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Anfechtung der Gewinnausschüttung
Das Risiko der Gesellschafter im Insolvenzverfahren
Die Insolvenzordnung bietet eine Vielzahl von Anfechtungstatbeständen, die das Ziel verfolgen, eine Ungleichbehandlung der Gläubiger im Vorfeld einer Insolvenz nachträglich zu korrigieren und hierdurch die Insolvenzmasse zugunsten aller Gläubiger zu mehren. Im Mittelpunkt des § 135 InsO steht die Tilgung von Gesellschafterdarlehen, welche ebenfalls der Anfechtung unterliegt. Der entschieden, dass eine Gewinnausschüttung wie ein Darlehenstilgung der Anfechtung unterliegen kann. Dieser Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen der Anfechtung einer Gewinnausschüttung und gibt Hinweise zur Vermeidbarkeit dieses Risikos für die GmbH-Gesellschafter.
Die Ausschüttung eines zunächst auf neue Rechnung vorgetragenen Gewinns an den GmbH-Gesellschafter kann wie eine Darlehenstilgung gem. § 135 InsO anfechtbar sein.
Entscheidend ist die faktische Finanzierungsfunktion aufgrund einer gewährten Stundung zugunsten der Gesellschaft.
Die Qualifikation als darlehensgleiche Forderung kann nicht durch die Wahl einer bestimmten rechtlichen Konstruktion umgangen werden.
Eine Finanzierung ist zu verneinen, wenn die Stundung erzwungen ist, weil eine Ausschüttung das Stammkapital antasten würde.
Die E...