Einkommensteuer | Erbbaurecht auf LuF-Grundstück führt zur Zwangsentnahme (FG)
Die Belastung einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Teilfläche mit einem Erbbaurecht führt auch dann zu einer Zwangsentnahme, wenn es tatsächlich nicht zur ursprünglich geplanten Bebauung kommt ( , AO; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin eines ca. 14 ha großen Grundstücks, das ursprünglich von ihrem Vater landwirtschaftlich genutzt und nach Aufgabe der Landwirtschaft parzellenweise an unterschiedliche Pächter verpachtet wurde. Die Klägerin führte die Verpachtungen nach dem Tod des Vaters fort und erklärte hieraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Im Wirtschaftsjahr 2011/12 bestellte die Klägerin auf einer Teilfläche von ca. 3,5 ha zugunsten einer KG ein Erbbaurecht für die Dauer von 50 Jahren mit einer zweimaligen Verlängerungsoption um jeweils 15 Jahre. Die KG verpflichtete sich, hierauf Gebäude für ihren Produktionsbetrieb zu errichten. Tatsächlich nahm die KG die geplante Bebauung jedoch nicht vor, sodass die Teilfläche weiterhin für den Getreideanbau genutzt wurde.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Bestellung des Erbbaurechts zu einer Zwangsentnahme der Teilfläche geführt hat. Es erfasste daher im Wirtschaftsjahr 2011/12 einen Entnahmegewinn und behandelte die Erbbauzinsen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die BFH-Rechtsprechung, die die aus einer Erbbaurechtsbestellung resultierende endgültige Nutzungsänderung von mehr als 10 % der Gesamtfläche eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als Entnahme behandele, nicht eingreife, wenn die geplante Bebauung tatsächlich nicht (zeitnah) erfolge.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen:
Die Klägerin hat die streitige Teilfläche von 3,5 ha mit Bestellung des Erbbaurechts aus dem Betriebsvermögen ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs entnommen. Eine solche Nutzungsänderung führt bei verpachteten landwirtschaftlichen Flächen nach der BFH-Rechtsprechung zu einer Zwangsentnahme, wenn die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt. Betrifft die Nutzungsänderung nicht mehr als 10 % der land- oder forstwirtschaftlichen Fläche, ist dies unschädlich ().
Im Streitfall ist eine Teilfläche von ca. 25 % bezogen auf die Gesamtfläche aller Betriebsgrundstücke betroffen, sodass die 10 %-Grenze deutlich überschritten ist. Durch die Bestellung des Erbbaurechts für einen Zeitraum von 50 bis 80 Jahren ist das Grundstück dauerhaft dem Betrieb der Klägerin entzogen worden.
Dass es tatsächlich bislang nicht zu der geplanten Bebauung gekommen ist, ist nicht von Bedeutung, da bereits die Bestellung des Erbbaurechts, mit der sich die Erbbauberechtigte vertraglich zur Bebauung verpflichtet hat, zu einer Entnahme führt. Da lediglich der Wille des Betriebsinhabers – hier der Klägerin - für die Entnahmehandlung maßgeblich ist, kommt es auf die spätere Änderung der Absichten eines Dritten - hier der Erbbauberechtigten - nicht an.
Die Revision zum BFH ist zugelassen. Ein Aktenzeichen ist derzeit nicht bekannt.
Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster, Newsletter v. (JT)
Fundstelle(n):
NWB IAAAH-94650