich bei allen Überschwemmungen, die länger als einen Tag dauern, nach folgender Formel:

    17Dabei wird der Quotient aus WaÜ-Tagen in der Vegetationszeit und der Anzahl an Überschwemmungen in diesem Zeitraum um zwei Tage erhöht, um dem langsamen Abfließen des Wassers und der mangelnden Begehbarkeit der Fläche Rechnung zu tragen.

    18Im Einflussbereich von Ebbe und Flut entfällt die Erhöhung um zwei Tage. Dafür zählen Überschwemmungen in einer Zeitspanne von 24 Stunden, auch wenn sie nur wenige Stunden dauern, als volle WaÜ-Tage.

    19Bereits nach wenigen Tagen der Überschwemmung treten infolge Unterbrechung der biologischen Vorgänge erste Anzeichen von Wachstums- oder Narbenschäden auf. 20Mit Rücksicht auf den jeweils zu erwartenden Grad der Schädigung wurde deshalb eine Gliederung der Tabelle nach der WaÜ-Dauer in drei Gruppen vorgenommen.

  4. Wasserqualität

    21Ein Kriterium für die Qualität des Wassers ist seine Belastung mit Sink- und Schwebestoffen sowie ein hoher Anteil an mitgeführtem Treibgut. 22Bei Überschwemmungsschäden von Fließgewässern können sich positive Nährstoffanreicherungen und schädliche Verunreinigungen gegenseitig kompensieren. 23Hauptschadensquelle ist daher die Verschmutzung des Futters sowie die Ablagerung von Treibgut.

    24Im Küstenbereich ist zudem wegen der ungünstigen Wirkung des Salzgehalts auf den Pflanzenbestand stets von einer hohen Wasserbelastung auszugehen. 25Die Tabellenwerte basieren auf einer durchschnittlichen Grünlandzahl von 50. 26Bei abweichenden Bodenverhältnissen sind die Werte mit den maßgeblichen Korrekturfaktoren zu multiplizieren.

Tabelle 14: Ermittlung von Abrechnungen wegen Überschwemmungsschäden (WaÜ)

Basis: Grünlandgrundzahl 50


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Zahl der Überschwemmungen innerhalb einer Vegetationsperiode (WaÜ-Anzahl)
Mittlere Dauer der Überschwemmungen in Tagen (WaÜ-Dauer)
Abrechnungen in Belastung des Wa Schwebestoffe
vom Hundert bei ssers mit Sink- und n und Treibgut
gering
hoch
0,2 bis unter 1
bis unter 4
2
3 - 5
4 bis unter 10
3 - 5
6 - 9
10 und darüber
6 - 9
10 - 14
1 bis unter 3
bis unter 4
3 - 5
6 - 9
4 bis unter 10
6 - 9
10 - 14
10 und darüber
10 - 14
15 - 25
3 bis unter 10
bis unter 4
6 - 9
10 - 14
4 bis unter 10
10 - 14
15 - 25
10 und darüber
15 - 25
26 - 40
10 bis unter 20
bis unter 4
10 - 14
15 - 25
4 bis unter 10
15 - 25
26 - 40
10 und darüber
26 - 40
41 - 60
20 bis unter 40
bis unter 4
Wertspanne 15 - 25
+ 30 v. H.
40 bis unter 80
+ 60 v. H.
80 und darüber
+ 100 v. H.
Grünlandgrundzahl
< 25
26 - 35
36 - 45
46 - 55
56 - 65
66 - 75
> 75
Korrekturfaktor
1,4
1,2
1,1
1,0
0,9
0,85
0,8

27Bei einer nachhaltigen Überschwemmungsdauer von mehr als 18 Tagen können die Wertansätze der Gruppen „10 und darüber“ um bis zu 50 % erhöht werden.

28Bei Abrechnungen sind nur gerade Zahlen zu verwenden. 29Daher ist das Produkt aus Tabellenwert und Korrekturfaktor stets zur nächsten geraden Zahl zu runden. 30Ganze ungerade Zahlen sind zur nächsten niedrigen geraden Zahl zu runden.

31Beispiel: 4,80 = 4; 5,10 = 6; 5,00 = 4.

32Bei rückwärtig geführten Poldern werden 50 % Abrechnung der ermittelten Werte angesetzt.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 3362
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - FM3 - S 3362 - 1/4
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 34 - S 3362 - 1/5
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 3362 - 1/2021 - 1
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36 - S 3362 - 2021#001
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3363 - 1/2014 - 2/2018 13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 3362 - 2021/002 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3367 A - 002 - II 6a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 3362 - 00000 - 2021/001
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3362 - 11
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3363 - 100 - V A 6
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 3362#2021/0001 - 0401 448
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - S 3362 - 4#001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 3362/2/1 - 2021/59072
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 43 - S 3362 - 11
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 S 3352 - 1002
Thüringer Finanzministerium - 1040 - 22 - S 3363/1


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1767
BAAAH-95231

1Herausgegeben von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Zusammenarbeit mit den staatlichen geologischen Diensten der Länder

2Scheffer-Schachtschabel, 12. Auflage des „Lehrbuches der Bodenkunde“, 1989; modifizierte Darstellung