1. Legt ein Erbprätendent durch einen ausländischen (hier: österreichischen) Verfahrensbevollmächtigten, der "dienstleistender europäischer Rechtsanwalt" im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 EuRAG ist, Beschwerde gegen einen Beschluss eines deutschen Nachlassgerichts ein, muss die Beschwerdeschrift den Formerfordernissen des § 64 FamFG genügen.
2. Die nach österreichischem Verfahrensrecht ausreichende und von österreichischen Anwälten praktizierte sogenannte "Rubrumsunterschrift" - eine Unterzeichnung im Rubrum des Schriftsatzes über der Nennung des Verfahrensbevollmächtigten - genügt auch in einem nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren nicht ohne Weiteres dem Unterschriftserfordernis des § 64 FamFG (Fortentwicklung von OLG Frankfurt, Beschluss vom - 20 W 458/98 -; -).
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OLG Braunschweig, Beschluss v. 29.10.2021 - 3 W 59/21
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