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Fokus: Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Homeoffice
Der Arbeitgeber, der zuvor einem Arbeitnehmer gestattet hat, von zu Hause zu arbeiten, kann seine Weisung ändern, wenn sich betriebliche Gründe herausstellen, die einer Erledigung der Arbeit am Wohnsitz entgegenstehen. Ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ausübung der beruflichen Tätigkeit an seinem Wohnort besteht nicht (vgl. ).
Sachverhalt
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Eilverfahrens, seine Arbeitnehmertätigkeit als Grafiker an seinem Wohnort ausüben zu dürfen. Bei der beklagten Arbeitgeberin Z sind neben dem Kläger ein Geschäftsführer und eine weitere Arbeitnehmerin beschäftigt. Außerdem arbeitet der Kläger eng mit ca. 15 Arbeitnehmern von Z zusammen.
Homeoffice seit Dezember 2020
Seit Dezember 2020 arbeiten der Kläger, der personenidentische Geschäftsführer von Z und die Beschäftigten von Z im Homeoffice. Während seiner Tätigkeit im Homeoffice arbeitete der Kläger mit dem Rechner seiner Ehefrau unter Nutzung der auf seine Ehefrau zugelassenen Grafiklizenz. Die Software war stets auf dem aktuellen Stand und die Software der Beklagten war auf dem veralteten Stand von 2010. Durch die Speicherung von im Ho...